Seit Dienstag müssen Arbeitnehmer, die Kundenkontakt haben, einen 3G-Nachweis erbringen, wenn in ihrem Unternehmen selbiger auch für die Kundschaft gilt. Das birgt ein rechtliches Dilemma.
Sollte ein solcher Angestellter nicht geimpft oder genesen sein, so muss er sich laut Regelung der Bayerischen Staatsregierung zweimal wöchentlich testen lassen. Doch: Angestellte müssen ihren Impfstatus gegenüber dem Arbeitgeber eigentlich nicht offenlegen. Ausnahmen hierfür gibt es etwa im Gesundheitswesen sowie seit September temporär auch für Beschäftigte in Kitas, Schulen und Pflegeheimen. Das wirft für einige Branchen-Verbände Unklarheiten auf, zeigt eine Umfrage der PNP.
"Eine rechtliche Grundlage gibt es meines Erachtens nicht", sagt Doris Ortlieb, Geschäftsführerin des Landesinnungsverbands des bayerischen Friseurhandwerks über den 3G-Nachweis für Beschäftigte. Ihre Branche ist von der neuen Regelung voll getroffen, wie diese aber genau umzusetzen ist, sei nach wie vor offen, erklärt sie. Ihre Anfrage an das Bayerische Gesundheitsministerium dazu sei immer noch unbeantwortet. Darum gilt laut Ortlieb: "Wir reimen es uns soweit zusammen." Wenn ein Mitarbeiter seinen Impfstatus nicht vorlegen will, so müsse der Betrieb eben einen Testnachweis verlangen. Wie dieser genau auszusehen hat, sei ebenfalls noch offen. "Es ist relativ problemlos bei Mitarbeitern, die das mitmachen", gibt Ortlieb zu. "Es gibt aber auch Mitarbeiter, die sich nicht impfen und nicht testen lassen wollen." Auch solche Fälle seien ihr bekannt. Diese Angestellten dürfe der Betrieb dann nicht weiter beschäftigen. "Das kann natürlich vor das Arbeitsgericht gehen", sagt Ortlieb.