Wer in Lebensmittelpackungen weniger Inhalt vorfindet als drauf steht, fühlt sich übers Ohr gehauen und fragt sich: Darf das der Hersteller? Eine Verbraucherschützerin klärt auf.
Beschwerden über zu wenig Inhalt in Lebensmittelpackungen, wie etwa bei Weichkäse, Nüssen oder Mehl, häufen sich derzeit bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Ein typisches Beispiel sei der 150 g Becher-Joghurt, bei dem die heimische Küchenwaage lediglich 130 g anzeigt.
Aber muss in der Verpackung wirklich die Menge drin sein, die draufsteht? Das sollte man denken. Doch rechtlich sind geringfügige Abweichungen bei den Füllmengen zulässig, erklärt Caroline Ludwig, Ernährungsexpertin von der Verbraucherzentrale.
Geregelt seien diese Toleranzgrenzen in der Fertigpackungsverordnung. Verpackungen mit 100 bis 200 g oder ml dürfen beispielsweise 4,5 Prozent weniger Inhalt haben als angegeben. Ist der 150-g-Becher nur mit 143,25 g Joghurt gefüllt, liege das also noch im gesetzlichen Rahmen, so Ludwig. 130 g Inhalt seien allerdings definitiv zu wenig.
Mittelwertprinzip für Privatleute kaum überprüfbar
Doch dabei gibt es noch einen Haken: Die Fertigpackungsverordnung erlaubt das Mittelwertprinzip vor. Danach dürfen einzelne Packungen innerhalb der Toleranzgrenzen weniger enthalten, wenn das durch mehr Gewicht in anderen Packungen ausgeglichen wird. Es müsse nur der Mittelwert innerhalb der Charge stimmen.
Und: Die Angabe der Nennfüllmenge bezieht sich immer auf den Zeitpunkt der Herstellung. Mögliche Verluste durch Austrocknung im Laufe der Lagerung, etwa bei Brot, werden nicht berücksichtigt.
Wegen dieser Vorgaben und der Messungenauigkeit von handelsüblichen Waagen können Privatpersonen selbst nicht prüfen, ob der Hersteller Verpackungen unterfüllt hat. Die Verbraucherzentrale empfiehlt daher, zu gering befüllte Verpackungen bei den Eichbehörden der Bundesländer zu melden. Diese können stichprobenartig amtliche Füllmengenkontrollen bei den Herstellern durchführen.
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