Gut prüfen, dann erklären
So geht es: Erbe richtig ausschlagen

09.01.2023 | Stand 09.01.2023, 12:44 Uhr

Erbe richtig ausschlagen - Nach dem Erbe die Vermögens- und Schuldverhältnisse eines Verstorbenen zu analysieren, kann ganz schön aufwendig sein. - Foto: Christin Klose/dpa-tmn

Nur sechs Wochen - mehr Zeit bleibt in der Regel nicht, um ein Erbe nach Bekanntwerden auszuschlagen. Nur warum sollte man das überhaupt tun? Wir zeigen's Ihnen.

Wer erbt, bekommt nicht immer volle Sparkonten, Aktienpakete oder schicke Immobilien. Wer Pech hat, erbt Schulden oder baufällige Gebäude. Doch es gibt die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Wann man das tun sollte, wie das geht und worauf man achten muss, erklären unsere Experten.

Es gibt viele Gründe, ein Erbe auszuschlagen

«Es gibt eine ganze Reihe von guten Gründen eine Erbschaft abzulehnen», sagt Britta Beate Schön, Expertin für Recht beim Ratgeber-Portal Finanztip.de. «Dazu gehören neben Schulden und Verbindlichkeiten aller Art auch eventuelle Kosten, die durch die Erbschaft anfallen können. Zum Beispiel, weil bei einer alten Immobilie Sanierungen nötig werden». Auch wenn die Erbschaft mit viel Arbeit verbunden ist, wegen der Pflege eines entfernten Grundstücks etwa, kann es sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen.

Oder wenn die eigene finanzielle Situation ungünstig ist: «Die Überschuldung des Erben selbst kann ebenfalls ein Grund sein, das Erbe abzulehnen», sagt Max Ehrl, Geschäftsführer beim Deutschen Notarverein, «dadurch bekämen die Gläubiger keinen Zugriff auf die Erbschaft.»

Überblick über finanzielle Situation verschaffen

Bevor man ein Erbe ausschlägt, muss man natürlich wissen, was man erbt. Und dass man geerbt hat. Denn es ist keineswegs selbstverständlich, dass die Erben darüber informiert werden. Das passiert nur, wenn der Verstorbene ein Testament hinterlassen hat, und das dem Nachlassgericht vorliegt. In einem solchen Fall meldet sich das Nachlassgericht bei dem oder den Erben. «Liegt kein Testament vor, müssen sich die Erben selbst um ihre Erbschaft kümmern», sagt Britta Beate Schön.

Das kann mühevoll sein, denn es ist nötig, sich einen Überblick über die finanzielle Situation des Verstorbenen zu verschaffen. Dazu müssen Unterlagen durchforstet werden - Schriftverkehr, Kontoauszüge, Grundbuchauszüge, Darlehensverträge, alles, was zu finden ist. Manchmal verweigern die Banken Auskünfte, wenn die Erben ohne Erbschein nach Informationen fragen. Doch das ist nicht rechtens.

«Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es reicht, wenn der Erbe seine Erbenstellung durch ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag in Verbindung mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll nachweist», erklärt Rechtsexpertin Schön.

Nur Teile des Erbes auszuschlagen, funktioniert nicht

Hat man sich einen Überblick über die Hinterlassenschaft verschafft, muss man sich entscheiden: alles oder nichts? «Man kann keine Teilgegenstände ausschlagen», sagt Max Ehrl. Wer die altersschwache Immobilie nicht will, bekommt auch den Picasso an der Wand nicht.

Ganz wichtig ist: Wer erbt, erbt automatisch. «Will er oder sie das Erbe nicht antreten, muss die Ausschlagung erklärt werden, sonst ist das Erbe angenommen», so Ehrl. Die Ausschlagung gilt dann rückwirkend, man enterbt sich sozusagen damit wieder.

Wer die Erbschaft ablehnen möchte, hat dafür in der Regel sechs Wochen Zeit. Eine längere Frist gilt nur, wenn der Erblasser oder der Erbe im Ausland leben. Dann bekommt der Erbe sechs Monate Zeit dafür. Hört sich für manche Fälle knapp an, aber: «Die Frist beginnt nicht mit dem Tod des Erblassers, sondern ab Kenntnis des Erbes», sagt Britta Beate Schön. Also entweder, wenn das Nachlassgericht sich meldet, oder, wenn man nach dem Tod des Erblassers weiß, dass man der Nächste in der Erbfolge ist.

So schlägt man das Erbe richtig aus

Wer das Erbe ausschlagen will, muss eine Ausschlagungserklärung abgeben. Das kann er entweder bei einem Notar oder einem Nachlassgericht. Dabei müssen bestimmte Formvorschriften beachtet werden. «Ein Brief oder eine E-Mail reichen nicht», sagt Max Ehrl vom Deutschen Notarverein. «Die Ausschlagungserklärung muss entweder persönlich beim Nachlassgericht zur Niederschrift aufgenommen werden, oder beim Notar öffentlich beglaubigt und an das Nachlassgericht geschickt werden.»

Die Ausschlagung darf nicht an Bedingungen geknüpft sein, sonst ist sie ungültig und das Erbe gilt als angenommen. Die zuständigen Nachlassgerichte sind entweder das des Erben oder das des Erblassers.

Ein einmal abgelehntes Erbe ist übrigens nur schwer rückgängig zu machen. Genauso wie ein einmal angenommenes. Dennoch gibt es Möglichkeiten. «Es gibt rechtliche Anfechtungsgründe zum Beispiel arglistige Täuschung, Irrtum oder Drohung», sagt Max Ehrl. In manchen Fällen könne man noch bis 30 Jahre nach Antritt das Erbes anfechten. Dann aber sei Schluss.

Bei Ausschlagung rückt das Erbe in der Erbfolge weiter

Wenn die Erbschaft abgelehnt wird, ist der Erbe vom Erbe dran. Und dann der Erbe vom Erbe vom Erbe. Der Nachlass fällt immer dem Nächsten in der Erbfolge zu. Eltern können in der Regel für ihre minderjährigen Kinder die Erbschaft ablehnen. In manchen Fällen muss auch das Familiengericht der Ausschlagung zustimmen.

Wenn auch der letzte Erbe in der Erbfolge die Hinterlassenschaft nicht haben möchte, bekommt der Staat alles. Im Gegensatz zu allen anderen Erben davor, muss er die Schulden aber nicht begleichen.

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