Steuerpflichtige Ruheständler, die Mütterrente erhalten, profitieren seit kurzem von einem höheren Rentenfreibetrag. Möglich macht das ein Urteil des Bundesfinanzhofs.
Ihr Kind ist vor 1992 geboren? Rentnerinnen und Rentner, auf die das zutrifft, bekommen zumindest einen Teil ihrer Erziehungszeit in der gesetzlichen Rente berücksichtigt. Konkret sind es bis zu 2,5 Jahre, für die Mütter und Väter entsprechend Rentenpunkte gutgeschrieben bekommen.
Das Problem für Rentenbezieher war aber bis vor kurzem: Mit der Gutschrift der Rentenpunkte hat sich zwar die Rente automatisch erhöht - der Rentenfreibetrag ist aber nicht mitgewachsen. Dadurch haben Betroffene zu viel ihrer Rente versteuert. Das hat der Bundesfinanzhof (Az.: X R 24/20) festgestellt und darum entsprechend nachgebessert.
Es gilt nun: Wer bei einer bereits laufenden gesetzlichen Altersrente durch die sogenannte Mütterrente eine höhere Rente erhält, dessen Rentenfreibetrag muss auch entsprechend angehoben werden. Konkret muss von dem Erhöhungsbetrag derselbe Anteil steuerfrei bleiben, wie von der ursprünglichen Rente zu Rentenbeginn. Der Hintergrund: Der steuerfreie Anteil einer Rente sinkt von Jahr zu Jahr. Wird der Erhöhungsbetrag mit dem bei Zahlungsbeginn geltenden Rentenfreibetrag versehen, bleibt weniger davon übrig.
Der Bund der Steuerzahler rät daher allen, die Mütterrente erhalten, die Berechnung des Freibetrags in den offenen Veranlagungen zu prüfen. Nur so ist gewährleistet, dass jede Mutter und jeder Vater auch das bekommt, was ihr oder ihm zusteht.
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