Sommerferien, Schließzeiten
Mit Ausgaben für die Kinderbetreuung die Steuerlast senken

17.07.2023 | Stand 04.09.2023, 18:07 Uhr

Kinderbetreuung - Kita zu? Passt die Oma in den Sommerferien auf ihre Enkelkinder auf, können Eltern auch Kosten für diese Art Betreuung in der Steuererklärung angeben. - Foto: Uwe Anspach/dpa/dpa-tmn

In den Sommerferien sind Einrichtungen wie Kita, Kindergarten und Hort oft zeitweise geschlossen. Entstehen dann Betreuungskosten, können Familien steuerlich profitieren - sogar wenn Oma einspringt.

Fallen Ausgaben für die Kinderbetreuung an, können Familien diese in der Einkommensteuererklärung angeben. Das gilt für Kinder bis zum 14. Geburtstag.

Pro Jahr und pro Kind sind bis zu zwei Drittel der Kosten als Sonderausgaben absetzbar, maximal 4000 Euro, erklärt Erich Nöll, Geschäftsführer beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL).

Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, müssen Eltern den Betrag überweisen. Denn Barzahlungen akzeptiert der Fiskus nicht. Zudem muss eine Rechnung, ein Beitragsbescheid oder ein schriftlicher Vertrag über die Kinderbetreuung vorliegen.

So einen Vertrag können Familien übrigens auch mit den Großeltern abschließen - und dann die Betreuungskosten steuerlich ansetzen. Voraussetzung dafür, dass der Fiskus die Aufwendungen anerkennt: Die Großeltern dürfen nicht im selben Haushalt wie die Enkel leben.

Wenn die Großeltern unentgeltlich einspringen

Aber auch wenn Oma und Opa unentgeltlich als Betreuer einspringen, können Familien steuerlich profitieren. Möglich ist das über den Fahrtkostenersatz. Ihn können Familien beispielsweise dafür bezahlen, dass die Großeltern die Enkel zur Betreuung abholen, zum Sportverein fahren und wieder nach Hause bringen.

Auch hier gilt: Den Betrag nicht bar bezahlen. Und am besten erstellt man eine Auflistung über die durchgeführten Fahrten und trifft eine schriftliche Vereinbarung über den Fahrtkostenersatz.

«Erfolgt eine Erstattung der Kosten nach dieser Auflistung, können sie in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben angesetzt werden», erklärt Rechtsanwalt Nöll.

ÖPNV- und Spritkosten absetzbar

Zwei Varianten sind denkbar: Entweder man erstattet die tatsächlich entstandenen Kosten, etwa für ein Bus- oder Zugticket. Wichtig ist dann, dass man sämtliche Belege, etwa die Tickets aufbewahrt. Sollte das Kind jedoch allein zu den Großeltern fahren, kann man die Kosten nicht steuerlich absetzen.

Alternativ ist denkbar, dass man bis zu 30 Cent je gefahrenen Kilometer als Fahrkostenersatz angibt. Voraussetzung dafür ist, dass die Großeltern einen Pkw für den Transport genutzt haben. Auch für diese Fahrten sollte man eine Auflistung erstellen.

Dazu ein Beispiel: Eine Oma holt ihren achtjährigen Enkel 160 Mal im Jahr von der Schule ab. Die einfache Strecke beträgt 15 Kilometer. Insgesamt könnte sie für Hin- und Rückweg somit eine Fahrtkostenerstattung von bis zu 1440 Euro erhalten. Und die Familie könnte zwei Drittel davon als Sonderausgabenabzug beim Fiskus angeben - also 960 Euro.

«Letztendlich entsteht mit einer ordentlichen Vereinbarung über den Fahrtkostenersatz eine Win-win-Situation», sagt Nöll.

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