Abmahnung, Kündigung, Bußgeld
Zu spät wegen Sturm: Das gilt für Arbeitnehmer und Eltern

16.02.2022 | Stand 22.09.2023, 3:21 Uhr

Umgestürzte Bäume und andere witterungsbedingte Widrigkeiten müssen Arbeitnehmer für den Arbeitsweg einkalkulieren. −Symbolbild: Feuerwehr Kelheim

Auch wenn Unwetter für Verkehrsstörungen sorgt, müssen Arbeitnehmer und Schüler pünktlich sein. Darauf weisen Experten für Verkehrsrecht und Arbeitsrecht angesichts der aktuellen Sturmwarnungen hin.

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Insbesondere bei vorhersehbaren Störungen - die etwa durch Sturmwarnungen in den Medien als wahrscheinlich gelten - müsse eine längere Anfahrt einkalkuliert werden. "Das arbeitsvertragliche Wegerisiko liegt auch bei Unwetter und Sturm bei den Mitarbeitenden", darauf weist Fachanwalt Arndt Kempgens aus Gelsenkirchen hin.

Arbeitnehmer müssen demnach -insbesondere bei vorhersehbaren Störungen- zusätzliche Anfahrzeit, alternative Transportmöglichkeiten einkalkulieren oder die Fehlzeiten nach Rücksprache mit dem Chef mit Urlaub oder Überstunden verrechnen.

Kein Lohnanspruch für ausgefallene Arbeitszeit

Kommen Arbeitnehmer dennoch doch zu spät, haben sie für die ausfallende Arbeitszeit laut Bürgerlichem Gesetzbuch keinen Lohnanspruch. Das gilt dem Anwalt zufolge unabhängig von der Vorhersehbarkeit der Störung.

Sie müssten dann die Arbeitszeit nacharbeiten, Abzüge hinnehmen oder die Zeiten mit Überstunden oder Urlaub abdecken. Das gelte selbst dann, wenn die Verspätung oder Verzögerung vollkommen überraschend war, da dies verschuldensunabhängig gilt. "Es geht nämlich beim Lohn- und Gehaltsanspruch nur um die Frage, ob der Arbeitnehmer die eigene Arbeitskraft zur vertraglichen Zeit am vertraglichen Arbeitsort angeboten hat oder nicht", erklärt der Anwalt..

Auch Abmahnung oder Kündigung möglich

Auch eine Abmahnung - oder bei Wiederholung - eine Kündigung seien bei einer Verspätung laut ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes möglich (beispielsweise 2 AZR 302/96). Dabei komme es allerdings darauf an, ob der Arbeitnehmer die Verspätung verschuldet hat.

Bei der Frage des Verschuldens kommt es auf die Vorhersehbarkeit der Verkehrsstörung an. Nur wenn Umfang und Ausmaß deutlich größer sind als erwartet oder vorhersehbar waren, kann dem Arbeitnehmer kein arbeitsrechtlicher Verstoß vorgehalten werden.

Eltern können Schulweg als zu gefährlich erachten

"Viele Eltern stellen sich örtlich auch die Frage, ob sie ihre Kinder zu Schule schicken -müssen- oder ob ein Verstoß gegen die Schulpflicht droht, für die wiederum die Eltern verantwortlich sind", so der Anwalt, der auch auf Bußgelder Hinweis. Bei Verstößen drohen - je nach Bundesland - Bußgelder von durchschnittlich 100 bis 200 Euro pro Kind und entfallenem Schultag.

Schulrechtlich dürfen die Eltern selbst entscheiden, ob bei Unwetterlagen der Weg zur Schule zumutbar ist oder ob er unter den gegebenen Bedingungen als zu gefährlich erscheint. Wenn Kinder aber aus Sicht der Eltern zu Hause bleiben müssen, sollten die Eltern unverzüglich die Schule darüber informieren. Bußgelder drohen nur dann, wenn die Einschätzung der Eltern bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt grob falsch und nicht vertretbar war.

Schulen und Schulträger vor Ort können jedoch auch in eigener Verantwortung den Schulbetrieb aussetzen.