Seit Wochen kursiert in den sozialen Medien der Aufruf zum „Generalstreik“ am 8. Januar. Das Volk wird darin aufgefordert, an diesem Montag nicht zur Arbeit oder zum Dienst zu erscheinen. Was passieren kann, wenn man wegen dieses „Generalstreiks“ nicht zur Arbeit erscheint - wir klären auf.
Wir setzen den „Generalstreik“ bewusst in Anführungszeichen. Denn bei so einem Streik ist die gesamte Bevölkerung, oder zumindest bedeutende Teile, zur Arbeitsniederlegung aufgerufen. Ziel ist es, durch die Lahmlegung des wirtschaftlichen und sozialen Lebens eines Landes Druck auf die Politik auszuüben, Entscheidungen zu erzwingen. Am 8. Januar will man den Sturz der Regierungskoalition erreichen.
Und hier ist das Problem: Anders als etwa in Italien oder Frankreich sind Streiks mit politischer Intention in Deutschland nicht vom Streikrecht gedeckt. Streiks dürfen in der Bundesrepublik einzig und allein von den Gewerkschaften ausgerufen werden und müssen arbeitsrechtliche oder tarifliche Intentionen haben.
Bauernverband distanziert sich von Generalstreik
Zwar wird der Aufruf zum Generalstreik zumeist mit den Protesten der Landwirte in Verbindung gebracht. Der Bauernverband distanziert sich aber eindeutig davon, spricht von „Schwachköpfen mit Umsturzfantasien, Radikalen sowie anderen extremen Randgruppen und Spinnern, die unsere Aktionswoche kapern und unseren Protest für ihre Anliegen vereinnahmen wollen“.
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Teilnahme am „Generalstreik“ mit arbeitsrechtlichen Folgen
Von wem der Aufruf zum Generalstreik ursprünglich stammt, lässt sich heute nicht mehr nachvollziehen. Geteilt und kopiert wurde er auf Facebook, Instagram oder TikTok jedoch tausendfach. Und aus den Kommentaren lässt sich ablesen: Sehr, sehr viele Bürger wollen diesem Aufruf auch Folge leisten. Was für jeden einzelnen fatale Folgen haben kann. Da dieser „Generalstreik“ kein Arbeitskampf ist, sondern den Sturz der Regierung zum Ziel hat, ist er vom Grundgesetz nicht geschützt. Auch stehen hinter diesem Streikaufruf am 8. Januar keine Gewerkschaften, was juristisch ebenfalls Voraussetzung wäre. Heißt nichts anderes: Dieser so genannte Generalstreik am 8. Januar ist illegal. So steht es auch auf der Plattform anwalt.de. Daher drohen jedem, der daran teilnimmt und nicht zur Arbeit erscheint, arbeitsrechtliche Konsequenzen. Bis hin zu Abmahnung oder Kündigung. Sollte der Arbeitgeber wirtschaftlichen Schaden durch das Fernbleiben des Betroffenen vom Arbeitsplatz haben, könnte er sogar Schadensersatzansprüche gelten machen.
Die letzten Generalstreiks in Deutschland
Der letzte so genannten Generalstreik in West-Deutschland, damals Bizone genannt, fand am 12. November 1948. Er richtete sich vor allem gegen die Preispolitik von Ludwig Erhard nach der Währungsreform. Damals lag die Inflationsrate bei 200 Prozent, bei Produkten wie Eiern sogar bei bis zu 2000 Prozent. Über 9 Millionen der gut 11,5 Millionen Arbeitnehmer der Bizone beteiligten sich an der Arbeitsniederlegung. Federführend war damals der Deutsche Gewerkschaftsbund.
In der DDR wird der Aufstand vom 17. Juni 1953 als Generalstreik bezeichnet. Er richtete sich gegen die Planwirtschaft, vor allem aber gegen die Erhöhung des geforderten Arbeitspensums. Hier wurde der Streik, der landesweit zu Demonstrationen und Aufständen führte, von den Arbeitern ausgerufen. Er wurde von der sowjetischen Besatzungsmacht gewaltsam niedergeschlagen, 55 Tote sind bei der Bundeszentrale für politische Bildung dokumentiert.
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