Streik bei der Airline oder am Flughafen: Welche Rechte und Pflichten haben Passagiere?

17.02.2023 | Stand 17.09.2023, 2:50 Uhr

Die Gewerkschaft Verdi hat pünktlich zum Start der bayerischen Faschingsferien zum Streik aufgerufen. Am Flughafen München starten deshalb keine Passagierflugzeuge. −F.: dpa

Es hätte so schön werden können: Die Reise wurde rechtzeitig gebucht, die Vorfreude war groß, die Koffer gepackt. Doch dann das: Die Gewerkschaft Verdi ruft zu Warnstreiks an deutschen Flughäfen auf – die geplante Reise fällt ins Wasser. Wir haben zusammengefasst, was Passagiere in so einem Fall tun können.



Nichts geht mehr am Flughafen München. Die Gewerkschaft Verdi ruft ausgerechnet zum Start der bayerischen Faschingsferien zu Warnstreiks an deutschen Flughäfen auf. Die Folge: In München hebt am Freitag kein einziges Passagierflugzeug ab. Einzig für Privatflugzeuge, die die Teilnehmer zur Münchner Sicherheitskonferenz bringen, gibt es eine Ausnahme. Allein in München sind rund 90.000 Passagiere von den Warnstreiks betroffen. Sie alle wollten von München aus in die Sonne oder aber zu einer Dienstreise starten.

Was tun, wenn der Flug nicht stattfinden kann?

Im Falle eines Streiks von Piloten und / oder des Kabinenpersonals haben betroffene Passagiere bei einer Flugannullierung ein Recht auf Ersatzflüge und – unter bestimmten Umständen – sogar auf Ausgleichsleistungen. Darauf weist die Verbraucherzentrale hin. „Die Airline bzw. der Reiseveranstalter müssen sich darum kümmern, wie Betroffene an ihr Ziel kommen“, erklärt die Verbraucherzentrale auf Ihrer Webseite. „Richtiger Ansprechpartner bei einem selbst gebuchten Flug ist die Fluggesellschaft. Wer einen Flug im Rahmen einer Pauschalreise gebucht hat, sollte sich auch an den Reiseveranstalter wenden.“

Grundsätzlich haben Passagiere, deren Flug annulliert wird, zwei Optionen: Sie können einerseits bei der Fluggesellschaft auf eine anderweitige Beförderung, also auf einen Ersatzflug, drängen. Das kann aber mit Nachteilen verbunden sein, etwa, wenn der Ersatzflug erst wesentlich später startet. Und: Es ist nicht sicher, dass die Fluggesellschaft überhaupt einen Ersatzflug anbieten kann, denn nicht immer gibt es zeitnah die verfügbaren Verbindungen oder freie Plätze. Sollte ein Ersatzflug erst am nächsten Tag möglich sein, muss die Fluggesellschaft sich um eine Unterbringung in einem Hotel kümmern – und die Kosten für die Übernachtung sowie den Transfer zum Hotel sowie den Rückweg zum Flughafen kümmern, erklärt die Verbraucherzentrale.
Die Fluggastrechteverordnung sieht vor, dass Passagieren unter bestimmten Voraussetzungen auch sogenannte Ausgleichsleistungen zustehen. Die Höhe der Ausgleichsleistung liegt zwischen 250 und 600 Euro und ist abhängig von der Entfernung zwischen Abflug- und Zielflughafen. Entscheidend dabei ist die kürzeste Entfernung unabhängig von der tatsächlich zurückgelegten Flugstrecke. Übrigens: Ein Streik der eigenen Piloten und des eigenen Kabinenpersonals der Fluggesellschaft entlastet diese nicht von ihrer Zahlungsverpflichtung. Das geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 23. März 2021 hervor.

Option Nummer zwei ist die Erstattung des Flugpreises. „Sie können auf den Flug verzichten und die Erstattung des Flugpreises fordern. Die Fluggesellschaft muss den Flugpreis dann innerhalb von sieben Tagen erstatten. Eine Rückerstattung in Form eines Reisegutscheins ist nur mit schriftlichem Einverständnis der Fluggäste möglich“, erklärt die Verbraucherzentrale. Passagiere müssten sich dann eigenständig um einen anderen Flug oder eine Fahrt in den Urlaub beziehungsweise nach Hause kümmern. Die Verbraucherzentrale rät in diesem Zusammenhang unbedingt dazu, sich vorab über freie Plätze bei anderen Airlines zu informieren und die genauen Kosten dafür zu hinterfrage, ehe der ursprüngliche Flugpreis zurückerstattet wird.

Auch bei Option Nummer Zwei – also der Erstattung des Flugpreises – stehen den Passagieren Ausgleichsleistungen zu. Einzige Ausnahme: Die Fluggesellschaft hat die Reisenden rechtzeitig vorher informiert oder der Flug wird wegen außergewöhnlicher Umstände annulliert. Auf „außergewöhnliche Umstände“ kann sich die Fluggesellschaft bei einem Streik des eigenen Personals nicht berufen.

Bei Pauschalreisen ist der Veranstalter der richtige Ansprechpartner

Wenn der Flug Teil einer Pauschalreise ist, können sich Passagiere, deren Flug annulliert wurde, mehr oder weniger entspannt zurücklehnen und alles dem Reiseveranstalter überlassen. Der muss sich in einem solchen Fall nämlich um Verpflegung, Unterkunft, Taxifahrten und Telefonate kümmern – und die Kosten übernehmen. Passagiere können beim Reiseveranstalter auf eine Lösung mit einer anderen Airline, spätere Flüge oder aber eine Unterkunft drängen, falls am selben Tag keine Ersatzmaschine mehr an den Start geht. Ab einer Verspätung von mehr als fünf Stunden können Reisende laut Verbraucherzentrale übrigens den Reisepreis mindern. Voraussetzung hierfür ist, dass die Verspätung beim Reiseveranstalter unverzüglich gemeldet wird. Ab der fünften Stunde kann der Tagesreisepreis um fünf Prozent je Stunde bis maximal 20 Prozent gemindert werden. Darauf weist die Verbraucherzentrale hin.

Was gilt bei Streik des Sicherheitspersonals?

Falls das Sicherheitspersonal streikt, sieht es etwas anders aus: Die Sicherheitskontrollen obliegen der Bundespolizei, die diese häufig an private Firmen auslagert. Auf Verzögerungen bei den Kontrollen haben die Fluggesellschaften aber keinen Einfluss - mögliche Ansprüche können dann nur gegenüber dem Staat geltend gemacht werden.