Bayern
Ausgangssperre oder Ausgangsbeschränkung - das ist der Unterschied

07.12.2020 | Stand 22.09.2023, 1:41 Uhr

Ausgangssperre oder Ausgangsbeschränkung? Das ist der Unterschied. −Symbolbild: Karl-Josef Hildenbrand, dpa

Ab Mittwoch gilt bayernweit rund um die Uhr eine Ausgangsbeschränkung. Das hat das Kabinett am Sonntag wegen der hohen Corona-Zahlen beschlossen.



In Hotspots mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 200 gilt zudem von 21 bis 5 Uhr eine Ausgangssperre. Aber was ist der Unterschied?

Ausgangsbeschränkung

Ausgangsbeschränkung bedeutet, dass man das Haus nur aus triftigen Gründen verlassen darf. Dazu gehören:

- die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten,
- die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, der Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe sowie Blutspenden,
- Versorgungsgänge, der Einkauf in den geöffneten Geschäften und der Besuch der geöffneten Dienstleistungsbetriebe (inkl. Weihnachtsbesorgungen),
- der Besuch eines anderen Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird (die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht),
- der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen,
- die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
- die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
- die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen in engem Kreis,
- Sport und Bewegung an der frischen Luft, alleine, mit dem eigenen Hausstand und mit einem anderen Hausstand, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt 5 Personen nicht überschritten wird.
- Handlungen zur Versorgung von Tieren,
- der Besuch von Kinderbetreuungseinrichtungen, Schule, Hochschule und sonstiger Ausbildungsstätte,
- Ämtergänge,
- die Teilnahme an Gottesdiensten und Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften und
- die Teilnahme an zulässigen Versammlungen

Ausgangssperre

Ausgangssperre, wie sie ab Mittwoch von 21 bis 5 Uhr in Corona-Hotspots mit einer Inzidenz von über 200 gilt, bedeutet, dass das Verlassen der eigenen Wohnung oder des Hauses nur aus folgenden Gründen erlaubt ist:

- die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten,
- medizinische und veterinärmedizinische Notfälle,
- die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
- die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
- die Begleitung Sterbender,
- Handlungen zur Versorgung von Tieren,
- ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.
- An den Weihnachtstagen 24. - 26. Dezember gilt als Ausnahmegrund auch die Teilnahme an einem Gottesdienst (insb. Christmette).

Nachzulesen sind diese Regelungen auch im Bericht aus der Kabinettssitzung vom 6. Dezember.

− kse