Auf Verlangen negativ
Fragen & Antworten: So läuft die Corona-Testpflicht für Grenzpendler

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31.01.2021 | Stand 20.09.2023, 4:25 Uhr

Im Testzentrum Pfarrkirchen müssen sich Grenzpendler einmal die Woche testen lassen. −Foto: Schön

Die "Testpflicht für Grenzpendler und Grenzgänger" ist in Bayern wieder eingeführt worden. Wie diese umgesetzt wird und was dabei zu beachten ist, darüber hat sich die PNP beim Landratsamt Rottal-Inn erkundigt. Pressesprecher Mathias Kempf gibt Auskunft:

Was ist eigentlich der Unterschied zwischen "Grenzpendler" und "Grenzgänger"?
Kempf: Unter "Grenzpendlern" werden Personen verstanden, die ihren Wohnsitz im Freistaat Bayern haben und sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in ein Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren. "Grenzgänger" sind Personen, die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in den Freistaat Bayern begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren.

Und beide Gruppen sind von der Testpflicht in Bayern betroffen?
Richtig. Die wöchentliche Testpflicht ist seit dem 18. Januar in Kraft. Die Grundlage auf Bundesebene stellt die Coronavirus-Einreiseverordnung dar. In Bayern wurde dies mittels einer Allgemeinverfügung, der "AV Testnachweis von Einreisenden", umgesetzt.

Wie ist das nun genau: Müssen Grenzpendler und Grenzgänger einmal pro Woche ein negatives Testergebnis vorlegen oder müssen sie einmal pro Woche einen absolvierten Test nachweisen? Das Ergebnis könnte sich ja verzögern.
Sie müssen in jeder Kalenderwoche, in der mindestens eine Einreise stattfindet, einmal über einen Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen und diesen nur auf Anforderung dem zuständigen Landratsamt unverzüglich vorlegen. Ein bereits vorhandener Nachweis ist bei Einreisen mitzuführen.

Sie benötigen also in jeder Woche einen neuen negativen Test. Kann das auch ein Schnelltest sein?
Ja. Allerdings muss dieser natürlich per Bescheid von einer dafür qualifizierten Person, die den Test durchgeführt hat, nachgewiesen werden. Es reicht nicht, einfach den negativen Test (das ist so ein kleines Indikator-Kästchen, das bei einem positiven Ergebnis zwei Striche anzeigt, ähnlich wie bei einem Schwangerschaftstest) vorzuzeigen, da dieser ja zum einen unsachgemäß durchgeführt worden sein oder sogar von jemand anderem stammen könnte.

Man hat den Nachweis also wegen möglicher Kontrollen immer bei sich. Was ist, wenn nun die Aufforderung kommt, ihn vorzulegen?
Der Testnachweis ist auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache zu übermitteln. Das kann per Post, E-Mail oder Fax sein.

Was passiert bei einem positiven Test?
Positive Testergebnisse werden direkt vom Labor an das Gesundheitsamt bzw. die Kontaktermittlung übermittelt. Danach erfolgt bei Landkreisbürgern ein Quarantänebescheid, bei Menschen von außerhalb die Meldung an die dort zuständige Behörde bzw. das Gesundheitsamt.

Und wenn jemand der Testpflicht nicht nachkommt? Wie bzw. von wem erfährt das Gesundheitsamt davon?
Kann bei einer Kontrolle durch die Polizei vom Grenzpendler kein negativer Testnachweis vorgelegt werden, leitet die Polizei den Sachverhalt an das Landratsamt weiter. Wer dem Landratsamt auf Verlangen keinen Testnachweis vorlegen kann, ist verpflichtet, sich unverzüglich einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des laborärztlich zu untersuchenden Probenmaterials zu unterziehen. Das Testergebnis muss man dann sofort, wenn es da ist, beim Landratsamt vorlegen. Zwischenzeitlich darf man seiner Arbeit weiter nachgehen.

Und wer sich weigert, den Test zu machen?
Kommen Grenzpendler dieser Verpflichtung zur unverzüglichen Testung nicht nach, kann dies als Ordnungswidrigkeit nach § 73 Abs. 1 Buchst. a) Nr. 19 IfSG mit einer Geldbuße bis zu 25000 Euro geahndet werden.

Ist diese Testpflicht für das Landratsamt mit zusätzlichem Arbeitsaufwand verbunden?
Hier kann ich nur von uns und dem Bürgertelefon sprechen. Kurzum, ja. Es gingen viele Anfragen telefonisch oder auch schriftlich in dieser Woche bei uns ein.

Die Fragen stellte Franz Gilg.