Dingolfing-Landau
Neue Testverordnung in Kraft

Keine 3 Euro-Tests an den Schnellteststationen des Landkreises

05.07.2022 | Stand 05.07.2022, 14:47 Uhr

−Symbolbild: imago

Seit 1. Juli ist die neue Testverordnung des Bundes in Kraft. Für die PCR-Tests an der Landkreis-Teststelle ändert sich am bisherigen Prozedere nichts. An den Schnellteststationen ergeben sich allerdings Änderungen. So gibt es an den Teststationen des Landkreises keine 3 Euro-Tests.

Bei den PCR-Testungen gibt es keine Änderungen. Ein positiver Befund wird an das örtlich nach Wohnsitz der Testperson zuständige Gesundheitsamt gemeldet. PCR-Testungen werden immer dann durchgeführt, wenn Personen typische Symptome einer Corona-Infektion haben oder asymptomatische Personen einen positiven Schnelltest haben.

Die Antigen-Schnelltests kommen besonders in Pflegeheimen und Krankenhäusern zum Einsatz, um Personal oder Bewohner als Präventionsmaßnahme regelmäßig zu testen. Für Besucher in Pflegeheimen oder Krankenhäusern ist der erforderliche Schnelltest nach wie vor kostenfrei.

Wer ab sofort einen Test benötigt, muss sich mit drei Euro an den Testkosten beteiligen. Einen Bürgertest mit drei Euro Selbstbeteiligung gibt es in den folgenden Fällen: Rote Corona-Warn-App, Veranstaltungen in Innenräumen, Personen ab 60 Jahre treffen, Personen mit Vorerkrankungen oder besonderem Risiko treffen.

Die Teststationen des Landkreises dürfen keine 3 Euro-Tests anbieten. Diese sind nur an den privaten Teststationen möglich.

Des Weiteren muss bei einem Antigen-Schnelltest an den Teststationen in Dingolfing und Landau eine Selbstauskunft/Nachweis zur Inanspruchnahme von Schnelltests nach der Testverordnung vorgelegt werden. Das entsprechende Formblatt gibt es hier: https://www.landkreis-dingolfing-landau.de/dokumente/poc_selbstauskunft.pdf

Ohne Vorlage der Selbstauskunft darf nach der neuen Testverordnung kein Schnelltest mehr durchgeführt werden.

Bürger, die sich anlasslos testen möchten, müssen den Schnelltest komplett bezahlen. Preise sind abhängig je nach Testanbieter.

Anspruch auf kostenlose Bürgertests haben:
•Kinder unter fünf Jahren
•Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, unter anderem Schwangere im ersten Trimester
•Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen
•Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist ("Freitestung")
•Besucher und Behandelte oder Bewohner in medizinischen oder Pflegeeinrichtungen
•Pflegende Angehörige
•Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten

Die vollständige Übersicht, wer Anspruch auf einen Test hat, gibt es auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums.

− lnp