Corona
Verfassungsgerichtshof lässt nächtliche Ausgangssperre in Kraft

18.12.2020 | Stand 21.09.2023, 23:19 Uhr

−Symbolbild: Sebastian Gollnow/dpa

Ohne triftigen Grund dürfen die Menschen in Bayern nach 21 Uhr nicht mehr auf die Straße. Das wollte ein Kläger vor dem obersten bayerischen Gericht kippen - ist damit aber gescheitert.

Mehr zum Thema lesen Sie auch auf unserer Sonderseite.

Die nächtliche Ausgangssperre zur Eindämmung des Coronavirus bleibt bis auf Weiteres in Kraft. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof lehnte es in einer am Freitag veröffentlichten Entscheidung ab, die Regelung in der neuen Corona-Verordnung durch einstweilige Anordnung außer Vollzug zu setzen. Laut Mitteilung des Gerichts ist es aber offen, wie die Entscheidung im Hauptverfahren ausgeht: Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen überschlägigen Prüfung könne "weder von offensichtlichen Erfolgsaussichten noch von einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit" des Hauptantrags im Popularklageverfahren ausgegangen werden.



Nächtliche Ausgangssperre bedeutet in der Definition der bayerischen Staatsregierung, dass zwischen 21 und 5 Uhr der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur noch aus ganz wenigen triftigen Gründen erlaubt ist. Das sind etwa Notfälle, der Weg zur Arbeit oder das Gassigehen. Seit Mittwoch gilt eine solche Ausgangssperre in ganz Bayern und nicht mehr nur in Hotspots, und zwar zunächst bis zum 10. Januar.

Die Richter entschieden nun, es sei nicht festzustellen, dass die Regelung "offensichtlich" ein Freiheitsgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletze. Es steht demnach zwar außer Frage, dass die neue Corona-Verordnung "zum Teil ganz erheblich in den Schutzbereich von Freiheitsgrundrechten der Bayerischen Verfassung" eingreift. "Das macht die Maßnahmen aber nicht von vornherein verfassungswidrig." Für eine Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen sprächen angesichts der Gefahren, die ein ungehindertes Infektionsgeschehen für Leib und Leben der Menschen und die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems mit sich bringen könne, gute Gründe, entschieden die Richter.

Gründe für Ausgangssperre überwiegen



Der nächtlichen Ausgangssperre fehle - bei der gebotenen summarischen Prüfung - weder die Geeignetheit noch die Erforderlichkeit oder Angemessenheit, um Eingriffe in Freiheitsrechte zu rechtfertigen.

Im Rahmen einer Folgenabwägung stellte das Gericht schließlich fest, dass damit die gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwögen. Die Belange der von der Vorschrift Betroffenen müssten gegenüber der aktuell "wieder erheblich gestiegenen Gefahr für Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen bei gleichzeitig drohender Überforderung der personellen und sachlichen Kapazitäten des Gesundheitssystems zurücktreten".

− dpa