Von Maximilian Klapper
Im Winter darf auf den Acker- und Grünflächen in Bayern nicht mit Gülle gedüngt werden. Der Grund: Das Grundwasser soll geschützt werden. Ein Wert von 50 Milligram Nitrat pro Liter soll laut Wasserrahmenrichtlinie nicht überschritten werden. Dazu untergliedert die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft die Flächen in „rote“ und „grüne“ Gebiete.
In roten Gebieten herrscht demnach eine hohe Stickstoffbelastung (Nitrat) im Grundwasser. Die Ausweisung der Gebiete basiert auf den Vorgaben der Düngeverordnung (DüV) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift DüV. Je nachdem wo sich die Flächen befinden, beginnt die Gülle-Sperrfrist im Normalfall jedes Jahr am 1. Oktober (rotes Gebiet) oder am 1. November (grünes Gebiet), das Ende ist für 31. Januar terminiert. Abhängig von Wettervorhersagen und geplantem Pflanzenwachstum kann eine Verschiebung der Sperrfrist beantragt werden.
Nitrat könnte ins Grundwasser gelangen
Dass bei einem ungeplanten Austritt von Gülle schnell reagiert werden muss, zeigt ein Unfall vom Wochenende bei Falkenberg (Lkr. Rottal-Inn). Ein mit 26.000 Litern beladener Lastwagen verunfallte und verlor einen großen Teil seiner Ladung, wie die Polizei mitteilte. Nur durch das zügige Eingreifen von Feuerwehren und Mitarbeitern eines nahe gelegenen Kieswerks konnten verhindert werden, dass sich die Gülle in den angrenzenden Zeller Bach ausbreitete.
Wolfgang Wilhelm vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landau a.d. Isar und Pfarrkirchen sagt, warum die Gülle-Sperrfrist wichtig ist. Gülle wird auf den Feldern ausgebracht, um den Stickstoffbedarf der Pflanzen zu decken. Nach der Ernte sinkt der Bedarf an Nitrat. „Wenn das Nitrat mit der Gülle weiter verteilt würde, könnte das nach starkem Regen ins Grundwasser gelangen“, sagt Wolfgang Wilhelm. Da in den vergangenen Jahren die Temperaturen im Oktober gestiegen sind, sei es mittlerweile beinahe die Regel, dass die Sperrfrist nach hinten verschoben wird, sagt Wilhelm. Die Dauer der Sperrfrist ändere sich hingegen nicht. Für den Winter 2022/2023 beginnt diese nach einem Antrag des Bayerischen Bauernverbands in Niederbayern zwei Wochen später, am 15. Oktober bzw. 15. November und endet am 14. Februar. Im Landkreis Altötting wird die Frist ebenfalls um zwei Wochen verschoben, im Berchtesgadener Land und Traunstein gar um vier Wochen.
Gelb, rot, grün
Zusätzlich zu den grünen und roten Gebieten werden gelbe Gebiete ausgewiesen. In diesen gibt es eine Anreicherung von Phosphor in Oberflächengewässern. In roten und gelben Gebieten gibt es weiter Auflagen zur Landbewirtschaftung. „Bei gelben und roten Gebieten muss eine erhöhter Abstand zu Gewässern eingehalten werden. Zudem besteht eine Anbaupflicht von Zwischenfrüchten“, sagt Wolfgang Wilhelm.