Altötting
Letzter Wille nicht erfüllt: Frau wird in Urne statt im Sarg bestattet

21.02.2019 | Stand 21.09.2023, 5:54 Uhr

Eine katholische Frau will in ihrer Heimatpfarrei im Landkreis Altötting in einem Sarg erdbestattet werden. Doch nach ihrem Tod wird sie in einer Urne bestattet. −Symbolfoto: dpa

Eine katholische Frau will in ihrer Heimatpfarrei in einem Sarg erdbestattet werden, legt dies zu Lebzeiten auch in einem notariell beglaubigten Vertrag fest. Doch nach ihrem Tod wird sie in einer Urne bestattet. So lautet ein aktueller Fall aus dem Landkreis Altötting.

In einer Stadtrandgemeinde von Altötting hat vor Jahren eine kinderlose, verwitwete Bäuerin ihren Hof, der nach Schätzungen einen Wert im oberen sechsstelligen Eurobereich hat, an einen Verwandten übergeben. Festgeschrieben wurde in einem Übergabevertrag neben der Form des Nießbrauchs, nach dem sie noch Jahre das Wohnrecht hatte, und der Höhe des Taschengeldes auch die Modalitäten rund um die Bestattung. Zu lesen steht: "Weiter ist der Erwerber verpflichtet, den Veräußerer dereinst ordentlich und standesgemäß erdbestatten zu lassen, für die Errichtung eines Grabmals, die Herstellung einer Grabinschrift und für die Grabpflege aufzukommen."

"Ich habe alles nach bestem Wissen und Gewissen geregelt"

Laut einem Bestattungsunternehmen und auch nach Rechtsauskunft, welche die PNP eingeholt hat, ist die Auslegung des Satzes eindeutig: Eine katholische Frau will in der Pfarrei in einem Sarg erdbestattet werden. Nun ist die Überlasserin Ende vergangenen Jahres gestorben. Schon in der Todesanzeige ist von einer Urnenbeerdigung zu lesen. Der neue Hofbesitzer hatte die beim Tode über 90-Jährige einäschern lassen. Ihre letzte Ruhestätte hat sie in einem Erdgrab neben ihrem Ehemann. Auf Nachfrage sagt der Übernehmer: "Ich habe alles nach bestem Wissen und Gewissen so geregelt, dass es passt. Auch für die Grabpflege ist gesorgt." Das Vorgehen sei mit Verwandten so abgesprochen gewesen; es gab auch ein Totenmahl.

Nach rechtlicher Hinterfragung bei einem erfahrenen regionalen Juristen stellt sich die Situation anders dar. Das Vorgehen entspreche keinesfalls dem Willen der Verstorbenen, ihr letzter Wille sei bezüglich der Bestattung übergangen worden. Jedoch: Geschädigt sei einzig die Verstorbene, die ihre Rechte nicht mehr geltend machen könne. Deshalb könnten auch keine juristischen Sanktionen verhängt werden. Das Vorgehen könne lediglich als "moralisch verwerflich" angesehen werden.

− ecs

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