Traunstein
Biergärten im Landkreis Traunstein dürfen wieder aufmachen

Gesundheitsministerium billigt Lockerungen auch für Theater, Konzerte und Sport

19.05.2021 | Stand 21.09.2023, 23:07 Uhr

Ein Prosit der Gemütlichkeit: Ab morgen kann man in den Biergärten im Landkreis Traunstein wieder anstoßen. −Foto: dpa

Das bayerische Gesundheitsministerium hat angesichts der stabilen Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 am Dienstag weitere Lockerungen der Corona-Maßnahmen im Landkreis Traunstein gebilligt, die am Freitag, teils auch schon am Donnerstag in Kraft treten. Das Landratsamt hat darüber in einer eigenen Pressemitteilung informiert. Unter anderem dürfen die Tourismusbetriebe und die Außengastronomie wieder aufmachen, auch die Theater, Konzerthäuser und Kinos können wieder Gäste empfangen, und kontaktfreier Sport im Innenbereich ist wieder erlaubt, wovon vor allem die Fitnessstudios profitieren.

Schon zuvor galten etliche Lockerungen: So entfällt bis auf weiteres die nächtliche Ausgangssperre, es dürfen sich wieder fünf Menschen über 14 Jahre aus zwei Haushalten treffen, und möglich sind wieder "Click & Meet" im Handel, körpernahe Dienstleistungen, Präsenzunterricht an den Schulen, die Öffnung von Ausstellungen und Museen sowie Bildungsangebote inklusive Musikunterricht.

DIE ÖFFNUNGSSCHRITTE IM LANDKREIS TRAUNSTEIN AM DONNERSTAG UND FREITAG

Ab Donnerstag, 20. Mai

Öffnung der Außengastronomie: Erforderlich ist eine Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung. Sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen, ist ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test mit negativem Ergebnis erforderlich. Aktuell ist bei einer Inzidenz zwischen 35 und 100 der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nur mit Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands erlaubt, solange eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt. Dies gilt auch für vollständig Geimpfte und Genesene, die auch keinen Negativtest liefern müssen. Nach der letzten notwendigen Impfung müssen 14 Tage vergangen sein. Genesene müssen asymptomatisch sein und einen positiven Test nachweisen können, der mindestens 28 Tage, höchstens jedoch sechs Monate zurückliegt. Die Außengastronomie muss spätestens um 22 Uhr schließen und sich an das "Rahmenhygienekonzept Gastronomie" des bayerischen Wirtschaftsministeriums halten. Obligatorisch ist für die Betreiber auch ein Schutz- und Hygienekonzept.

Öffnung der Theater-, Konzert- und Opernhäuser: Besucher benötigen einen vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test mit negativem Ergebnis – dies gilt nicht für vollständig Geimpfte und Genesene. Wer sich zu diesen beiden Gruppen zählen darf, ist im Punkt "Öffnung der Außengastronomie" genau beschrieben. Für Theater-, Opern- und Konzerthäuser gilt das Rahmenhygienekonzept des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Wie bei der Außengastronomie muss ein Schutz- und Hygienekonzept erstellt werden.

Öffnung der Kinos: Besucher benötigen einen vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test mit negativem Ergebnis – dies gilt nicht für vollständig Geimpfte oder Genesene. Wer sich zu diesen beiden Gruppen zählen darf, ist im Punkt "Öffnung der Außengastronomie" genau beschrieben. Für die Kinos gilt das Rahmenhygienekonzept des Bayerischen Staatsministeriums für Digitales und für Gesundheit und Pflege. Auch die Kinos müssen über ein Schutz- und Hygienekonzept verfügen.

Kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport unter freiem Himmel: Die Teilnehmer benötigen einen vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test mit negativem Ergebnis. Dies gilt nicht für vollständig Geimpfte und Genesene. Wer sich zu diesen beiden Gruppen zählen darf, ist im Punkt "Öffnung der Außengastronomie" genau beschrieben. Es gilt weiter das "Rahmenhygienekonzept Sport" des Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, und es muss ein Schutz- und Hygienekonzept erstellt werden. Bezüglich der Personenanzahl gilt bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 für kontaktfreien Sport im Innen- und Außenbereich sowie für Kontaktsport im Freien die Beschränkung auf maximal fünf Personen aus zwei Hausständen; bei Sport unter freiem Himmel und kontaktfreiem Sport sind zusätzlich Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt. Vollständig Geimpfte und Genesene bleiben auch bei der Personenbegrenzung unberücksichtigt, präzisierte das Landratsamt.

Ab Freitag, 21. Mai

Fitnessstudios dürfen für kontaktfreien Sport öffnen. Neben einem negativen Testergebnis müssen die Besucher Hygienemaßnahmen beachten, etwa die Abstands- oder die FFP2-Maskenpflicht (außer beim Sport selbst).

Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, auch zu touristischen Zwecken: Zulässig sind dabei auch gastronomische Angebote in geschlossenen Räumen bis 22 Uhr sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote für Übernachtungsgäste. Diese müssen bei der Anreise sowie alle weiteren 48 Stunden über einen höchstens 24 Stunden alten POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test mit negativem Ergebnis verfügen. Gästen, die nicht demselben Hausstand angehören, müssen einen Mindestabstand von eineinhalb Metern einhalten und dürfen nicht zusammen in einem Zimmer oder einer Wohneinheit untergebracht werden. Es gilt Maskenpflicht für das Personal im Servicebereich oder in Bereichen, in denen der Mindestabstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten werden kann, sowie für Gäste, solange sie sich nicht am Tisch des Restaurantbereichs oder in ihrer Wohneinheit befinden. Die Betriebe müssen über ein Schutz- und Hygienekonzept auf Grundlage des geltenden Rahmenhygienekonzepts verfügen.

Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischer Bahn- und Reisebusverkehr, Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien, Außenbereiche von medizinischen Thermen: Alle Besucher benötigen einen vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test mit negativem Ergebnis. Dies gilt allerdings nicht für vollständig Geimpfte und Genesene. Wer sich zu diesen beiden Gruppen zählen darf, ist im Punkt "Öffnung der Außengastronomie" genau beschrieben. Ein Schutz- und Hygienekonzept ist erforderlich.

Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles: Erlaubt sind maximal zehn Personen in geschlossenen Räumen und maximal 20 Personen im Freien. Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 ist die Teilnahme an den Proben ausschließlich mit einem Nachweis einer vollständigen Impfung, einer Genesung oder einem vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentest oder Selbsttest oder einem vor höchstens 48 Stunden vorgenommenen PCR-Test möglich. Auch hier ist ein Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen.

− rse/red