Freyung-Grafenau
Begrenzte Ausnahmen für tschechische Grenzgänger

Landratsamt muss Liste mit "systemrelevanten Betriebe und der dort tatsächlich relevanten Beschäftigten" erstellen – Aufruf zu Mitarbeit der Unternehmen

14.02.2021 | Stand 19.09.2023, 23:32 Uhr

Bereits am Samstag wurde an deutsch-tschechischen Grenzen (hier in Philippsreut) auf die seit Sonntag gültigen Einreisebeschränkungen für tschechische Grenzgänger und Kontrollen hingewiesen. −Foto: zema-medien

Dem Landratsamt Freyung-Grafenau wurden am Sonntag konkretere Informationen übermittelt, was den Umgang und die Regelungen bei den seit 14. Februar gültigen coronabedingten Einreisebeschränkungen für tschechische Grenzgänger anbelangt. Demnach könnten im Landkreis "sytemrelevante Betriebe und dortige Beschäftigte" Ausnahmen von Einreisebeschränkungen erhalten. Die betroffenen Unternehmen sind nun schnellstmöglich zu Mitteilungen ans Landratsamt verpflichtet, um solche Ausnahmen für ihre tschechischen Mitarbeiter erhalten zu können.

"Von den aufgrund der Einstufung von Tschechien als Virusvariantengebiet ab dem gestrigen 14. Februar geltenden Einreisebeschränkungen können demnach nach einer Mitteilung des Bundesinnenministeriums nur in sehr begrenztem Umfang Ausnahmen für Grenzgänger zugelassen werden", hieß es am Sonntagnachmittag in einer Pressemitteilung des Landratsamts. Hierbei könne es sich nur um "tatsächlich systemrelevante Betriebe und der dort tatsächlich relevanten Beschäftigten" handeln. Welche Betriebe danach als "systemrelevant" einzustufen sind und vom Bundesinnenministerium als solche anerkannt werden, ergibt sich aus einer früheren Mitteilung der EU-Kommission vom 30. März vergangenen Jahres, die nun wieder konkret herangezogen wird.

Hierzu ist vom Landratsamt nun eine entsprechende Liste der betroffenen, systemrelevanten Betriebe im Landkreis FRG und der dort ausgeübten, tatsächlich relevanten Tätigkeiten zu erstellen und ans Ministerium zu übermitteln. Ab Mittwoch, 17. Februar, um 0 Uhr wird die Bundespolizei nur noch Grenzgängern den Grenzübertritt erlauben, die über den Nachweis des vorgeschriebenen negativen Coronatests und eine amtliche Bescheinigung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde – in diesem Fall des Landratsamts – verfügen. Diese Bescheinigung darf dabei nur Personen ausgestellt werden, die in der übermittelten Liste genannte, "systemrelevante Tätigkeiten" ausüben. Konkret geht es darin um folgende Metiers, für die die genannten "Ausnahmen" bei den Einreisebeschränkungen gelten könnten:

• Berufe im Gesundheitswesen einschließlich paramedizinischer Fachkräfte;

• Betreuungsberufe im Gesundheitswesen einschließlich Betreuungspersonal für Kinder, Menschen mit Behinderung und ältere Menschen;

• wissenschaftliche Experten im Gesundheitssektor; Arbeitskräfte in der Arzneimittel- und Medizinprodukteindustrie;

• Arbeitskräfte, die an der Lieferung von Waren beteiligt sind, insbesondere an der Lieferkette von Arzneimitteln, medizinischen Hilfsmitteln, Medizinprodukten und persönlichen Schutzausrüstungen, einschließlich ihrer Installation und Wartung;

• akademische und vergleichbare Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie;

• Informations- und Kommunikationstechniker sowie sonstige Techniker für die grundlegende Instandhaltung der Ausrüstung;

• Berufe im Bereich des Ingenieurwesens, wie Ingenieure, Energie- und Elektrotechniker;

• Personen, die an systemrelevanten oder anderweitig wesentlichen Infrastrukturen arbeiten;

• ingenieurtechnische und vergleichbare Fachkräfte (einschließlich Wasserwerker);

• Berufsfeuerwehrleute/Polizisten/Gefängnisaufseher/Sicherheitswachpersonal/Katastrophenschutzkräfte;

• Personen, die in der Herstellung und Verarbeitung von Lebensmitteln tätig sind sowie verwandte Berufe und Wartungspersonal;

• Bediener von Maschinen für Lebensmittel und verwandte Erzeugnisse

• Arbeitskräfte im Verkehrssektor, insbesondere: Personenkraftwagen-, Kleintransporter- und Kraftradfahrer, Fahrer schwerer Lastkraftwagen und Busse sowie Rettungswagenfahrer

• mit systemrelevanten Funktionen betrautes Personal von öffentlichen Einrichtungen
Das Bundesinnenministerium habe in diesem Zusammenhang gestern deutlich gemacht, dass es sich bei der Zulassung von Grenzgängern nach diesem Verfahren "um eine Ausnahmevorschrift handelt, bei der die Benennung systemrelevanter Betriebe und Tätigkeiten restriktiv und eng auszulegen ist", erwähnt Landratsamts-Sprecher Karl Matschiner.
"Bis zum Mittwoch um 0 Uhr konnte mit dem Bundesinnenministerium eine Übergangsphase vereinbart werden. In dieser Zeit wird den betroffenen Grenzgängern die Einreise – sofern sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen und insbesondere die nach den geltenden Vorschriften erforderliche negative Testbescheinigung vorweisen können – ermöglicht, wenn sie bei der Grenzkontrolle eine Kopie ihres Arbeitsvertrags vorweisen und glaubhaft machen, dass sie eine systemrelevante Tätigkeit ausüben", hieß es gestern in der Mitteilung aus dem Landratsamt.
"Betriebe, die sich den im Anhang genannten systemrelevanten Branchen zuordnen, bitten wir deshalb, dass Sie uns schnellstmöglich eine E-Mail an wifoe@landkreis-frg.de schicken", so die Aufforderung des Landratsamts. In dieser Email müsse schriftlich begründet sein, warum Betriebe bzw. Mitarbeiter – unter Berücksichtigung der beigefügten Mitteilung der EU – systemrelevant sind. Darüber hinaus müssen in dieser E-Mail bereits die tschechischen Mitarbeiter, die eine systemrelevante Tätigkeit in ihrem Betrieb ausüben, mit Name, Vorname; Bezeichnung der systemrelevanten Tätigkeit: Kfz-Kennzeichen sowie Verantwortlichen für Rückfragen im Unternehmen (inkl. Kontaktdaten) übermittelt werden. Diese Aufforderung und die oben genannte "Liste" wird per E-Mail hiesigen Betrieben zugestellt.

Karl Matschiner macht noch auf eine weitere Regelung aufmerksam: "Für Grenzgänger aus Tschechien, die bereits in den letzten Tagen nach Bayern eingereist sind und jetzt durch ihre Betriebe hier untergebracht werden, gilt gleichermaßen wie bei Pendlern aus systemrelevanten Bereichen mit Ausnahmegenehmigung, dass weiterhin ein negativer Corona-Test vorliegen muss, der nicht älter als 48 Stunden sein darf."