Vom Risikogebiet in die Kreisklasse
Ministerium teilt Ausnahmen mit: So dürfen tschechische Fußballer in Bayern spielen

07.10.2020 | Stand 19.09.2023, 1:48 Uhr

Darf Habischrieds Torjäger Zdenek Kasyk aus dem Risikogebiet Tschechien nach Deutschland anreisen? Diese Frage beantwortet ein Ministeriumssprecher mit "Ja" – sofern die Ausnahmen der Einreisequarantäneverordnung (EQV) greifen. −Foto: Thomas Gierl

Die Frage ist einfach, die Antwort kompliziert: Dürfen tschechische Fußballer in Bayern spielen? Die Heimatsport-Redaktion berichtete in der vergangenen Woche über dieses Thema, nun reagiert ein Ministeriumssprecher auf den Sachverhalt. Demnach gibt es zwei Ausnahmen in der Einreisequarantäneverordnung, auf die sich die tschechischen Spieler berufen können.

Hintergrund ist, dass das Robert-Koch-Institut Tschechien seit dem 25. September wieder als Corona-Risikogebiet eingestuft hat. Viele Vereine in der Region haben tschechische Legionäre in ihrem Team und sind nun im Ungewissen, ob sie weiterhin auf die Hilfe aus dem Nachbarland zurückgreifen dürfen. Bislang war die Antwort eindeutig: Der Spieler muss ein ärztliches Zeugnis vorweisen, das einen gültigen und negativen Corona-Test innerhalb der vergangenen 48 Stunden bestätigt. Ansonsten müssen sich die Einreisenden sofort in 14-tägige Quarantäne begeben.

Auf Nachfrage der Heimatzeitung relativiert nun aber ein Ministeriumssprecher den Sachverhalt: "Amateurfußballer, die in einem bayerischen Verein spielen, sind häufig Berufspendler, die sich aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit ohnehin in Deutschland aufhalten und in der Freizeit sportlich aktiv sind. Sofern die Einreise nach Deutschland ausschließlich für die Teilnahme an einem Fußballspiel oder für das Training erfolgt, ist für die rechtliche Betrachtung zunächst festzuhalten, dass auch im Amateurbereich des Fußballs Prämien, Entschädigungen oder feste Grundgehälter von den Vereinen an die Spieler gezahlt werden. Ein ‚Amateurfußballer‘ kann sich daher auch auf zwingende berufliche Gründe und einen Ausnahmetatbestand nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) stützen, um nach Deutschland einzureisen. Währt der Aufenthalt im Ausland am Heimatort – und damit aus nachvollziehbaren privaten Gründen – ohnehin nicht länger als 48 Stunden, greift die Ausnahme nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 EQV."

Ungeachtet dessen bleibe es den Sportvereinen freilich offen, die Vorlage eines negativen Corona-Tests zu verlangen.

Mit Blick auf das aktuelle Infektionsgeschehen in dieser Region und die in diesem Sport unvermeidbare Unterschreitung der Mindestabstände gibt das Ministerium den dringenden Hinweis, sich auch bei Nutzung der Ausnahmebestände über ein mögliches Infektionsrisiko bewusst zu sein.

Klar ist auch: Losgelöst von einer Infektion sind auch die Folgen einer möglichen Quarantäne sowohl für den Spielbetrieb des jeweiligen Vereins als auch für die persönliche Lebenssituation der Spieler zu betrachten.