Bayerisch Eisenstein/Zwiesel
Böller aus Tschechien beschlagnahmt - Was ist verboten, was erlaubt?

12.12.2017 | Stand 21.09.2023, 22:28 Uhr

Beim Abbrennen von nicht geprüften Feuerwerkskörpern kann Gefahr für Leib und Leben bestehen. − Foto: Zoll

Mit gefährlichen Böllern im Gepäck sind vier Jugendliche aus Deutschland an den Bahnhöfen Bayerisch Eisenstein und Zwiesel (Landkreis Regen) von einer Kontrolleinheit des Hauptzollamts Landshut erwischt worden. Die Minderjährigen waren mit der Waldbahn aus Tschechien eingereist.

Gegenüber den Beamten der Kontrolleinheit Verkehrswege Zwiesel gaben die Jugendlichen auf Nachfrage an, Böller dabeizuhaben. Ihnen war laut Zollamt auch bewusst, dass die Feuerwerkskörper nicht nach Deutschland hätten eingeführt werden dürfen. Die Feuerwerkskörper wurden beschlagnahmt. Gegen die Jugendlichen wurde ein Strafverfahren wegen Bannbruchs in Verbindung mit Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz eingeleitet.

Einer der vier Minderjährigen hatte den Einkauf in Tschechien auch genutzt, um ein Butterflymesser, einen Elektroschocker, einen extrem strahlenden Laserpointer und eine Softairpistole zu kaufen.Er habe geahnt, dass es sich dabei um verbotene Gegenstände handle beziehungsweise, dass das CE-Kennzeichen vermutlich gefälscht sei, teilte er bereitwillig auf Befragung hin mit. Die verbotenen Gegenstände wurden beschlagnahmt.

"In Deutschland müssen alle im Handel erhältlichen Feuerwerkskörper offiziell zugelassen und mit einer entsprechenden Kennzeichnung, dem CE-Kennzeichen, versehen sein. Fehlt dieses Zeichen oder ist es gefälscht, ist die Einfuhr der Feuerwerkskörper verboten und auch strafbar", so Elvira Enders-Beetschen, Pressesprecherin des Hauptzollamts Landshut. Reisefreimengen werden hierbei nicht gewährt.

Was ist verboten, was erlaubt?

Neben den zu erwartenden strafrechtlichen Konsequenzen kann beim Abbrennen von nicht geprüften Feuerwerkskörpern auch Gefahr für Leib und Leben bestehen. Feuerwerkskörper, Kracher und Böller gehören an Silvester einfach dazu. Wer den Jahreswechsel unbeschwert und sorgenfrei genießen will, sollte ein paar Dinge beachten.. Für die legale Einfuhr von Feuerwerkskörper gilt: Feuerwerkskörper sind bei der Einfuhr aus Nicht-EU-Staaten stets an der Zollstelle anzumelden.

Zugelassene Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen ganzjährig von
Personen über zwölf Jahren eingeführt werden. Zugelassene Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (z.B. Silvesterfeuerwerk) dürfen grundsätzlich ganzjährig von Personen über 18 Jahren eingeführt werden.
Hiervon ausgenommen sind unter anderem sogenannte Celebration Cracker, Blitzknallsätze (Flashbanger) oder Raketen mit mehr als 20 Gramm Netto- Explosivstoffmasse. Für diese ist immer eine besondere Erlaubnis erforderlich.

Für die Einfuhr von Feuerwerkskörpern der Kategorien F3 und F4 ist immer eine besondere Erlaubnis erforderlich. Dagegen ist die Einfuhr von nicht zugelassenen Feuerwerkskörpern nach den Vorschriften des Sprengstoffgesetzes verboten und strafbar. In diesen Fällen wird stets ein Strafverfahren eingeleitet. Die eingeführten, nicht zugelassenen Feuerwerkskörper werden beschlagnahmt. Reisefreimengen werden hierbei nicht gewährt.

− pnp