Polizei gibt Tipps

Böllern mit Bedacht: Das sollten Sie beim Silvester-Feuerwerk beachten

29.12.2022 | Stand 17.09.2023, 6:39 Uhr

Durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern werden nach Angaben des Umweltbundesamts jährlich rund 2050 Tonnen Feinstaub freigesetzt, 1500 Tonnen davon in der Silvesternacht. −Foto: Patrick Pleul

Für viele gehört ein buntes Silvesterfeuerwerk zum Start in ein neues Jahr dazu - besonders heuer nach zwei Jahren ohne Raketen- und Böllerverkauf werden es manche wieder krachen lassen. Weil Pyrotechnik aber nicht ganz ungefährlich ist, gibt die Polizei Hinweise bekannt.



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Erst Mitte Dezember hat ein 14-Jähriger aus Frontenhausen (Landkreis Dingolfing-Landau) einen Finger verloren, nachdem ein Böller, der zunächst nicht zündete, in der Hand explodierte. In Passau haben Unbekannte am zweiten Weihnachtsfeiertag vermutlich mit einem Böller einen Zigarettenautomat gesprengt und dabei enormen Schaden verursacht.

Wer darf Feuerwerkskörper kaufen und erwerben?



Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1, sog. Kleinstfeuerwerk (Wunderkerzen, Knallerbsen), dürfen von Personen ab dem 12. Lebensjahr erworben und verwendet werden. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2, sog. Kleinfeuerwerk (handelsübliche Feuerwerkskörper für Silvester, z. B. Raketen, Fontänen, Böller), sind frei ab 18 Jahren.



Was muss beim Kauf beachtet werden?

Es dürfen nur geprüfte Feuerwerkskörper zu kaufen. Die wichtigsten Merkmale sind das CE-Kennzeichen, sowie eine vierstellige Kennnummer einer anerkannten Prüfstelle (Beispiel CE 0589: geprüft von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung). Gewarnt wird ivor der „Einfuhr“ von Feuerwerkskörpern aus dem Ausland. Bei der Einfuhr von pyrotechnischen Gegenständen ohne CE-Kennzeichnung stehen die Begehung von Ordnungswidrigkeiten bzw. Straftatbeständen im Raum. Bei Online-Käufen muss auf entsprechende Kennzeichnungen geachtet werden. Gewarnt wird vor „Billig-Produkte“ von dubiosen Anbietern.

Was ist beim Abbrennen zu beachten?



Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 dürfen ganzjährig abgebrannt werden, solche der Kategorie 2 ausschließlich am 31. Dezember und am 01. Januar. In der unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, sowie Kinder- und Altenheimen gibt es ein grundsätzliches Verbot.

Weitere Regeln:



- Die Herstellung von selbstgebastelten Feuerwerkskörpern ist ebenso wie die Einfuhr von ungeprüften Feuerwerkskörpern verboten.

- Das Zünden von Balkonen aus oder aus geöffneten Fenstern heraus ist zu unterlassen.

- Feuerwerkskörper sollen nie in Richtung von Menschen oder auf Fahrzeuge oder Gebäude gerichtet werden.  Achten Sie auf die Abschussrichtung von Raketen und berücksichtigen Sie Menschen, brandgefährdete Objekte, sowie Fahrzeuge und Gebäude.
- Tragen Sie Feuerwerkskörper nicht direkt am Körper und behalten Sie diese beim Abbrennen keinesfalls in der Hand. Vorsicht vor „Blindgängern“ Heben Sie bereits angezündete Feuerwerkskörper keinesfalls auf und versuchen Sie nicht, diese erneut zu zünden.
- Zündschnüre sollten nicht verkürzt werden. Ebenso wird von einer Bündelung mehrerer Feuerwerkskörper dringend abgeraten, da er hier zu unvorhersehbaren Reaktionen kommen kann.

− str/ajk

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