In der Arztpraxis
IGeL: Diese Rechte haben Sie bei Selbstzahler-Leistungen

22.11.2023 | Stand 01.02.2024, 8:16 Uhr |

Eine Person im Kittel schreibt etwas auf - Die von Ärzten vorgeschlagenen Selbstzahler-Leistungen sind oft nicht dringend und erfordern meist keine sofortige Entscheidung. - Foto: Benjamin Nolte/dpa-tmn

Akupunktur, Messung des Augeninnendrucks oder Ultraschall der Eierstöcke: Das sind typische Beispiele für individuelle Gesundheitsleistungen. Was tun, wenn Arzt oder Ärztin sie vorschlägt?

„Das ist allerdings eine individuelle Gesundheitsleistung, die Sie selbst zahlen müssten.“ Fällt im Arztzimmer dieser Satz, fragen sich Patientinnen und Patienten: Und nun - ist der Test, die Untersuchung oder Behandlung, die mir da vorgeschlagen wird, für mich sinnvoll?

Um darauf eine Antwort zu finden, hilft: nachfragen und sich die Leistung erläutern lassen. Denn nur wer genaue Informationen hat, kann möglichen Nutzen und Schaden abwägen, heißt es von der Verbraucher Initiative.

Hier gibt es Informationen

Gut zu wissen: Aufklärung und Information über Selbstzahler-Leistungen darf der Arzt oder die Ärztin nicht ans Praxispersonal auslagern, sondern muss diese Aufgaben selbst übernehmen.

In diesem Zuge kann man den Arzt oder die Ärztin auch bitten, die zu erwartenden Kosten einmal schriftlich darzulegen. Ebenfalls sinnvoll: Bedenkzeit erbitten.

Ob zu Akupunktur in der Schwangerschaft, Stoßwellentherapie beim Tennisarm oder Krebsfrüherkennung-Ultraschall: Auf dem Portal igel-monitor.de des Medizinischen Dienstes Bund kann man sich über verschiedene Selbstzahler-Leistungen und ihren möglichen Nutzen informieren.

Bei der Entscheidungsfindung kann laut Verbraucher Initiative auch helfen, sich eine Zweitmeinung bei einem anderen Arzt einzuholen oder bei der Krankenkasse bzw. einer Patienten- oder Verbraucherberatungsstelle nachzufragen.

Vor der Leistung muss ein Vertrag geschlossen werden

Und wenn man sich für die Selbstzahler-Leistung entscheidet? Bevor die durchgeführt wird, haben Patientinnen und Patienten ein Recht auf einen schriftlichen Vertrag, der die einzelnen Leistungen und Kosten auflistet, so die Verbraucher Initiative.

Übrigens: Wurde ein solcher Vertrag nicht geschlossen, müssen Patientinnen und Patienten nicht bezahlen, auch wenn sie die IGeL in Anspruch genommen haben, heißt es auf dem Portal igel-monitor.de

© dpa-infocom, dpa:231122-99-43159/2

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