Betrug, Untreue, Nötigung
Wie schützen? Wenn Erbschleicher ans Vermögen wollen

14.05.2024 | Stand 29.06.2024, 2:35 Uhr |

Ein Testament wird zwischen Büchern versteckt - Kein guter Aufbewahrungsort für ein Testament: ein Versteck in den eigenen vier Wänden. - Foto: Kai Remmers/dpa Themendienst/dpa

Die alte Tante vererbt ihrem Pfleger das Vermögen, die Verwandtschaft geht leer aus. Das klingt nach einem Fall von Erbschleicherei und viel Streit. Wie Erblasser und Angehörige sich dagegen schützen.

Zunächst ist alles ganz prima: Der nette Nachbar kauft für die Tante ein, geht mit ihr spazieren, schenkt Blumen und begleitet sie sogar zum Arzt und zur Bank. Irgendwann reden beide über Geld. Nein, für seine Unterstützung will der Nachbar nichts nehmen. Aber wie wäre es, ihn großzügig im Testament zu bedenken, zum Beispiel mit der Eigentumswohnung? Ein fiktiver, aber realistischer Fall. Ob das schon Erbschleicherei ist?

Erbschleicherei ist kein Straftatbestand

Kommt darauf an, sagen Experten. Denn Erbschleicherei ist eine Grauzone. Ein Paragraf, der Erbschleicherei strafrechtlich definiert, existiert nicht, wie Rechtsanwalt Jan Bittler, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein, erläutert.

Ist von Erbschleicherei die Rede, geht es meist um Betrug, Untreue oder Nötigung. Solche Delikte stehen erst im Raum, wenn alte, kranke oder labile Menschen bedroht oder massiv unter Druck gesetzt werden, ihr Testament zugunsten Dritter zu ändern. Sehr viel häufiger geht es Bittler zufolge jedoch um unmoralische Beeinflussungen. Etwa solche, bei denen die Hilfe oder Pflege versagt würde, wenn keine Schenkung oder Erwähnung im Testament erfolgt. Ausgesprochen würden solche Sätze eher von Angehörigen als von Außenstehenden.

Enger Kontakt und Nähe schützen

Erblasser und ihre Familien können aber mit verschiedenen Möglichkeiten Manipulationen vorbeugen und Testament und Erbe vor Erbschleichern schützen. Der wahrscheinlich beste Schutz ist ein guter Draht zueinander. Angehörige sollten intensiven Kontakt mit dem Erblasser pflegen – und dieser mit ihnen –, damit er oder sie sich nicht einsam fühlt, sondern spürt, die Familie ist da und kümmert sich um mich. 

„Emotionale Absicherung“, nennt Bittler diesen Zusammenhalt. Er wirke zum einen dem Gefühl entgegen, unbedingt auf Außenstehende angewiesen und diesen verpflichtet zu sein. Zum anderen lässt sich über Vermögensangelegenheiten offener reden und auch darüber, dass und wie Dritte eventuell ans Geld wollen. Etwa über unseriöse Betreuungsangebote oder mithilfe eines Enkeltricks.

Aus Sicht von Angehörigen funktioniert reger Kontakt zudem wie ein Frühwarnsystem: Erzählen Eltern und Großeltern auffallend oft von netten, bis dahin unbekannten Besuchern oder wollen plötzlich vertraute Angehörige nicht mehr sehen, kann das darauf hindeuten, dass etwas im Argen liegt. Misstrauen ist angebracht. Denn Isolieren und Abschotten gehört zur Erbschleicher-Strategie. Juristen beschreiben dieses Vorgehen mit drei Worten: „anschleichen, abschirmen, abzocken.“

Testamente schieben fremdem Zugriff einen Riegel vor

Wer etwas zu vererben hat, kann sich und sein Vermögen selbst vor unberechtigtem Zugriff schützen. Der gängigste Weg ist das Testament. Es wird handschriftlich oder von einem Notar aufgesetzt. Letzteres kostet Gebühren. Es bietet aber die Gewähr, dass der letzte Wille nicht in falsche Hände gerät, weil notarielle Testamente beim Nachlassgericht und im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden.

Mit der Hand geschriebene Testamente liegen meistens zu Hause in der Schublade. Sicher ist das nicht. Im Gegenteil. Wissen Dritte von der Existenz des Papiers, ist das Risiko von Fälschungen oder gar des Verschwindens hoch. Beides kommt vor, wenn jemand mehr vom Vermögen abhaben will als ihm zugedacht ist oder überhaupt erben will. Auch das sind Formen der Erbschleicherei. Präventiv sollten Verfasser und Verfasserinnen handgeschriebener Testamente diese beim Nachlassgericht verwahren lassen.

Ehepaare können sich mit einem Ehegattentestament schützen. Sie setzen sich darin gegenseitig zu Alleinerben und die Kinder als Schlusserben ein. Diese kommen dann erst nach dem Tod des länger lebenden Elternteils zum Zug. Der Vorteil an dieser Berliner Testament genannten Variante: Überlebende Ehepartner und Ehepartnerinnen sind weitestgehend an den gemeinsam abgefassten letzten Willen gebunden. Er oder sie darf ihn nicht mehr ändern – die Kinder bleiben drin, Außenstehende kommen nicht rein. Damit bewahrt ein Ehegattentestament vor Einflussnahme und Druck von innen wie außen.

Aktiv werden, solange man geistig fit ist

Ein Erbvertrag zwischen Ehepartnern oder Eltern und Kindern hat eine noch stärkere Schutzwirkung. Denn soll die Vereinbarung geändert werden, müssen alle Beteiligten zustimmen, erläutert Notar Jens Kirchner aus München. In der Praxis ist das so gut wie ausgeschlossen; der Zugriff auf das Vermögen durch andere ebenfalls.

Der letzte Wille sollte abgefasst werden, solange jemand selbstverantwortlich handeln kann. Spätestens bei den ersten Anzeichen von Demenz ist für künftige Erblasser Handeln geboten. „Die Testierfähigkeit muss gegeben sein“, sagt Kirchner. Das dient dem eigenen Schutz. Weder soll wegen der geistigen Schwäche irgendjemand das Testament anfechten noch die Demenz für seine Zwecke ausnutzen können. Notare haken sowohl bei Zweifeln am Geistes- und Gesundheitszustand als auch bei Anzeichen von Beeinflussung nach, um den echten Willen zu ergründen. „Wir haben da einen guten Riecher“, sagt Kirchner.

Angehörige können gegen mögliche Erbschleicherei vorgehen

Haben Angehörige den Eindruck, beim Testament gehe etwas nicht mit rechten Dingen zu, können sie eben die Testierfreiheit angreifen. Meistens werden dann Mediziner hinzugezogen. Die Entscheidung liegt am Ende beim Nachlassgericht. Gleiches gilt für Anzeigen gegen mutmaßliche Erbschleicher. Gegen sie erfolgreich vorzugehen, erfordert stichhaltige Beweise wegen strafrechtlicher Delikte wie Fälschung oder Unterschlagung des Testaments.

Und weder intensivste Bitten der Cousine dritten Grades, endlich den Nachlass zu regeln, noch Heirat mit wesentlich jüngeren Partnern sind in der Regel Gründe, einen letzten Willen wegen Erbschleicherei anzufechten. Anwalt Bittler sieht auch grundsätzlich nichts Schlimmes darin, fürsorgliche Nachbarn zu bedenken. Private sowie familiäre Pflegekräfte dürfen ebenfalls bedacht werden.

© dpa-infocom, dpa:240514-99-21105/2

Artikel kommentieren