BGH
Pflegegeld darf beim Pflegenden nicht gepfändet werden

07.02.2023 | Stand 07.02.2023, 14:10 Uhr

Pflegegeld - Menschen, die einen Angehörigen zu Hause pflegen, darf in einer finanziellen Krise nicht das Pflegegeld gepfändet werden. - Foto: Daniel Reinhardt/dpa

Wer einen Angehörigen pflegt, erhält oft das Pflegegeld. Darf das Geld gepfändet werden, wenn sich die pflegende Person verschuldet? Dazu entschied nun der BGH.

Menschen, die einen Angehörigen zu Hause pflegen, müssen nicht befürchten, dass ihnen in einer finanziellen Krise das Pflegegeld gepfändet wird. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem veröffentlichten Beschluss aus dem Oktober entschieden.

Mit dem Pflegegeld wolle der Pflegebedürftige die Person, die ihn pflegt, «für ihren Einsatz belohnen, nicht aber deren Gläubiger befriedigen oder in anderer Weise begünstigen», entschieden die obersten Zivilrichterinnen und -richter in Karlsruhe. «Dieses Interesse ist rechtlich schutzwürdig.» (Az. IX ZB 12/22)

Bis zu 901 Euro Pflegegeld im Monat

Hinter dem Pflegegeld steht der Gedanke, dass Pflegebedürftige selbst entscheiden können sollen, wie und von wem sie gepflegt werden. Also bekommen sie auch dann Unterstützung, wenn sie sich gegen einen ambulanten Pflegedienst entscheiden und von Angehörigen, Freunden oder ehrenamtlich Tätigen versorgt werden. Je nach Grad der Pflegebedürftigkeit gibt es zwischen 316 und 901 Euro im Monat.

In dem Fall am BGH ging es um eine Frau, die zu Hause für ihren autistischen Sohn sorgt. Der Insolvenzverwalter hatte beantragt, bei der Berechnung ihres pfändbaren Arbeitseinkommens das Pflegegeld mit zu berücksichtigen. Die zuständigen Gerichte in Oldenburg lehnten das ab - und jetzt auch der BGH in letzter Instanz.

Nicht als Entgelt konzipiert

Das Pflegegeld sei dazu gedacht, die Autonomie des Pflegebedürftigen zu stärken und einen Anreiz für häusliche Pflege zu schaffen, schreiben die Karlsruher Richter. Der Gesetzgeber habe es nicht als Entgelt - wie für eine professionelle Pflegekraft - konzipiert. Familiäre, nachbarschaftliche und ehrenamtliche Pflege solle grundsätzlich unentgeltlich sein.

Das Pflegegeld ermögliche es dem Pflegebedürftigen aber, der pflegenden Person eine materielle Anerkennung für Einsatz und Opferbereitschaft zukommen zu lassen. Er könne das Geld auch anders verwenden, die Leistung sei freiwillig. All das spricht in den Augen der Richter gegen die Pfändbarkeit.

Deutsche Stiftung Patientenschutz begrüßt das Urteil

Die Deutsche Stiftung Patientenschutz nannte die Entscheidung «absolut wichtig». Mehr als vier Millionen Menschen bekämen Pflegegeld, und ganz viele Angehörige nutzten dieses Geld, um die Pflege daheim zu organisieren, sagte Vorstand Eugen Brysch. Bisher seien Pfändungsversuche immer wieder ein Problem gewesen. Und als Alternative bleibe dann oft nur das Pflegeheim. «Jetzt besteht Klarheit, dass dieses Pflegegeld unantastbar ist.»

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