Nicht immer, aber manchmal
Pflege im Ausland: Erbschein bleibt Sache deutscher Gerichte

14.11.2024 | Stand 14.11.2024, 16:56 Uhr |

Ein Bewohner eines Pflegeheims geht mit einem Rollator - Hohe Pflegekosten treiben manche Familien dazu, pflegebedürftige Angehörige im Ausland unterzubringen. - Foto: Marijan Murat/dpa/dpa-tmn

Wer Angehörige im Ausland pflegen lässt, muss damit rechnen, dass nach deren Tod ausländische Nachlassgerichte für Erbangelegenheiten zuständig sind. Das trifft aber nicht immer zu.

Weil ihr das Pflegeheim in Deutschland zu teuer war, entschied sich eine Frau dazu, ihren pflegebedürftigen Mann in einem Heim in Polen unterzubringen. Dass sie damit beinahe auch die deutschen Behörden ihrer Zuständigkeit für Nachlass-Angelegenheiten entbunden hätte, war ihr bis zum Tod ihres Mannes vermutlich nicht bewusst. Den anschließenden Ärger hätte sie sich womöglich gerne erspart. Auf den Beschluss des Karlsruher Oberlandesgerichts (Az. 14 W 50/24 Wx) verweist die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

In dem konkreten Fall hatte die Frau nach dem Tod ihres demenzkranken Mannes beim Amtsgericht ihres deutschen Wohnortes einen Erbschein beantragen wollen. Die Behörde verweigerte jedoch die Ausstellung des Dokuments und verwies die Frau an die polnischen Behörden, wo ihr Mann zuletzt versorgt wurde. Dagegen ging die Frau juristisch vor - und bekam Recht.

Prüfung mit Fachleuten kann sich lohnen

Entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts seien die deutschen und nicht die polnischen Gerichte für die Erteilung des Erbscheins zuständig. Zwar sieht die sogenannte internationale Zuständigkeit vor, dass das Gericht zuständig ist, wo der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Allerdings darf dabei nicht alleine der tatsächliche Aufenthaltsort bewertet werden. 

Vielmehr sind die Umstände des Einzelfalls mit in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen. Dazu zählen etwa die Dauer des Aufenthalts, die Gründe für den Aufenthalt, die Sprachkenntnisse und der Wille des Erblassers, den Aufenthaltsort als Lebensmittelpunkt zu begründen.

Die reine körperliche Anwesenheit in Polen reichte nicht aus

In dem vorliegenden Fall war der Mann zwar körperlich in dem polnischen Pflegeheim anwesend. Einen echten Bleibewillen konnte man dem Demenzkranken aber nicht unterstellen. Vielmehr war der Grund für seinen Aufenthalt im Nachbarland der finanziellen Situation des Ehepaares geschuldet. 

Die Zuständigkeit des Nachlassgerichts hängt daher immer vom Einzelfall ab. Wer bei deutschen Behörden abgewiesen wird, kann zum Beispiel mit Unterstützung eines Fachanwalts prüfen, ob die Abweisung rechtmäßig war. Das kann Betroffene laut DAV günstiger zu stehen kommen als der Weg über ausländische Behörden - und zurück.

© dpa-infocom, dpa:241114-930-289055/1

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