Urteil
Zweiter Vorname ist zur Eindeutschung zulässig

02.03.2023 | Stand 02.03.2023, 11:09 Uhr

Gericht widerspricht Standesamt - Man kann sich aus Integrationsgründen einen zusätzlichen Vornamen zulegen, wenn sich der eigentliche Vorname nicht eindeutschen lässt, so ein Gericht. - Foto: Christian Charisius/dpa/dpa-tmn

Die Eindeutschung eines ausländischen Vornamens ist möglich. Aber was ist, wenn es keine deutsche Form des Namens gibt? Dann muss eine andere Lösung her.

Lässt sich ein Vorname nicht eindeutschen, darf eine in Deutschland eingebürgerte Person einen zusätzlichen Vornamen annehmen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg (Az: 6 W 19/21) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Im konkreten Fall wollte ein gebürtiger Ägypter mit deutscher Staatsangehörigkeit einen zusätzlichen Vornamen annehmen und künftig die Vornamen «Leon» und «Hassan» tragen. Sein arabischer Vorname führe privat und beruflich immer wieder zu negativen Erlebnissen und Nachteilen. Das Standesamt lehnte das ab.

Eindeutschung soll Integration erleichtern

Ganz anders sah es das Gericht: Der Mann darf einen zusätzlichen Vornamen annehmen, so das Urteil. Das deutsche Recht ermöglicht die Eindeutschung eines ausländischen Vor- oder Familiennamens. Eine deutschsprachige Form des Namens «Hassan» existiere jedoch nicht. Das Gesetz erlaube in einem solchen Fall die Annahme eines neuen Vornamens.

Ob das auch die Annahme eines zusätzlichen Vornamens einschließt, ist umstritten. Das Gericht schloss sich hier aber der herrschenden Auffassung an, dass das gestattet ist. Die Möglichkeit, den Vornamen einzudeutschen, zeige das Bestreben des Gesetzgebers, mit der Regelung die Integration des Namensträgers zu erleichtern.

© dpa-infocom, dpa:230203-99-462450/3