Urteil
Trotz Verbots der Leihmutterschaft: Gericht erlaubt Adoption

13.02.2024 | Stand 03.07.2024, 16:37 Uhr |

Die Füße eines Babys hätl jemand in der Hand - Familienglück überwindet rechtliche Hürden: Stiefkindadoption trotz Leihmutterschaft. - Foto: Christin Klose/dpa-tmn/dpa

Weil es in Deutschland verboten ist, mithilfe einer Leihmutter Eltern zu werden, gehen Paare dafür ins Ausland. Der Vater wird automatisch Vater, die Mutter muss adoptieren. Wie sehen das Richter?

Obwohl in Deutschland ein Verbot der Leihmutterschaft gilt, ist trotzdem eine Stiefkindadoption eines im Ausland von einer Leihmutter geborene Kindes möglich. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2 UF 33/23) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Im konkreten Fall hatte sich ein Ehepaar über eine Leihmutterschaft im Ausland seinen Kinderwunsch erfüllt.  Dazu wurde mithilfe einer Eizellspende bei einer Leihmutter in einer ukrainischen Kinderwunschklinik eine Schwangerschaft eingeleitet. Nach der Geburt erkannte der Ehemann des deutschen Ehepaares die Vaterschaft an, seine Frau beantragte die Adoption des Kindes ihres Manns.

Das Kindeswohl ist für Entscheidung ausschlaggebend

Das Gericht stimmte der Adoption trotz Verbot der Leihmutterschaft in Deutschland zu. Für die Richter war dabei das Kindeswohl ausschlaggebend. Entscheidend sei die Frage, ob es für das Kindeswohl erforderlich ist, dass das Kind auch zur Stiefmutter ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis hat. Ja, sagten die Richter. Dieses Verhältnis sei nötig, damit das Kind im Haushalt der Wunscheltern erzogen werden kann und es diese als seine sozialen Eltern kennt. 

Das Gericht wies auch darauf hin, dass die Leihmutter das Kind gerade nicht bei sich habe aufnehmen wollen und zur Adoption freigegeben habe. Das Kind sei also auf seine deutschen Wunscheltern angewiesen. 

Und noch ein Szenario spielte das Gericht bei seiner Entscheidung durch: Die Stiefmutter müsse die Position als rechtliche Mutter auch erhalten, damit etwa im Falle einer Trennung des Paares die Zuordnung des Kindes dem Kindeswohl entsprechend möglich sei. Könnte die Frau das Kind nicht adoptieren, würde das Kind im Falle einer Trennung beim rechtlichen Elternteil bleiben, also dem Vater. Ob das Kind vielleicht eine engere Bindung an die soziale Mutter habe, wäre dann von sehr viel geringerer Bedeutung. 

© dpa-infocom, dpa:240213-99-972875/2

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