Eine Vaterschaft lässt sich einfach per Vaterschaftstest feststellen. Lehnt die Mutter den ab, kann ein Gericht darüber befinden. Ein Fall zeigt, welche Rolle dabei Vermutungen und Behauptungen spielen.
Verweigert eine Frau die Vaterschaftsfeststellung, kann das Gericht die Vaterschaft unter Umständen festsetzen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main (Az: 6 UF 68/22) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Nach der Geburt eines kleinen Mädchens wollte ein Mann seine Vaterschaft feststellen lassen, was die Frau jedoch ablehnte. Sie sei sich sicher, dass er nicht der Vater sei. Mit ihm hätte sie erst Geschlechtsverkehr gehabt, als sie schon schwanger gewesen sei.
Was eine „gesetzliche Vaterschaftsvermutung“ bedeutet
Das Gericht entschied allerdings: Der Mann ist Vater des Kindes. Die Vaterschaft werde vermutet, weil er und die Mutter des Kinds nach übereinstimmender Darstellung innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit Verkehr hatten. Das nenne sich „gesetzliche Vaterschaftsvermutung“.
Diese geht davon aus, dass die Mutter während der Empfängniszeit gewöhnlich nur mit einem Mann verkehre. Erst schwerwiegende Zweifel könnten diese Vermutung entkräften. Aussagen wie „Ich war bereits schwanger, als wir Sex hatten“ oder „Ich habe mit mehr als einem Mann Verkehr gehabt“ reichten für diese Zweifel nicht aus.
Ansonsten hätte es die Mutter ja andernfalls immer in der Hand, durch bloße Behauptungen und ihre Verweigerung der notwendigen Untersuchungen den Antrag auf eine Vaterschaftsfeststellung scheitern zu lassen, so das Gericht.
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