Grundsatzurteil
Sind unterschiedlich hohe Nachtzuschläge zulässig?

24.03.2023 | Stand 24.03.2023, 15:05 Uhr

Nachtschicht - In dem seit Jahren schwelenden Streit um Nachtarbeitszuschläge in der deutschen Getränke- und Lebensmittelindustrie ist ein erstes Grundsatzurteil gefallen. - Foto: picture alliance / dpa

Nachtarbeit ist eine Belastung für den Körper, das ist unstrittig. Doch dürfen die Zuschläge, die es dafür gibt, unterschiedlich hoch sein? Darüber wird seit Jahren gestritten. Jetzt gibt es ein erstes Grundsatzurteil.

Sie sind ein Aufregerthema für Tausende Beschäftigte in der deutschen Getränke-, Süßwaren- und Lebensmittelindustrie: Nachtarbeitszuschläge, konkret ihre unterschiedliche Höhe. Die Hoffnung von Arbeitnehmern, dass die Zuschläge vereinheitlicht und auf das höhere Niveau angehoben werden müssen, ist vorerst geplatzt.

Das Bundesarbeitsgericht fällte in dem seit Jahren schwelenden Streit nun in Erfurt ein erstes Grundsatzurteil. Es wird nach Meinung von Arbeitsrechtlern Signalwirkung für tausende weitere Klagen haben, die bei den deutschen Arbeitsgerichten liegen.

Was entschieden wurde

Der Zehnte Senat urteilte in einem Fall, der den Getränkekonzern Coca-Cola in Ostdeutschland betrifft, dass Tarifverträge unterschiedlich hohe Nachtzuschläge vorsehen können (10 AZR 332/20). Es ging dabei um die Frage, ob für gelegentliche Nachtarbeit ein Zuschlag von 50 Prozent gezahlt werden kann, für regelmäßige nächtliche Schichtarbeit aber nur von 20 Prozent. Die höchsten deutschen Arbeitsrichter bejahten das in dem Fall aus Berlin-Brandenburg.

Die Begründung

Nach dem Urteil sind unterschiedlich hohe Zuschläge für Nachtarbeit dann möglich, «wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegeben ist, der aus dem Tarifvertrag erkennbar sein muss». Neben dem Gesundheitsschutz könnten die Tarifvertragsparteien mit der Höhe des Zuschlags weitere Zwecke verfolgen, sagte der Vorsitzende Richter Waldemar Reinfelder.

Es liege in ihrem Ermessen, wie sie die schlechtere Planbarkeit gelegentlicher Nachtarbeit ausgleichen. «Die Tarifvertragsparteien können aber keine willkürlichen Regelungen treffen», sagte er. Es gehe stets um einen Ausgleich der Erschwernis durch Nachtarbeit - das sei im Arbeitszeitgesetz geregelt.

Die Bedeutung des Urteils

Der Bonner Arbeitsrechtler Gregor Thüsing bewertet die Bedeutung hoch. «Das wird der Maßstab sein, an dem alle anderen Fälle entschieden werden», sagte er der Deutschen Presse-Agentur. «Die Schablone ist jetzt gemacht.» Letztlich sei bei den unterschiedlichen Tarifverträgen, die das BAG in den kommenden Monaten zu prüfen habe, zu klären: «Gibt es einen sachlichen Grund für eine Differenzierung und ist er im Tarifvertrag erkennbar.» Dabei kann es nach Einschätzung des Jura-Professors auch überraschende Urteile geben. Viele der umstrittenen Tarifverträge seien historisch gewachsen und nicht immer systematisch angelegt.

Viele Klagen bei Gerichten

Etwa 6000 Klagen liegen noch bei den Arbeitsgerichten, schätzt die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG). Es gehe um einen Streitwert, «der sich mittlerweile auf gut 50 Millionen Euro summiert hat». Allein 400 Klagen haben es bereits bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG) geschafft. «Der Zehnte Senat wird sich jede tarifliche Regelung anschauen und je nach den Vereinbarungen einzeln entscheiden», kündigte BAG-Präsidentin Inken Gallner kürzlich an. Weitere Verhandlungen seien im März, Mai und Juni zu erwarten.

Auswirkung für Zehntausende Arbeitnehmer

Betroffen von Nachtarbeit sind laut NGG sehr viele Arbeitnehmer: «Wir schätzen, dass von den rund 720.000 Beschäftigten in der Ernährungs- und Genussmittelindustrie nach Abzug der Beschäftigten, die in der Verwaltung oder im Zwei-Schicht-System (ohne Nachtschicht) arbeiten, rund 250.000 Beschäftigte von der Entscheidung zu den Nachtschichtzuschlägen potenziell betroffen sind», sagte eine Sprecherin. Die Klagevertreterin sprach von möglichem Anpassungsbedarf bei Tarifverträgen, Coca-Cola Europacific Partners Deutschland von einer richtungsweisenden Entscheidung im Tarifgebiet Ost und darüber hinaus.

Die Argumente der Streitparteien

Die Anwältin der Klägerin vom DGB-Rechtsschutz wollte eine «Anpassung nach oben» bei den Nachtarbeitszuschlägen. Schichtarbeiter dürften nicht schlechter gestellt werden als Arbeitnehmer, die gelegentlich nachts arbeiteten. Der Vertreter des Unternehmensverbandes, der den Getränkekonzern vertrat, sagte, unregelmäßige Nachtarbeit gebe es bei «Arbeiten, die keinen Aufschub dulden».

Als Beispiel nannte er Noteinsätze von Technikern, wenn kurzfristig Reparaturen an Maschinen nötig seien. Der höhere Nachtarbeitszuschlag für gelegentliche Einsätze solle auch den Eingriff in den Freizeitbereich von Menschen ausgleichen, die nur selten zur Nachtarbeit herangezogen werden. Zudem würden Arbeitgeber «abgehalten, das häufiger zu machen».

Der Präzedenzfall

Es ging um einen Tarifvertrag, den die NGG bereits 1998 mit dem Arbeitgeberverband abgeschlossen hat. Die Gewerkschaft wollte die Regelung eigentlich gern vom Tisch haben. Die Klägerin, die regelmäßig nachts arbeitet, verlangte, dass ihr die Differenz zwischen 20 und 50 Prozent erstattet wird - letztlich ohne Erfolg. Ihr Fall hatte Furore gemacht, weil er 2020 vom Bundesarbeitsgericht dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt wurde. Die europäischen Richter kickten den Ball zurück - und entschieden nicht. Damit war der Zehnte Senat am Zug.

Abend- und Nachtarbeit gehen deutlich zurück

Abend- und Nachtarbeit werden laut Statistischem Bundesamt (Destatis) auch als ungewöhnliche oder atypische Arbeitszeiten bezeichnet. So verbreitet sind sie in Deutschland:

Der Anteil der Erwerbstätigen, die ständig oder regelmäßig zwischen 18 und 23 Uhr arbeiten, lag 2021 nach Destatis-Angaben bei 14,9 Prozent. Zum Vergleich: 2011 waren es 27,2 Prozent.

Selbstständige haben dabei später Feierabend: Während laut Daten von Eurostat gut ein Viertel von ihnen zu diesen Abendstunden noch tätig ist (2011: 40,2 Prozent), sind es bei den Arbeitnehmern nur 13,9 Prozent (2011: 25,5). Fast ausgeglichen ist dabei der Anteil von Männern (16,9 Prozent) und Frauen (12,7 Prozent).

Der Anteil der Erwerbstätigen, die regelmäßig zwischen 23 und 6 Uhr früh arbeiten, lag 2021 laut Eurostat bei 4,2 Prozent. 2011 waren es mit 9 Prozent noch mehr als doppelt so viele. Relativ ähnlich war 2021 der Anteil an Selbstständigen (3,2 Prozent) und Arbeitnehmern (4,3 Prozent). Auffällig ist aber, dass der Anteil der nachts Arbeitenden bei Männern fast doppelt so hoch wie bei Frauen ist.

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