Nächste Frist läuft ab
Wer nun den Führerschein umtauschen muss

19.01.2023 | Stand 19.01.2023, 16:51 Uhr

Führerschein umtauschen - Na, auch schon länger her, dass Sie den Führerschein gemacht haben? Zumindest dann, wenn Sie noch so einen in rosa oder gar einen in grau haben. - Foto: Andreas Arnold/dpa/dpa-tmn

Bis 2033 soll es in der EU nur noch Führerscheine in einheitlichem Format geben. Ältere Dokumente müssen deshalb in Wellen umgetauscht werden. Für einige Autofahrer läuft Mitte Januar eine Frist ab.

Viele Autofahrerinnen und Autofahrer der Geburtsjahrgänge 1959 bis 1964 sollten bis zum 19. Januar 2023 ihren Führerschein in ein neues EU-Dokument im Scheckkartenformat umgetauscht haben. Darauf weist der Automobilclub von Deutschland (AvD) hin.

Hintergrund: Der Führerschein soll bis 2033 in der EU ein einheitliches fälschungssicheres Format bekommen. Um alle auf das dann nur noch gültige Scheckkarten-Format zu bringen, müssen rund 43 Millionen Dokumente umgetauscht werden. Das betrifft generell alle Führerscheine für Pkw und Motorrad, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden.

Vom Stufenplan ausgenommen sind Lkw- und Busführerscheine. Für diese gelten inhaltliche Befristungen und andere juristische Konsequenzen.

Der Umtausch verläuft in mehreren Wellen

Damit der Umtausch nicht im Chaos endet, passiert er staffelweise über Jahre zu bestimmten Fristen. Zwei Punkte sind für den Stichtag wichtig: Das Geburtsjahr der Inhaberinnen und Inhaber und das Ausstellungsdatum des Scheins. Letzteres findet sich im aktuellen Dokument.

Für bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellte Scheine (Papier) ist das Geburtsjahr relevant. Hier war der erste Stichtag bereits der 19. Juli 2022 für die Jahrgänge 1953 bis 1958.

Bis zum 19. Januar 2023 müssten Betroffene der Jahrgänge 1959 bis 1964 getauscht haben. Bis 19. Januar 2024 sind dann alle aus den Jahrgängen 1965 bis 1970 zum Umtausch aufgefordert.

Ältere Inhaberinnen und Inhaber haben viel Zeit

Wer ein zwischen dem 1. Januar 1999 bis einschließlich 18. Januar 2013 ausgestelltes Dokument im Scheckkartenformat hat, kann sich allein nach dem Ausstellungsdatum richten.

Hier läuft die Frist für die ersten Ausstellungsjahre (1999 bis 2001) erst am 19. Januar 2026 ab, so der ADAC, der auf seiner Webseite dazu umfangreiche Informationen bereithält.

Eine allgemeine Ausnahme: Wer vor 1953 geboren wurde, kann sich bis zum 19. Januar 2033 Zeit mit dem Umtausch lassen - unabhängig vom Ausstellungsdatum oder dem Format des Führerscheins.

Hier ist eine Übersicht der Daten:

Fristen für Führerscheine mit Ausstellungsdatum bis einschließlich 31. Dezember 1998 (grau, rosa, DDR):

GeburtsjahrFrist:
vor 1953 19. Januar 2033
1953 bis 1958Frist lief ab am 19. Juli 2022
1959 bis 1964 19. Januar 2023
1965 bis 1970 19. Januar 2024
1971 oder später19. Januar 2025

Fristen für Führerscheine mit Ausstellungsdatum vom 1. Januar 1999 bis einschließlich 18. Januar 2013 (Scheckkartenformat):

Ausstellungsdatum: Frist
1999 bis 2001 19. Januar 2026
2002 bis 2004 19. Januar 2027
2005 bis 2007 19. Januar 2028
2008 19. Januar 2029
2009 19. Januar 2030
201019. Januar 2031
2011 19. Januar 2032
2012 bis 18. Januar 201319. Januar 2033

Was brauche ich für den Umtausch?

Für den Antrag bei der Führerscheinstelle ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorzuzeigen. Auch der bisherige Führerschein ist nötig. Für das neue Dokument braucht es laut AvD noch ein biometrisches Passfoto, außerdem wird eine Gebühr von rund 25 Euro fällig.

Wenn der alte Führerschein nicht am jetzigen Wohnort ausgestellt wurde, braucht es zusätzlich eine sogenannte Karteikartenabschrift der ausstellenden Stelle. Die lässt sich postalisch, telefonisch oder online anfordern.

Wer den alten «Lappen» oder die alte Karte als Souvenir behalten will, kann das machen - das Dokument wird natürlich vorher entwertet.

Keine Prüfung oder Gesundheitschecks

Gut zu wissen: Es wird bei dem Umtausch nur das Dokument erneuert - ohne Prüfung oder Gesundheitsuntersuchungen. Allerdings: Die Behörde kann zum Beispiel bei ersichtlichen körperlichen Einschränkungen wie Rollator oder Krücken im Einzelfall Bedenken in Bezug auf die Fahreignung haben.

Dann muss man die Tauglichkeit nachweisen, so der ADAC. Bei bedingter Fahreignung können Auflagen oder Beschränkungen auferlegt werden. Das sei aber unabhängig vom Umtausch. Grundsätzlich bleibt die Fahrerlaubnis im bisherigen Umfang erhalten. Nur für Berufskraftfahrer gelten Sonderregeln.

Die Gültigkeit des neuen Führerscheindokuments ist auf 15 Jahre begrenzt. Das betrifft wiederum nicht die Fahrerlaubnis an sich, sondern einzig den Führerschein als das Dokument, das diese Erlaubnis dokumentiert.

Was passiert ohne Umtausch nach der Frist?

Die Fahrerlaubnis bleibt immer erhalten, auch wenn der Führerschein nicht mehr gültig ist. So stellt ein abgelaufener Schein im Gegensatz zum Fahren ohne Fahrerlaubnis laut ADAC keine Straftat, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit dar. Dafür werden in der Regel zehn Euro Verwarngeld fällig.

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