Ein Auto ist nach einem Unfall in der Werkstatt, der Besitzer muss auf den täglichen Komfort verzichten. Hat er Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung und wie lange? Ein Urteil stellt klar.
Ist ein Fahrzeug nach einem Unfall kaputt, steht dem Besitzer unter Umständen eine sogenannte Nutzungsausfallentschädigung zu. Die Nutzungsausfallentschädigung deckt die Zeit ab, in der das Fahrzeug sich in Reparatur befindet und nicht genutzt werden kann. Alternativ kann der Versicherer die Kosten für einen Mietwagen übernehmen.
In einem Urteil, auf das der ADAC hinweist, hat das Oberlandesgericht Oldenburg klargestellt: Der Versicherer muss den Nutzungsausfall auch zahlen, wenn das Fahrzeug länger in der Reparatur ist - konkret für 148 Tage. Das gilt sogar dann, wenn der Autofahrer sich zunächst einen Mietwagen vom Versicherer finanzieren lässt, diesen dann aber freiwillig wieder zurückgibt. (Az.: 1 U 173/22)
Der konkrete Fall
Ein Autofahrer wurde unverschuldet in einen Unfall verwickelt. Es war unstreitig, dass die Versicherung die Haftung zu 100 Prozent übernehmen muss. Dennoch weigerte sie sich, einen Nutzungsausfall für 148 Tage zu zahlen.
Das Argument: Sie habe bereits die Kostenübernahme für den Mietwagen zugesagt. Der Geschädigte habe das Fahrzeug aber freiwillig zurückgegeben. Somit sei der für die Entschädigung notwendige Nutzungswille nicht gegeben. Die Sache ging vor Gericht.
Warum die Versicherung zahlen muss
Das OLG Oldenburg gab dem Kläger recht. Der Mann habe begründet, warum er den Mietwagen zurückgegeben hat. Er sei von dem Vermieter - auch während der Arbeitszeit - mehrfach angerufen und gedrängt worden, wann er das Auto zurückgibt. Der Mietwagen hatte außerdem keine Anhängerkupplung, die der Mann aber benötigte. Deshalb musste er sich auch immer wieder Fahrzeuge von Verwandten ausleihen.
Als er dann nach anwaltlicher Beratung erfahren habe, dass er stattdessen eine pauschale Entschädigung für den Nutzungsausfall erhalten könne, habe er den Mietwagen zurückgegeben. Der Kläger konnte darlegen, dass er weiterhin auf ein Fahrzeug angewiesen sei und sich dieses im Familienkreis ausgeliehen habe.
Zudem habe er den Reparaturauftrag sofort nach der Freigabe erteilt. Es sei daher erwiesen, dass der Kläger einen Nutzungswillen hatte. Somit sei der Versicherer verpflichtet, den vollen Nutzungsausfall zu zahlen. Die Rückgabe eines von der Versicherung finanzierten Mietwagens stehe dem Nutzungswillen hier nicht entgegen.
© dpa-infocom, dpa:240829-930-217191/1
Zu den Kommentaren