Verkehrsrecht
Mit laufendem Motor geparkt: Halter muss fürs Öffnen zahlen

09.02.2023 | Stand 09.02.2023, 16:50 Uhr

Auto mit laufendem Motor geparkt - Motor an, niemand da: Ist ein Halter nicht greifbar, um von seinem Auto ausgehende Störungen zu beseitigen, kann die Behörde einschreiten. - Foto: Ina Fassbender/dpa/dpa-tmn

Eine Frau parkt ihr Auto mit laufendem Motor und geht. Das Ordnungsamt lässt das verschlossene Auto öffnen und stellt die Kosten dafür dem Halter in Rechnung. Der wehrt sich - ohne Erfolg.

Die Alarmanlage piept oder der Motor läuft: Geht von einem geparkten Auto eine akute Störung aus, können Behörden diese abstellen lassen, falls der Halter nicht zu erreichen ist.

Um ihn zu ermitteln, ist eine einfache Halterabfrage ausreichend. Weitere Ermittlungen sind nicht nötig. Der Halter muss außerdem die Kosten des Einsatzes tragen. Das zeigt ein Urteil (Az.: 14 K 7125/21) des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, auf das der ADAC hinweist.

Im Fall ging es um ein über mehrere Stunden mit laufenden Motor parkendes Auto. Das hatte die Frau des Fahrzeughalters abgestellt und verschlossen. Ein Anwohner informierte das Ordnungsamt.

Bei der Halterermittlung über das Kennzeichen wurde eine Wohnanschrift außerhalb des Ortes festgestellt, bei der erfolglos angerufen wurde. Daraufhin wurde eine Scheibe des Autos eingeschlagen und der Motor ausgeschaltet. Die Kosten von 150 Euro für den Einsatz wurden dem Halter des Fahrzeugs in Rechnung gestellt. Dagegen klagte der Mann.

Der Mann will die Kosten nicht tragen

Das Öffnen des Autos hielt er für nicht nötig und verwies auf sein Architekturbüro unter gleicher Anschrift, wo er erreichbar gewesen wäre. Zudem sei seine Frau an einer Meldeadresse wenige Meter vom geparkten Auto anzutreffen gewesen.

Das Gericht aber gab der Behörde Recht. So stellt ein mit laufendem Motor abgestelltes Auto ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung dar. Daher durfte das Ordnungsamt diese Störung beseitigen.

Außerdem stellte es klar: Wenn der Halter sich nicht erkennbar in Ruf- oder Sichtweite befindet, müssen abgesehen von der Halterabfrage als zumutbare Maßnahme keine weiteren Ermittlungen angestellt werden.

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