Ein Autofahrer vertraute auf sein Vorfahrtrecht, fuhr ein Kind an, forderte Schadenersatz: Waren die Eltern des auf der Straße radelnden Mädchens dazu verpflichtet, für den Schaden am Auto zu zahlen?
Es ist kompliziert: Kinder bis zum achten Lebensjahr müssen auf dem Gehweg oder auf baulich von der Fahrbahn getrennten Radwegen fahren. Allerdings darf auch ein siebenjähriges Kind mit seinem Fahrrad die Straße nutzen, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Und Autofahrer müssen unter Umständen auf ihr Vorfahrtrecht verzichten. Das zeigt zumindest ein Urteil (Az.: 72 O 516/23 V) des Landgerichts Ingolstadt, auf das der ADAC hinweist.
Im konkreten Fall fuhr eine Siebenjährige auf der Straße und näherte sich von links einer Kreuzung. Von rechts – und damit vorfahrtsberechtigt – kam ein Auto. Dessen Fahrer fuhr auf die Kreuzung, obwohl er das Mädchen sah und hupte. Dennoch kam es zum Unfall, bei dem aber alle Beteiligten unverletzt blieben.
Der Autofahrer fordert Schadenersatz von den Eltern des Mädchens
Im Nachgang verlangten der Autofahrer und seine Frau als Halterin von den Eltern des Kindes Schadenersatz. Es sei unfallbedingt ein Schaden von insgesamt 5.720,20 € entstanden. Seiner Meinung nach hätten sie die Aufsichtspflicht verletzt, denn das Mädchen radelte relativ weit von zu Hause weg alleine auf der Fahrbahn.
Der Vater des Kindes verweigerte eine Zahlung. Seiner Ansicht nach hätte sie die Strecke gekannt. Zudem wäre sie geübt im Straßenverkehr, denn man hätte sie über das korrekte Verhalten belehrt. Des Weiteren führte er an, das Mädchen radele oft zusammen mit den Eltern und könne als geübte Fahrerin angesehen werden. Verkehrsunterricht in der Schule hätte sie ebenfalls bereits gehabt.
Urteilt das Gericht im Sinn der Eltern?
Die Sache konnte ohne Gericht nicht geklärt werden. Dieses urteilte zugunsten der Eltern, der Autofahrer ging leer aus. Die Nutzung des Gehweges sei hier nicht möglich gewesen. Dieser war an der betreffenden Stelle sehr schmal und zugewachsen. Und auch den Fußgängerweg auf der gegenüberliegenden Seite zum temporären streckenweise Ausweichen hätte die junge Radfahrerin nicht nutzen müssen. Das dafür erforderliche zweifache Queren der Straße wäre noch gefährlicher gewesen.
Zudem hätte das Mädchen die geradelte Strecke gekannt. Sie wäre geübt genug gewesen, solche Strecken alleine zu fahren, auch wenn sie auf der Fahrbahn gefahren sei. Auch hatte die Mutter zuvor zugestimmt, dass das Kind alleine zu einer Freundin radeln durfte, da es eine überschaubare Strecke gewesen sei.
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