Erfurt. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat die gängige Tarifpraxis in der Leiharbeit mit niedrigeren Löhnen verglichen mit der Stammbelegschaft bestätigt. Die geltenden Tarifverträge in der Leiharbeit würden dem EU-Recht nicht widersprechen, begründete der Fünfte Senat am Mittwoch seine Entscheidung (Az.: 5 AZR 143/19). Damit unterlag eine befristet beschäftigte Leiharbeitnehmerin aus Bayern auch in der dritten Instanz mit ihrer Klage. Es seien wirksame Regelungen getroffen worden, um von Gleichstellungsgrundsatz abweichen zu können.
Der Europäische Gerichtshof hatte entschieden, dass...