Sportwetten

Fall in Passau: VGH erklärt Wettbüro in Schul-Nähe für zulässig

Untersagung voraussichtlich europarechtswidrig

21.03.2023 | Stand 25.10.2023, 11:08 Uhr

−Symbolbild: Peter Kneffel/dpa

Das Mindestabstandsgebot von 250 Metern zwischen Wettvermittlungsstellen und Schulen ist voraussichtlich europarechtswidrig. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in einem Beschluss am Dienstag festgestellt. Es ging um einen konkreten Fall in Passau.



Dem Unternehmen hatte die Regierung von Niederbayern sofort vollziehbar untersagt, eine Wettvermittlungsstelle in 65 Metern Entfernung zu einer weiterführenden Schule in Passau zu betreiben, berichtete der VGH am Dienstag in einer Mitteilung. Mit Beschluss vom selben Tag erachtete der Gerichtshof in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die landesrechtliche Glücksspielregelung, die einen Mindestabstand zwischen Wettvermittlungsstellen und Schulen von 250 Metern vorsieht, für voraussichtlich unionsrechtswidrig. Der VGH gab der Beschwerde eines Passauer Wettvermittlungsunternehmens statt.

Die Regierung begründete die Untersagung mit einem Verstoß gegen eine landesrechtliche Glücksspielregelung, die einen Mindestabstand von 250 Metern zu Schulen und anderen ähnlichen Einrichtungen vorsieht. Der dagegen gerichtete Eilantrag blieb beim Verwaltungsgericht Regensburg ohne Erfolg. Der VGH hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts nun abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Untersagung der Sportwettvermittlung angeordnet (BayVGH, Beschluss vom 21. März 2023, Az. 23 CS 22.2677).

Jugend- und Spielerschutz muss gewährleistet sein



Das Mindestabstandsgebot sei zwar grundsätzlich geeignet, die Verwirklichung des mit ihm verfolgten Ziels des Jugend- und Spielerschutzes zu gewährleisten, indem es dazu beitrage, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern. Es verletzt laut BayVGH jedoch voraussichtlich die europarechtlich garantierte Dienstleistungsfreiheit, weil für Spielhallen und ähnliche Betriebe mit Geldspielgeräten trotz vergleichbarer Außenwirkung auf schutzwürdige Personen keine entsprechenden Vorgaben bestünden. Das Gefährdungs- und Suchtpotenzial von Geldspielgeräten sei nach wissenschaftlichen Untersuchungen als mindestens ebenso hoch wie das von Sportwetten anzusehen.

Es liege ein Verstoß gegen das europarechtliche Kohärenzgebot vor, wonach Regelungen, die die Glücksspieltätigkeit einschränken, nicht durch eine gegenläufige Politik in anderen Glücksspielbereichen mit einem gleich hohen oder höheren Suchtpotenzial unterlaufen werden dürfen. Die landesrechtliche Regelung, die in Bayern ein Mindestabstandsgebot von 250 Metern vorsehe, müsse deshalb wegen des Vorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben. Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es kein Rechtsmittel.

− sdr


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