Straßenverkehrsordnung
StVO-Änderung macht mehr Tempo-30-Zonen möglich

10.10.2024 | Stand 10.10.2024, 14:19 Uhr |

Änderungen der StVO: Tempo-30-Zonen werden einfacher möglich. - Änderungen der StVO: Tempo-30-Zonen sollen ab jetzt einfacher eingerichtet werden können. (Archivbild) - Foto: Andreas Arnold/dpa

Für die Einrichtung von Parkzonen oder Tempo-30-Zonen gibt es bestimmte Vorgaben. Nun treten Lockerungen in Kraft und Kommunen bekommen mehr Spielräume.

Kommunen haben ab jetzt mehr Möglichkeiten, Busspuren, Fahrradwege und Tempo-30-Zonen einzurichten. Die Vorgaben dafür werden durch Neuregelungen im Straßenverkehrsrecht gelockert, die an diesem Freitag in Kraft treten. Entsprechende Änderungen der Straßenverkehrsordnung hatten im Juli den Bundesrat passiert und wurden an diesem Donnerstag im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit treten sie am darauffolgenden Tag in Kraft. Zum Schutz vor Auffahrunfällen gibt es künftig zudem strengere Vorgaben für Laster. 

Eine Sprecherin des Bundesverkehrsministeriums teilte mit, Länder und Kommunen könnten künftig flexibler auf besondere Anforderungen vor Ort reagieren. „Ein flächendeckendes Tempo 30 wird es nicht geben“, betonte sie. Die Regelungen im Einzelnen: 

Tempo 30

Die Einrichtung von Tempo-30-Zonen ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Sie können etwa im unmittelbaren Umfeld von Kitas, Schulen, Pflegeheimen oder Krankenhäusern eingerichtet werden. Die Möglichkeiten werden nun ausgeweitet auf das Umfeld von Spielplätzen und Zebrastreifen und auf „hochfrequentierte Schulwege“ - also nicht nur direkt vor Schulen, sondern auch auf dem Weg dahin darf der Verkehr auf Tempo 30 abgebremst werden. Zwei Tempo-30-Zonen sollen künftig auch leichter verbunden werden dürfen (sogenannter Lückenschluss). Bisher durften sie maximal 300 Meter auseinander liegen, künftig können es bis zu 500 Meter sein. 

Sonderspuren 

Sonderfahrstreifen oder extra Ampelschaltungen für Linienbusse werden leichter möglich - ebenso das Bereitstellen „angemessener Flächen“ für rollende und abgestellte Fahrräder sowie für Fußgängerinnen und Fußgänger. Ämter sollen auch Fahrstreifen zum Erproben klimafreundlicher Mobilität einrichten können - etwa für E-Autos, Wasserstoff-Fahrzeuge oder Wagen, in denen mehrere Insassen sitzen. Das soll auch der Sicherheit dienen, wenn mit solchen Spuren unterschiedliche Geschwindigkeiten beim Anfahren gebündelt werden.

Parken

Zonen mit Parkausweisen für Autobesitzer aus dem Viertel seien ein „wirksames Instrument zur Aussteuerung der Parkbelastung in städtischen Quartieren“. Künftig sollen sie nicht nur als Reaktion auf erheblichen „Parkdruck“ möglich sein - sondern schon für verkehrsplanerische und städtebauliche Erwägungen geöffnet werden, um solchen Parkdruck gar nicht eintreten zu lassen. 

Ladezonen

Für gesonderte Parkflächen zum Be- und Entladen für private und gewerbliche Zwecke kommt ein neues, einheitliches Verkehrszeichen mit der Bezeichnung „Ladebereich“. Das Halten und Parken an solchen Stellen ist nur zum Be- und Entladen erlaubt. Das soll den Parksuchverkehr und das Halten und Parken in zweiter Reihe eindämmen, das oft den Verkehr stocken lässt und zu Unfällen führt. Die neuen blauen Schilder sollen Ladezonen jeweils mit zeitlicher Beschränkung kennzeichnen, der Bereich soll auch auf der Straße markiert werden können. 

Sicherheit

Für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen gilt fortan ein Verbot, Notbremsassistenten bei Geschwindigkeiten von mehr als 30 Kilometern pro Stunde abzuschalten. Vor allem auf Autobahnen könne es oft zu schweren Unfällen kommen, wenn Lastwagen etwa am Ende eines Staus auf Fahrzeuge auffahren, heißt es zur Begründung. Solche Systeme warnen bei drohenden Kollisionen und verringern das Tempo automatisch.

© dpa-infocom, dpa:241010-930-256827/2

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