Rund drei Millionen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland können sich bald über gute Nachrichten in ihrem Briefkasten freuen. Die Deutsche Rentenversicherung verschickt im Juli die Bescheide über die Erhöhung der Erwerbsminderungsrente. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Rente um bis zu 7,5 Prozent steigen.
Das Erwerbsminderung-Bestandsverbesserungs-Auszahlungsgesetz, das die Grundlage für die Erhöhung der Erwerbsminderungsrente bildet, wurde am 25. April vom Bundestag verabschiedet. Mit der Erhöhung soll eine Ungleichheit bei der Erwerbsminderungsrente beseitigt werden, die durch eine gesetzliche Anpassung entstanden ist. Rentenneuzugänge ab 2019 beziehungsweise 2014 sind derzeit deutlich besser gestellt als ihre Vorgänger, dies soll nun wieder angeglichen werden.
Wer auf die Erhöhung Anspruch hat
Laut Deutscher Rentenversicherung erhält demnach jeder Rentner die Erhöhung, dessen Erwerbsminderungsrente in der Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2018 begonnen hat. Anspruch auf die Erhöhung haben auch Rentner, deren Altersrente direkt an eine Erwerbsminderungsrente aus dem betroffenen Zeitraum anschließt oder deren Hinterbliebenenrente an die Erwerbsminderungsrente oder an die Altersrente nach der Erwerbsminderungsrente anschließt. Wichtig ist dabei immer, dass die Erwerbsminderungsrente zwischen Januar 2001 und Dezember 2018 begonnen und der Betroffenen bis zum 30. Juni diesen Jahres Anspruch auf diese Rente hat. Wessen Erwerbsminderungsrente nicht in dem besagten Zeitraum begonnen hat, hat keinen Anspruch auf die Erhöhung.
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Ebenfalls Anspruch auf die Erhöhung haben Rentner mit einer Hinterbliebenenrente, die in der Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2018 begonnen hat. Das gilt, wenn der verstorbene Versicherte unmittelbar vor Beginn der Hinterbliebenenrente keine eigene Rente bezog und am Todestag höchstens 65 Jahre und acht Monate alt war. Auch mit einer Erziehungsrente, die zwischen Januar 2001 und Dezember 2018 begonnen hat, bekommen Rentner die Erhöhung bei der Erwerbsminderungsrente. Gleiches gilt für eine Altersrente, die an die Erziehungsrente aus diesem Zeitraum anschließt.
Höhe und Auszahlung des Zuschlags
Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach dem Rentenbeginn der Erwerbsminderungsrente. Bei einem Rentenbeginn zwischen Januar 2001 und Juni 2014 beträgt der Zuschlag 7,5 Prozent, teilt die Deutsche Rentenversicherung mit. Bei einem Rentenbeginn zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 beträgt der Zuschlag 4,5 Prozent. Der Zuschlag fällt unterschiedlich aus, weil in den Renten, die ab Juli 2014 gezahlt werden, bereits gesetzliche Verbesserungen enthalten sind.
Der Zuschlag wird in zwei Stufen ausgezahlt. Ab Juli dieses Jahres wird zunächst der vereinfachte Zuschlag gezahlt. Dieser errechnet sich aus der Nettorente für Juli 2024 und wird jeweils zur Monatsmitte ausgezahlt. Eine Erhöhung erfolgt mit der Rentenanpassung im Juli 2025, wie die Bundesregierung auf ihrer Internetseite schreibt. Ab Dezember 2025 wird die Erhöhung zusammen mit der laufenden Rente ausgezahlt. Der ab dann gezahlte Zuschlag wird von der Deutschen Rentenversicherung auf Basis der persönlichen Entgeltpunkte berechnet.
Kein Antrag auf Erhöhung notwendig
Die Entgeltpunkte spiegeln das Erwerbsleben der betroffenen Person wider und berücksichtigen Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten. Hinzu kommen Zu- oder Abschläge aus einem Versorgungsausgleich sowie Zuschläge aus der Beitragszahlung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente und Zuschläge für Beiträge aus versicherungsfreier geringfügiger Beschäftigung. Vervielfacht mit einem speziellen Zugangsfaktor ergeben sich daraus die persönlichen Entgeltpunkte in der Deutschen Rentenversicherung.
Wer von der Neuregelung der Erwerbsminderungsrente betroffen ist, muss sich nicht selbst um die Erhöhung seiner Rente kümmern, wie die Deutsche Rentenversicherung mitteilt. Die Versicherung prüft, wer Anspruch auf den Zuschlag hat und verschickt automatisch Schreiben an die betroffenen Rentner, die dann die erfreuliche Nachricht im Briefkasten finden.
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