Grundrechte verletzt?
Einzelhandel im Saarland: Gericht hebt Teil der Beschränkungen auf

11.03.2021 | Stand 21.09.2023, 22:57 Uhr

−Symbolbild: dpa

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat eine wesentliche Vorschrift zur Beschränkung des Einzelhandels am Mittwoch vorläufig außer Vollzug gesetzt.

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Dabei geht es um die Pflicht zur vorherigen Terminbuchung und die Beschränkung auf einen Kunden pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche, die derzeit in zahlreichen Geschäfte gilt. Sie sei eine Ungleichbehandlung gegenüber "privilegierten Geschäftslokalen" wie Buchhandlungen und Blumenläden, in denen eine Person pro 15 Quadratmeter als "infektionsschutzrechtlich unbedenklich" angesehen werde, teilte das OVG mit. (Az. 2 B 58/21)

Die gegenwärtige Regelung verletze auch das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit und die Eigentumsgarantie. Zudem bestünden "erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Betriebseinschränkungen" - angesichts der derzeitigen Infektionslage. Denn dem Gesundheitssystem drohe derzeit keine Überlastung, hieß es.

In einem Eilverfahren

In einem Eilverfahren hatte die Betreiberin eines Computerladens gegen die entsprechenden Vorschriften in der Corona-Verordnung des Saarlandes geklagt. Sie durfte nur im sogenannten Termin-Shopping einen Kunden und eine weitere Person aus dessen Hausstand pro 40 Quadratmeter bedienen. Blumenläden und Buchhandlungen dürfen dagegen seit Montag einen Kunden pro 15 Quadratmeter bedienen.

Es gebe keine Rechtfertigung dafür, warum manche der Geschäfte, die nicht immer zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung unbedingt erforderlich seien, "deutlich strenger" behandelt würden als andere, teilte das OVG mit. Die Einhaltung der Hygieneregeln liege "im ureigenen Interesse der Geschäftsbetreibenden".

Bei vielen kleineren Einzelhandelsgeschäften drohe aufgrund der bisherigen Schließung und bei Fortdauer der Öffnungsbeschränkung existenzbedrohender Schaden, hieß es weiter. Es stehe dahin, ob die Wiedereröffnung dieser Geschäfte mit strengen Hygienevorgaben nicht sogar eher zu einer Entspannung des Einkaufsgeschehens und weniger Kundenansammlungen in großen Märkten und Vollsortimentern beitrage.

Auch andere Geschäfte könnten profitieren

Von dem Richterspruch könnten neben dem IT-Laden nun generell auch andere Einzelhandelsgeschäfte profitieren, sagte eine Sprecherin des OVG. Es bleibe nun abzuwarten, wie schnell die Landesregierung eine neue Regelung beschließe.

Auf Anfrage teilte das Gesundheitsministerium in Saarbrücken am Abend mit: "Wir prüfen das OVG-Urteil und werden dann die Konsequenzen einer Änderung der Verordnung prüfen und eine Anpassung oder Rechtsmittel treffen."

− dpa