Neue Einschränkungen
Unterhalt von der Steuer absetzen – Das geht 2025 nicht mehr so einfach

04.02.2025 |

Wer seine Unterhaltszahlung künftig von der Steuer absetzen will, muss diese künftig auch nachweisen. − Foto: imago

Unterhaltszahlungen kann man prinzipiell bei der Einkommenssteuer geltend machen. Allerdings wird die Absetzbarkeit dieser Zahlungen von den Finanzbehörden seit 1. Januar 2025 eingeschränkt, teilt die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. mit.

  

Unterhalt bekommen in der Regel Kinder und bei Trennung oder Scheidung der Ex-Partner. Die Höhe des Unterhalts für Kinder, die nicht im eigenen Haushalt leben, orientiert sich normal an der Düsseldorfer Tabelle und ist vom Alter des Kindes sowie vom Einkommen des Unterhaltschuldners abhängig. In Bayern leben (Stand 2023, neuere Erhebungen gibt es noch nicht) rund 1,9 Millionen Familien mit Kindern, davon sind rund 350.000 Ein-Eltern-Familien, also Alleinerziehende. Über 80 Prozent davon sind Frauen.

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Betreuende Elternteile haben für ihre Kinder Anspruch auf Unterhalt. Kann das andere Elternteil seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, springt der Staat ein und zahlt den so genannten Unterhaltsvorschuss.

Unterhalt, den man absetzen kann

Die Elternteile, die regelmäßig zahlen, können ihre monatliche Belastung in der Einkommenssteuer geltend machen. Das gilt auch für den so genannten Ehegattenunterhalt bei Getrenntleben und Scheidung. Nicht absetzbar ist hingegen der so genannte Familienunterhalt, der zusammenlebende Partner gegenseitig verpflichtet, für sich und ihre Kinder zu sorgen.

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Aber auch bei den absetzbaren Unterhaltszahlungen gibt es seit 1. Januar 2025 Einschränkungen, wie die Lohnsteuerhilfe Bayern mitteilt. „Ab jetzt werden Unterhaltszahlungen vom Finanzamt nur noch anerkannt, wenn diese von einem Bankkonto überwiesen werden. Barzahlungen sind mit Jahresbeginn nicht mehr abzugsfähig. Aber auch auf den Zeitpunkt der Überweisung kommt es an“, erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi).

Eltern bis zum 25. Geburtstag unterhaltspflichtig

Für Kinder unter 25 Jahren besteht eine Unterhaltspflicht der Eltern. Jedoch ist Kindesunterhalt bis zu diesem Alter nicht absetzbar, wenn ein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht. Liegt Letzteres nicht vor, können Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Dies gilt ebenfalls für Verwandte sowie Zahlungen für die Unterbringung in einem Pflege- oder Seniorenheim und für Ehegatten im In- und Ausland, für die nach deutschem Recht eine Unterhaltspflicht besteht.

Solche Unterhaltszahlungen sind bis zur Höhe des steuerlichen Grundfreibetrags absetzbar. Der Höchstbetrag für das Jahr 2025 liegt bei 12.096 Euro. Eine zumutbare Eigenbelastung, die sonst bei außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt wird, gibt es beim Unterhalt nicht. Ein Vermögen von über 15.500 Euro bei Unterhaltsbedürftigen kippt die Absetzbarkeit aber ganz. Eigene Einkünfte des Unterhaltsempfängers oder staatliche Fördermittel, zum Beispiel Bafög, über 624 Euro im Jahr mindern den Höchstbetrag hingegen nur. Bei Verwandten oder Ehepartnern im Ausland kann der Höchstbetrag an die Verhältnisse im Wohnsitzstaat angepasst werden.

Unterhalt nicht mehr in bar zahlen

Bisher konnten Unterhaltszahlungen auch in bar geleistet werden. Dies war bis zum Vierfachen des Nettolohns des Unterhaltszahlers möglich, ohne dass die strengen Nachweispflichten für Geldmittel galten. Gerade im Rahmen von Familienheimfahrten wurden die Nachweiserleichterungen in Anspruch genommen. So musste lediglich die Reise selbst in Form von Tickets oder Tankquittungen nachgewiesen werden. Insbesondere bei Besuchen des im Ausland ansässigen Ehepartners oder der im Haushalt des Ehepartners lebenden Kindern war die Mitnahme von Bargeld eine gängige Praxis.

Finanzamt akzeptiert nur noch Überweisung als Nachweis

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 werden nur noch Banküberweisungen auf das Konto des Unterhaltsempfängers vom Finanzamt anerkannt. Barzahlungen werden nicht mehr akzeptiert. Hintergrund ist, dass die Finanzbehörden Unterhaltsleistungen besser nachvollziehen können und somit steuerlichen Missbrauch unterbinden wollen. Ausnahmen können nur in besonderen Härtefällen gewährt werden, wenn außergewöhnliche Umstände, wie etwa Krieg im Wohnsitzstaat, eine Banküberweisung unmöglich machen.

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