Der Valentinstag ist der Tag der Liebenden. Aber auch die größte Liebe kann einmal vorbei sein. Die Gründe, die zum Scheitern einer Beziehung führen, sind vielfältig. Sind Trennung oder Scheidung unvermeidlich, gilt es einige Dinge zu beachten.
Rund 140.000 Ehen werden jedes Jahr in Deutschland geschieden. Eine offizielle Zahl von gescheiterten, nicht eingetragenen Partnerschaften gibt es nicht. Die Gründe für eine endgültige Trennung reichen von Seitensprüngen über fehlende Gemeinsamkeiten, gesundheitliche Probleme und Suchterkrankungen bis hin zu häuslicher Gewalt.
Ist die Trennung unvermeidbar, gilt es jedoch einiges zu beachten, besonders wenn es sich um eine Scheidung handelt und wenn Kinder im Spiel sind.
Was es bei einer Scheidung zu beachten gilt
1. Schlussstrich unter die Beziehung ziehen
Die Hoffnung stirbt zuletzt, heißt es sooft. Aber irgendwann stirbt sie eben und man sollte sie dann würdig zu Grabe tragen. Anstatt unter dem Druck und der Anspannung einer kriselnden Beziehung zu leben, gilt es den Blick nach vorne zu richten und das alte Leben mit dem Partner hinter sich zu lassen. Im ruhigen Gespräch sollte die Beziehung für beendet erklärt werden. Sicherlich eine der schwierigsten Entscheidungen während des gesamten Trennungsprozesses, aber auch die weitreichendste. Der genau Zeitpunkt der Trennung sollte festgehalten werden, dieser spielt vor allem bei einer Scheidung eine wichtige Rolle.
2. Finanzielles Polster für eine Trennung schaffen
Vor allem der Partner mit dem geringeren Einkommen, weil er zum Beispiel für die Kindererziehung zuständig war, sollte sich um ein ausreichendes finanzielles Polster kümmern, um im Falle einer Trennung darauf zurückgreifen zu können. Denn Unterhalt, egal ob für einen selbst oder den Nachwuchs, fließt in den meisten Fällen nicht sofort, sondern muss erst festgelegt werden. Einige Tage, im Zweifelsfall sogar Wochen, sollten überbrückt werden können. Wer über kein eigenes Vermögen verfügt, braucht sich bezüglich der Scheidungs- und Anwaltskosten keine Sorgen zu machen. Hier gewährt das Gericht gegen Vorlage der Einkommens- und Vermögensverhältnisse Verfahrenskostenhilfe. Dies muss beim Gericht beantragt werden.
3. Gemeinsames Bankkonto auflösen
Trennungen verlaufen in den wenigsten Fällen auf freundschaftlicher Basis. Darum ist es ratsam, ein gemeinsames Bankkonto schnellstmöglich aufzulösen. Sonst droht die Gefahr, dass einer der Inhaber das Guthaben abhebt. Handelt es sich um ein reines Haushaltskonto ohne größeres Vermögen, kann dies ohne Anwalt geschehen. Allerdings sollte darauf geachtet werden, dass Daueraufträge und Einzugsermächtigungen auf ein anderes Konto übertragen werden.
4. Scheidung braucht Zeit
Wer erwartet, innerhalb weniger Wochen geschieden zu sein, wird enttäuscht werden. Denn zunächst muss einmal das Trennungsjahr eingehalten werden. Damit will der Gesetzgeber sicher gehen, dass die Ehe wirklich unwiderruflich zerrüttet ist. Erst dann beginnt der juristische Prozess mit Anhörungen etc. - vorausgesetzt der Partner stimmt der Scheidung zu. Weigert er sich, geschieht dies erst nach einer Frist von drei Jahren. Je nach Umfang des Vermögens, der Umstände und ob Kinder involviert sind, kann sich eine Scheidung über viele Monate, teilweise sogar Jahre ziehen.
5. Auszug aus der ehelichen Wohnung
Ein weit verbreiteter Irrtum: Der, der die Trennung will, muss ausziehen. Oder: Der, der sich die Wohnung nicht leisten kann, muss ausziehen. Das sind beides Irrglauben. Zumindest während des Trennungsjahres kommt es nicht darauf an, wer der Eigentümer ist, wer den Mietvertrag unterzeichnet hat oder die höhere Gehaltsabrechnung bekommt. Maßgeblich ist, wer auf die Nutzung der Wohnung oder des Hauses angewiesen ist. Das ist meistens der, bei dem die Kinder bleiben. Auch wenn eine schwerwiegende Erkrankung oder Beeinträchtigung vorliegt, kann kein Auszug verlangt werden. Bei einer größeren Wohneinheit können sogar beide Parteien wohnen bleiben, allerdings muss die Trennung von Tisch und Bett gewährleistet und nachweisbar sein.
6. Keine Pflicht zur sofortigen Jobsuche
Ein weiterer Irrglaube: Nach der Trennung muss jeder für sich selbst sorgen. Das Trennungsjahr soll als Chance verstanden werden, die zerrüttete Beziehung wieder zu richten. Außer einer Trennung von Tisch und Bett sollen die Lebensumstände daher so bleiben, wie sie waren. Wer also bisher nicht oder nur Teilzeit arbeitet, kann dies auch weiterhin tun. Stattdessen besteht Anspruch auf Trennungsunterhalt. Dieser ist im § 1361 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Demnach muss der Unterhaltsschuldner 45 Prozent seines Einkommens an den Empfänger abtreten, sofern dieser kein eigenes Einkommen vorweisen kann. Ist dies der Fall, sind es 45 Prozent des Differenzbetrags. In beiden Fällen darf der Selbstbehalt in Höhe von 1.280 € nicht unterschritten werden. Trennungsunterhalt kann nicht durch einen Ehevertrag ausgeschlossen werden, allerdings hat Kindsunterhalt immer Vorrang.
7. Kinder außen vor lassen
Gemeinsame Kinder sollten keinesfalls als Waffe in einem Scheidungskrieg eingesetzt werden. Kinder haben ein Recht auf Mutter und Vater, daher sollte der Umgang immer gewährleistet werden. Ausnahmen kann nur das Gericht, etwa wegen häuslicher Gewalt, festlegen. Das Sorgerecht bleibt allerdings meistens unangetastet, es wird in Deutschland nur in Ausnahmefällen abgesprochen. Das kann zum Beispiel geschehen, wenn ein Elternteil aufgrund eines Umzugs ins Ausland der aktiven Sorge nicht mehr nachkommen kann.
8. Die Frage der Schuld
Die Frage nach der Schuld an der Trennung wird heute nicht mehr gestellt. Das so genannte Schuldprinzip gibt es nicht mehr, es wurde bereits 1977 vom Zerrüttungsprinzip abgelöst. Dass zum Beispiel ein Seitensprung Grund für die Trennung war, ist damit unerheblich. Bei einer Scheidung kann kein Beteiligter einen Nutzen aus dem Fehlverhalten eines anderen ziehen, sofern dies nicht strafrechtlich relevant ist.
9. Rechtsanwälte bei der Scheidung
Rein theoretisch reicht für eine Scheidung ein Rechtsanwalt aus. Allerdings darf dieser nicht beide Parteien vertreten. Generell muss der Anwalt den Scheidungsantrag bei Gericht einreichen. Findet die Scheidung einvernehmlich statt, muss der Partner für seine Zustimmung keinen eigenen Anwalt engagieren.
10. Erbrecht endet nicht mit der Trennung
Sollte es testamentarisch keine anderweitige Regelung geben, so bleibt der Partner bis zur offiziellen Zustellung des Scheidungsantrags als Ehegatte erbberechtigt. Um dieses Erbrecht sofort zu beseitigen, sollte in einer Scheidungsfolgevereinbarung wechselseitig auf das Erbrecht verzichtet werden. Ein bestehendes Testament sollte umgehend überarbeitet werden.
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