Damit Sie nicht ins Schlittern kommen
Der Schnee ist da: Was man zur Räum- und Streupflicht in Bayern wissen muss

13.12.2022 | Stand 17.09.2023, 8:40 Uhr

Anders als bei Kommunen schützen Schilder, die darauf hinweisen, dass an dieser Stelle nicht geräumt oder gestreut wird, Privatpersonen nicht vor Strafe. −Foto: Kirschner

Wenn die ersten Flocken vom Himmel herab segeln, bringt der Schnee noch eine enge Verwandte mit: die Streu- und Räumpflicht. Wir haben für Sie zusammengefasst, was Sie jetzt beachten sollten.



Eigentlich sind die Gemeinden für das Räumen und Streuen verantwortlich. Ein Blick in das Bayerische Straßen- und Wegerecht verrät jedoch, dass die Kommunen diese Aufgabe abwälzen dürfen - und zwar auf die Hauseigentümer.

1. Aufgaben sind übertragbar



Die Hauseigentümer wiederum dürfen die Pflicht über den Mietvertrag auf die Mieter übertragen, erklärt die Versicherungskammer Bayern auf ihrer Internetseite. Ein Absatz in der Hausordnung reiche dafür nicht aus. Die Hausbesitzer müssen zudem überprüfen, ob die Mieter auch wirklich ihrer Aufgabe nachkommen. Doch was ist, wenn man keine Zeit hat zum Schippen?

2. Pflicht besteht auch bei Abwesenheit



Egal ob Zeit oder nicht, die Pflicht zum Räumen und Streuen bleibt bestehen. Stehen Urlaub oder die tägliche Arbeit im Weg, muss eine Vertretung beauftragt werden. Auch ein Hausmeisterservice kann die Pflichten übernehmen, erklärt die Versicherungskammer. Die Kosten können auf die Mieter verteilt werden. Trotzdem: Die Pflicht, zu überprüfen, ob die Aufgabe erfüllt wird, bleibt bestehen – und zwar über den gesamten vorgeschriebenen Zeitraum. Warnschilder können die Streu- und Räumpflicht übrigens nicht aufheben.

3. Wann muss geräumt werden?



Der Beginn der Räumverordnung der Kommunen darf laut Gesetz (Art. 51 Bay StrWG) nicht vor 6 Uhr und das Ende nicht nach 22 Uhr liegen. Die Kernzeiten zum Schneeräumen sind werktags zwischen 7 Uhr und 20 Uhr sowie sonn- und feiertags von 8 bis 20 Uhr, ist auf der Webseite der Immo Zentrale zu lesen. Zum Beginn der jeweiligen Zeitfenster muss die Fläche bereits betretbar sein. Bei starkem Schneefall empfehle es sich, zu warten, bis sich die Wetterlage beruhigt.

4. Wo muss der Schnee weg?



Zu den räumungspflichtigen Flächen zählen laut dem Immobilienportal Immo Zentrale der an das eigene Grundstück angrenzende Gehsteig, die Einfahrt sowie der Eingangsbereich zum Haus, die Gehwege rund ums Haus und zu Garagen und Mülltonnen.

5. Wie viel Fläche muss von Schnee und Eis befreit werden?

„Auf den Gehwegen ist dafür zu sorgen, dass eine Breite von circa einem Meter von Schnee und Eis befreit ist, damit zwei Personen bequem aneinander vorbeigehen können“, heißt es weiter. In Städten gelte eine Breite von 1,20 Metern auf Gehsteigen.

6. Wohin mit dem Schnee?



Den Schnee auf die Straße oder zum Nachbarn zu schippen ist zwar eine bequeme Lösung, aber nicht die richtige. „Wenn Sie eine Wiese oder einen Acker haben, dann können Sie Ihre Schneeberge hier abladen“, empfiehlt die Immo Zentrale. Sollte dies nicht der Fall sein, bleibt der Schnee wohl oder übel auf dem Grundstück.

7. Streuen, aber womit?



Ist der Schnee entsorgt, stellt sich die Frage: Was tun gegen die Eisschicht? Vielerorts ist die Verwendung von Salz als Streumittel inzwischen für Privatpersonen verboten. Der Bund Naturschutz zählt auf seiner Internetseite Alternativen auf: Sand, Kies, Sägespäne oder Streumittel, die mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“ versehen sind, helfen bei erhöhter Glättegefahr.

Ist die Glätte- und Schneezeit vorbei, empfehlen sie das gebrauchte Streugut weder in die Mülltonne, noch in den Kanal zu entsorgen. Die Stadtreinigung sollte es aufkehren und fachgerecht aufbereiten.

8. Unfall – was tun?



Kommt jemand aufs Glatteis und stürzt, hat er Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld, schildert die Versicherungskammer Bayern. Eine Haftpflichtversicherung biete Schutz.

9. Eigenverantwortung gilt trotzdem



Trotz der Pflichten müssen Fußgänger auch selbst Vorsicht walten lassen. Wie die Versicherungskammer erklärt, kann es keinen lückenlosen Schutz geben. Geeignetes Schuhwerk und eine gesunde Vorsicht können helfen.

10. Nicht nur im Winter gilt Vorsicht

„Was für den Schnee gilt, das gilt im Herbst auch für das Laub“, erklärt die Versicherungskammer Bayern. Hausbesitzer seien verpflichtet, auch herabgefallene Blätter von den Gehwegen zu entfernen – denn auch die können wie Schnee und Eis zur Rutschbahn werden.