Experten klären auf
Fahrrad, Parkscheibe & Co.: Drei häufige Irrtümer im Straßenverkehr

27.04.2022 | Stand 22.09.2023, 2:36 Uhr

Wohin mit der Parkscheibe? Darüber herrscht oft Verwirrung. −Symbolbild: Jörg Schlegel

Als Verkehrsteilnehmer hat man einiges zu beachten. Dabei kursieren immer wieder auch mal falsche Infos. Experten der Allgemeinen Rechtsschutz-Versicherungs-AG (ARAG) klären drei häufige Irrtümer auf.



1. Musik hören im Straßenverkehr

Die Verlockung ist groß, während des Fahrradfahrens Kopfhörer aufzusetzen und seine Lieblingsmusik zur hören. Doch das kann im Straßenverkehr zu Geldstrafen führen. Eine Ordnungswidrigkeit liegt vor, wenn man im Straßenverkehr unterwegs ist und dabei zu laut Musik hört, so dass das Gehör beeinträchtigt wird.

Es ist nach Auskunft der ARAG-Experten zwar nicht ausdrücklich verboten, aber es kommt auf die Lautstärke an. So sollten Radler in der Lage sein, das Klingeln überholender Radfahrer, Fahrgeräusche von herannahenden Autos und natürlich die Lautsprecherdurchsagen eines Streifenwagens und das Martinshorn zu hören.

Kommt es mit Musik in den Ohren zu einem Unfall, muss der Verkehrsteilnehmer - egal, ob er mit dem Rad, zu Fuß oder im Auto unterwegs ist - mit einer Mitschuld, Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderung rechnen.

2. Einbahnstraßen gelten nicht für Fahrradfahrer

Grundsätzlich gilt: Einbahnstraßen dürfen auch von Radfahrern nur in der vorgegebenen Richtung befahren werden. Wer sich nicht an das Gebot hält, zahlt bis zu 35 Euro Bußgeld. Allerdings geben immer mehr Kommunen Einbahnstraßen für den Radverkehr frei, sodass Radler in einer Einbahnstraße auch entgegen der Fahrtrichtung fahren dürfen.

Erkennbar sind die betreffenden Straßen an ihrer besonderen Beschilderung: An ihrem Anfang wird das blaue Einbahnstraßenschild durch ein kleines Fahrradsymbol mit zwei Pfeilen ergänzt. Am Ende hängt unter dem roten Verbotsschild für Autos das Symbol "Radfahrer frei". Wichtig für Radfahrer, die eine freigegebene Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung für Autos benutzen: Sie müssen rechts fahren und die Vorfahrt beachten. Es gilt die Vorfahrtregel "rechts vor links".

3. Parkscheine auf der Hutablage

Die meisten Parkscheinautomaten weisen Autofahrer darauf hin, dass sie den Parkschein gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe legen sollen. Laut ARAG-Experten ist dies allerdings nur als Vorschlag zu verstehen und nicht als Pflicht.

Wo genau das Ticket im Fahrzeug liegen muss, legt die Straßenverkehrsordnung nämlich gar nicht fest. Wohl aber, dass es "am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar" angebracht sein muss. Ob es eine gute Idee wäre, den Parkschein hinter den Scheibenwischer zu klemmen, sei zwar dahingestellt - erlaubt wäre es. Ebenso wie das Anbringen an der Seitenscheibe, das Ablegen auf der Hutablage oder auf der Rückbank.

− pnp