Umwelt
Richter diskutieren heftig über bayerische Düngeverordnung

25.01.2024 | Stand 28.01.2024, 8:34 Uhr |

Traktor auf grünem Feld - Ein Landwirt fährt mit seinem Traktor über ein grünes Feld. - Foto: Peter Kneffel/dpa/Archivbild

Zum Schutz des Grundwassers haben EU, Bund und Länder das Düngen für viele Bauern eingeschränkt. Ob das genau so erforderlich ist, ist strittig. Auch am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der über Klagen fränkischer Landwirte verhandelt.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verhandelt seit Donnerstag in mehreren Musterverfahren über die Klagen von Bauern gegen die bayerische Düngeverordnung. Sie begrenzt den Einsatz von Dünger auf 80 Prozent der von den Pflanzen benötigten Menge, wenn eine Region wegen hoher Nitratwerte zu einem „roten Gebiet“ erklärt wurde. Der Freistaat setzt damit Vorgaben der EU und des Bundes zum Gewässer- und Grundwasserschutz um.

„Im Senat ist die Meinungsbildung noch nicht abgeschlossen“, sagte die Vorsitzende Renate Köhler-Rott. Die Richter hätten in den Sitzungspausen heftig darüber diskutiert. Beide Seiten hätten einleuchtende Argumente.

In Baden-Württemberg und Mecklenburg-Vorpommern hatten die Gerichte die Düngeverordnungen dieser Länder gekippt. In Nordrhein-Westfalen wurde am Donnerstag ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Münster dazu erwartet. Beim BayVGH sind 66 Verfahren mit über 1000 Antragstellern dazu anhängig. Das Urteil in den Musterverfahren will das Gericht am 22. Februar verkünden.

Nitrate werden in der Landwirtschaft als Mineraldünger verwendet. Laut Umweltbundesamt ist das Grundwasser in Deutschland in einigen Gebieten zu hoch mit Nitrat belastet. Die EU hat einen Grenzwert von 50 mg Nitrat je Liter festgesetzt. In Bayern liegen etwa 17 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Flächen in roten Zonen - vor allem zwischen Augsburg und Coburg und zwischen Altötting und Straubing.

In den ersten zwei Musterverfahren am Donnerstag ging es um die Klagen von Landwirten aus Mittel- und Unterfranken. Ihre Anwälte bemängeln die Messstellen und die Abgrenzung der betroffenen Gebiete. Die Bauern würden in ihren Grundrechten der Eigentums- und Berufsfreiheit verletzt und erlitten erhebliche Ertragseinbußen.

Auch riesige Ackerflächen fallen komplett unter die Düngeverordnung, sobald 20 Prozent davon in ein rotes Gebiet hineinragen. Die Verwaltung mache es sich damit zu einfach und lasse zu große Flächen unter die Düngebeschränkung fallen, sagte einer der Klägeranwälte. Eine solche „fiktive Zuordnung“ schaffe Pufferzonen, die in Zeiten von GPS-Standortmessung weder erforderlich noch verhältnismäßig seien. In Baden-Württemberg zum Beispiel gebe es ein viel kleineres Raster.

Die Vorsitzende Richterin sagte: „Das 20-Prozent-Kriterium ist der entscheidende Punkt. Als wir das gelesen haben, dachten wir auch, das geht nicht.“

Die Landesanwälte hielten dem entgegen, eine „zentimetergenaue Festlegung“ sei nicht möglich. Die 20-Prozent-Regel sei sachlich und rechtlich geboten. Die EU verpflichte zum Gewässerschutz.

Ein anderer Kritikpunkt der Kläger sind die Messstellen. Vertreter des Freistaats räumten in der mündlichen Verhandlung ein, dass regelmäßige Funktionsprüfungen trotz strikter Vorschriften nicht immer erfolgten - in einem Fall zum Beispiel seit 1996 nicht mehr.

Ein anderes Problem sehen die Kläger darin, dass immer nur der Höchstwert der Messungen zählt. Die Proben würden aber im Sommer gezogen, wenn es in Franken wenig regne, nie im Winter.

Vor zwei Jahren hatte der BayVGH einen Eilantrag gegen die Düngeverordnung abgelehnt. Gewässerschutz sei auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine höchstrangige Gemeinwohlaufgabe. Die betroffenen Gebiete seien hinreichend bestimmt. Die Einschränkungen verletzten die Grundrechte der Kläger nicht, so die Verwaltungsrichter damals.

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