Landgericht Augsburg
Morddrohungen: Vater und Bruder müssen ins Gefängnis

30.11.2023 | Stand 01.12.2023, 21:18 Uhr |

Justitia - Die Justitia ist an einer Scheibe am Eingang zum Oberlandesgericht zu sehen. - Foto: Rolf Vennenbernd/dpa/Symbolbild

Das Mädchen hatte einen Freund, der nicht dem religiösen Bild der Familie entsprach. Als die Tochter ihren Freund nicht aufgeben wollte, wurde über ihre Ermordung debattiert. Der Vater und der Bruder wurden nun zu Haftstrafen verurteilt - einmal mehr.

Ein Mädchen war das Opfer, die Täter waren der eigene Vater und der große Bruder. Angesichts dieses Dramas fand die Vorsitzende Richterin Claudia Kögel in ihrem Urteil am Donnerstag klare Worte: „Man kann das nicht anders als Martyrium beschreiben“, sagte sie zu dem Leiden der Tochter.

Nach zahlreichen Züchtigungen und Bedrohungen der Jugendlichen sind die beiden Männer erneut in Augsburg zu Gefängnisstrafen verurteilt worden. Der 45 Jahre alte Vater bekam in dem Prozess vor dem Landgericht wegen gefährlicher Körperverletzung, Bedrohung und anderer Straftaten dreieinhalb Jahre Haft, der 24 Jahre alte Bruder drei Jahre. Bereits am Amtsgericht hatte es in erster Instanz ein ähnliches Urteil gegeben.

Die beiden Angeklagten hatten unter anderem ein Familientribunal abgehalten, bei dem in Anwesenheit des Mädchens - sie musste in der Ecke kauern - über deren Tötung beraten wurde. Zudem musste das Kind einen Abschiedsbrief schreiben, um solch eine Tat als Suizid aussehen zu lassen.

Das heute 17 Jahre alte Mädchen konnte zum Jugendamt flüchten und wird inzwischen an einem geheimen Ort vor der Familie versteckt. Grund für die im Frühjahr 2022 ausgesprochenen Morddrohungen war, dass das Mädchen einen Freund hatte, mit dem die jesidische Familie nicht einverstanden war. Jesiden tolerieren nur Partnerschaften innerhalb der Gruppe.

Der Verteidiger des Vaters versuchte in seinem Plädoyer, das grausame Geschehen zu relativieren. Über die Gewalttat sei nur gesprochen worden. Es sei nie darum gegangen, das Mädchen wirklich umzubringen. „Das wäre nie passiert“, meinte er.

Die Richterin sagte, es könne nicht geprüft werden, wie ernst es damals war. Doch von einer Verharmlosung hielt sie nichts, das Mädchen habe sicherlich „heftige Todesangst“ gehabt. Dem Vater hielt sie vor, dass er bei seiner elterlichen Fürsorgepflicht völlig versagt habe. Er hätte seine Tochter schützen müssen, aber: „Sie waren die Gefahr und die Bedrohung für ihr Kind!“

Die Tochter werde ihr Leben lang leiden, betonte Kögel. Für ihr neues, anonymes Leben habe sie ihre gesamte Familie und ihren Freundeskreis aufgeben müssen. Sie sei ein „toughes, tapferes Mädchen“, das sich rechtzeitig Hilfe gesucht habe, sagte die Richterin.

In erster Instanz waren die Männer am Amtsgericht zu jeweils drei Jahren und acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ihre Berufung hatten sie in dem neuen Verfahren schließlich auf das Strafmaß beschränkt. Die Richterin hatte vorher klar gemacht, dass sie überhaupt keine Chance auf eine Bewährungsstrafe sehe - wohl aber für ein noch härteres Urteil. Letztlich konnte der misshandelten Jugendlichen auf jeden Fall eine weitere Zeugenaussage vor Gericht erspart werden.

Erkennbare Reue hatte in dem neuen Verfahren nur der Bruder gezeigt. Er entschuldigte sich mehrfach bei seiner nicht anwesenden „kleinen Schwester“ und schrieb ihr auch einen dreiseitigen Brief. Er hat ihr auch schon 1000 Euro Schmerzensgeld gezahlt und will nach der Haft noch einmal 14 000 Euro in Raten überweisen. Der Vater machte keine solche verbindliche Zusage, er entschuldigte sich nur sehr knapp - ganz kurz vor dem erneuten Urteilsspruch.

Die beiden Angeklagten sind im Irak geboren, wo viele Jesiden leben. Der Vater ist irakischer Staatsangehöriger. Sein mitangeklagter ältester Sohn hat zusätzlich auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Die zwei Männer sitzen seit einiger Zeit in Untersuchungshaft. Theoretisch können sie nun erneut Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen. Doch der Vater betonte ganz zum Schluss, dass er das nicht vorhabe: „Es reicht“, sagte er (Az. 2NBs 407 Js 116539/22).

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