Corona-Regeln seit 10. Dezember
Covid-Impfung, Maskenpflicht, Genesenenstatus: Was bis 20. Januar 2023 in Bayern gilt

18.12.2022 | Stand 17.09.2023, 8:21 Uhr

Nur mehr im Fernverkehr gilt die Maskenpflicht in Bayern. −Foto: dpa

Noch bis 20. Januar 2023 soll die aktuelle Infektionsschutzverordnung des Freistaats gelten. Was das für Impfen, Maskenpflicht und zum Beispiel den Genesenenstatus bedeutet - ein Überblick über die seit 10. Dezember 2022 geltenden Corona-Regeln in Bayern.



Seit 1. Oktober gilt die aktuelle Infektionsschutzverordnung in Bayern. Diese 17. Fassung soll bis 20. Januar 2023 in Kraft sein und wurde zuletzt am 10. Dezember mit dem Wegfall der Maskenpflicht im regionalen und kommunalen ÖPNV geändert. Das war eine der letzten bedeutenden Einschränkungen im öffentlichen Leben durch Corona , die nun auch Geschichte ist. Im Fernverkehr gilt die Maskenpflicht allerdings weiterhin. Reisende, älter als 14 Jahre, müssen in den Zügen weiterhin einen FFP2-Maske tragen, nicht jedoch an den Bahnhöfen und Haltestellen.

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Was muss man denn sonst noch in Sachen Covid-19 beachten? Welche Corona-Regeln gelten eigentlich noch in Bayern? Wo braucht man noch eine Maske? Wie sieht es mit dem Genesenenstatus in Bayern aus und was ist mit der Impfpflicht? Hier ein Überblick.

Nach wie vor Maskenpflicht in medizinischen Einrichtungen



In Pflege- und Altenheimen sowie allen medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Arztpraxen und Therapiezentren sowie Obdachlosen- und Asyleinrichtungen gilt die Maskenpflicht noch. Prinzipiell gilt das für Bewohner, Besucher und Personal - mit Ausnahmen.

Ausnahmen von der Maskenpflicht in Bayern:

Kinder unter sechs Jahren brauchen keine Maske, bei älteren Kindern und Jugendlichen reicht eine OP-Maske. Ebenfalls befreit sind gehörlose oder schwerhörige Menschen oder die aus anderen medizinischen Gründen keine Maske tagen können, was jedoch mittels Attest belegt werden muss. In Altenheimen gilt die Maskenpflicht nur für Besucher, und auch nur in den öffentlichen Räumen. Im privaten (Einzel-)Zimmer eines Angehörigen darf sie ablegt werden. Anders als vom Bund eigentlich vorgeschrieben, gibt es in bayerischen Heilpädagogischen Tagesstätten und Behindertenwerkstätten auch keine Maskenpflicht mehr.

Corona-Testpflicht in Bayern

In manchen Bereichen gibt es nach wie vor einen Corona-Testpflicht in Bayern. Das betrifft vor allem medizinische Einrichtungen wie Krankenhäuser, Reha-Zentren, Alten- und Pflegeheime sowie Behinderteneinrichtungen. Dann brauchen Besucher entweder einen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist oder einen Schnelltest, der maximal 24 Stunden zurückliegt. Bei Beschäftigten dieser Einrichtungen reichen zwei Tests pro Woche, sind sie geimpft oder genesen, können sie einen Selbsttest auch ohne Aufsicht machen.

Wie lange gilt der Genesenenstatus in Bayern?

Apropos genesen: Den Genesenenstatus in Bayern erhält man am 29. Tag nach einer mittels PCR-Test nachgewiesenen Corona-Infektion und behält ihn bis zum 90. Tag. Danach verliert der Genesenennachweis seine Gültigkeit, und man benötigt wieder ein Impfzertifikat.

Als vollständig gegen Corona geimpft gilt man seit 1. Oktober 2022 mit drei Impfungen gegen Sars-Cov-2 oder der Grundimmunisierung mit zwei Corona-Impfungen und einer nachgewiesen überstandenen Corona-Infektion. Eine vierte Impfung wird derzeit nur älteren Menschen und Risikopatienten empfohlen, sie ist aber nicht verpflichtend.

Die aktuelle 17. Infektionsschutzverordnung des Freistaats läuft noch bis 20. Januar 2023. Wie es danach weiter geht, wird das Kabinett beraten. Sollte sich die Lage nicht dramatisch verschlechtern, wird keine Verschärfung mehr erwartet, auch wenn der Bund dem Ländern diese Möglichkeit mit der Coronaschutzverordnung vom 1. Oktober in die Hand gelegt hat.