Der Slogans „From the river to the sea“ ist politisch mehr als heikel, da er das Existenzrecht Israels infrage stellt. Unter bestimmten Auflagen darf er dennoch skandiert werden, doch es gibt Grenzen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat ein Verbot des bei propalästinensischen Demonstrationen oft verwendeten Slogans „From the river to the sea“ („Vom Fluss bis zum Meer“) für voraussichtlich rechtmäßig erachtet. Das Gericht wies in einem Eilverfahren eine entsprechende Beschwerde gegen das von der Stadt München verhängte Verbot für eine Demonstration zurück. Die Versammlung soll am 10. August 2024 auf dem Münchner Karlsplatz (Stachus) beginnen und bis zum Siegestor führen.
Der Anmelder der Demo hatte unter anderem Plakate angekündigt, die mit der Parole „From the river to the sea […]“ beschrieben sind. Die Landeshauptstadt hatte daraufhin die Verwendung der Parole am 6. August 2024 in deutscher oder anderer Sprache in jeglicher Form verboten, da ansonsten ein erkennbarer Bezug zur Hamas vorliege.
Sie begründete dies damit, dass der Anmelder bekannte Verbindungen zu einer Bewegung habe, die sich positiv zur islamistischen Hamas und zu dem Angriff auf Israel am 7. Oktober 2023 positioniert habe. Daher sei eine sozialadäquate Verwendung der Parole nicht sichergestellt.
Nachdem das Verwaltungsgericht München den dagegen gerichteten Eilantrag bereits mit Beschluss vom 8. August abgewiesen hatte, folgte nun auch der Verwaltungsgerichtshof der Linie. Die Landeshauptstadt habe im Rahmen ihrer Gefahrenprognose konkrete Anhaltspunkte dafür darlegen können, dass der Anmelder einer propalästinensischen Bewegung zuzurechnen sei, die wiederum einen konkreten Bezug zur Hamas habe.
Damit sei die Annahme gerechtfertigt, dass bei der für den 10. August 2024 angezeigten Versammlung eine konkrete Gefahr einer verbotenen Verwendung der Parole bestehe. Die Untersagung der Parole bei der Versammlung sei damit aller Voraussicht nach in diesem Fall rechtmäßig. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar.
© dpa-infocom, dpa:240809-930-199104/1
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