Lockdowns im Vergleich
Katastrophenfall in Bayern: Diese Corona-Regeln gelten ab 9. Dezember

09.12.2020 | Stand 21.09.2023, 3:37 Uhr

−Symbolbild: dpa

Seit Mitternacht ist der Zehn-Punkte-Plan in Kraft, mit dem Bayern die Corona-Zahlen nach unten drücken will. Nun gilt im Freistaat wieder der Katastrophenfall inklusive Ausgangsbeschränkungen.

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Rein rechtlich ist nun aber einiges mehr erlaubt als beim ersten Lockdown im Frühjahr. Die Hauptunterschiede zwischen dem Frühjahr und jetzt:

EINKAUFEN

Im Frühjahr waren nur notwendige Einkäufe von Gegenständen des täglichen Bedarfs erlaubt, und der geöffnete Einzelhandel wurde einzeln aufgezählt: Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen.

Nun bleibt der komplette Einzelhandel geöffnet, auch Weihnachtseinkäufe etwa bleiben explizit erlaubt. Rein rechtlich steht dem Einkaufsbummel also nichts im Wege - abgesehen davon, dass für Geschäfte je nach Quadratmeter-Größe maximale Kundenzahlen gelten. Dies soll auch strikt kontrolliert werden. Und: Glühweinstände müssen meist dicht machen, da der Konsum von Alkohol in Innenstädten und an anderen öffentlichen Orten untersagt ist - wobei die Kommunen die genauen Orte benennen müssen.

TREFFEN MIT ANDEREN MENSCHEN

In der allerersten Phase des Frühjahrs-Lockdowns waren zwar Sport und Bewegung an der frischen Luft erlaubt - "allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung". Erst nach einem ersten Lockerungsschritt war dann im Freien auch der Kontakt zu einer einzelnen Person außerhalb des eigenen Hausstands erlaubt. Nun - von Mittwoch an - bleiben Sport und Bewegung an der frischen Luft erlaubt, und zwar "alleine, mit dem eigenen Hausstand und mit einem anderen Hausstand, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird".

Das ist jetzt grundsätzlich anders als im Frühjahr: Man darf weiterhin das Haus oder die Wohnung verlassen, um einen anderen Hausstand zu besuchen, "solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird" - die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 nicht mitgezählt. Im Frühjahr waren wechselseitige Besuche dieser Art komplett untersagt gewesen.

Neu ist: In Hotspots mit einem Wert ab 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen gilt zudem zwischen 21 und 5 Uhr auch eine nächtliche Ausgangssperre. Auch hier erlauben nur gewichtige Gründe wie medizinische Notfälle oder die Arbeit einen Gang nach draußen.

SCHULE, GOTTESDIENSTE, VERSAMMLUNGEN

Beim Lockdown im Frühjahr waren flächendeckend alle Schulen geschlossen, es gab keine Präsenz-Gottesdienste in den Kirchen mehr, auch Versammlungen waren untersagt. All dies ist jetzt nicht der Fall, es gibt lediglich klare Auflagen und Beschränkungen, und auch an Schulen wird ab der achten Jahrgangsstufe nun mindestens auf Wechselunterricht umgestellt.

Aber: Für den Schulbesuch, für den Gottesdienstbesuch und auch für die Teilnahme an Versammlungen darf man Haus oder Wohnung verlassen. Lediglich in Hotspots ab einer Inzidenz von 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche wechseln die Schüler ab der achten Klasse sogar komplett in den Distanzunterricht. Einzig Grundschüler und die jeweiligen Abschlussklassen der Schulformen, Berufliche Oberschulen sowie Förderschulen werden wie bisher unterrichtet.

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GRENZEN

Im ersten Lockdown im Frühjahr waren die Grenzübergänge in Bayern entweder ganz dicht oder sie wurden kontrolliert. Nun bleiben die Grenzen zwar offen, Bayern kippt aber die bisherigen Erleichterungen für den sogenannten kleinen Grenzverkehr. Demnach muss nun auch bei einem Grenzübertritt unter 24 Stunden entweder ein frischer negativer Corona-Test vorgelegt werden oder es droht eine Quarantäneauflage. Ausnahmen: Wer zur Arbeit oder in die Schule oder zu seiner Ausbildungsstelle die Grenze passieren muss, darf das auch weiter ohne die neuen Auflagen. Auch der Besuch der Großeltern oder anderen Verwandten ersten Grades bleibt ohne Konsequenzen.

DAS GILT FÜR WEIHNACHTEN UND SILVESTER

An den drei Weihnachtstagen sowie am 23. Dezember sieht der Zehn-Punkte-Plan Lockerungen vor. Demnach dürfen die Menschen dann auch für Besuche der Christmette ihre Wohnungen verlassen, ferner sind Treffen mit insgesamt bis zu zehn Personen mehrerer Hausstände samt Kinder unter 14 Jahren gestattet.

Allerdings hatte Ministerpräsident Söder bei seiner Regierungserklärung am Dienstag bekannt gegeben, die Forderung der Wissenschaftsakademie Leopoldina zu unterstützen, die sich für einen "harten Lockdown" mit Geschäftsschließungen ab Weihnachten ausspricht. Wenn das eine Empfehlung der Ministerpräsidentenkonferenz werde, werde Bayern dies auch machen, sagte Söder. Er habe sich mit Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger (Freie Wähler) lange darüber ausgetauscht und beide seien zu diesem Schritt bereit.

Für Silvester sind größere Partys bereits ausgeschlossen worden. Die bisher von Bund und Ländern geplanten Lockerungen hat das Kabinett wieder einkassiert, demnach dürfen sich nur maximal fünf Personen aus zwei Hausständen treffen. Auch das traditionelle Glas Sekt zum Jahreswechsel vor der eigenen Haustür wird es nicht geben, da bayernweit der Konsum von Alkohol unter freiem Himmel verboten ist.

ALTEN- UND PFLEGEHEIME

Anders als im ersten Lockdown hat der Freistaat kein komplettes Besuchsverbot für Pflege- und Altenheime erlassen. Es gelten jedoch verschärfte Besuchsregelungen. Jeder Bewohner darf demnach nur noch einen Besucher pro Tag empfangen. Dabei sind für die Besucher negative Corona-Tests und das Tragen einer FFP-2-Maske verpflichtend. Alle Mitarbeiter in den Häusern müssen sich mindestens zwei Mal pro Woche testen lassen.

− dpa/cav