PNP beantwortet Ihre Fragen zur Corona-Krise
Heute: Viren auf Obst, Familienzuschlag und Zweitwohnsitz

01.04.2020 | Stand 21.09.2023, 4:36 Uhr

Die Verunsicherung in Zeiten der Corona-Krise ist groß; ebenso groß ist der Informationsbedarf. Die PNP kümmert sich um Ihre Anliegen. −Montage: Roider

Die Fragen der Leser zur Corona-Krise reißen nicht ab. Deshalb veröffentlichen wir erneut auf einer Sonderseite Berichte über ausgewählte Fragen. Auch in den nächsten Tagen werden wir uns um Ihre Anliegen kümmern: leserfragen@pnp.de. Teilen Sie uns mit, ob wir Ihren Namen und Wohnort veröffentlichen dürfen.

DIE FRAGEN

Halten sich die Viren auf Obst und Gemüse?



Margit und Franz Parzinger
treibt die Frage nach frischen Lebensmitteln um: "Wie lange halten sich die Viren auf Obstschalen und Gemüse?"

Infektionen mit dem Coronavirus über frisches Obst und Gemüse seien dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) bisher nicht bekannt. Das BfR erklärt, dass Coronaviren grundsätzlich durch direktes Niesen oder Husten einer infizierten Person auf Obst oder Gemüse gelangen können. Wenn das Virus kurz danach über die Hände oder die Lebensmittel selbst auf die Schleimhäute oder die Augen übertragen wird, dann scheine eine Schmierinfektion einer anderen Person möglich.

Um sich vor der Virusübertragung zu schützen, sollte auch im Bereich von Obst und Gemüse auf regelmäßiges Händewaschen und Fernhalten der Hände vom Gesicht geachtet werden. Während der Verarbeitung der Lebensmittel sollen die Zubereiter laut BfR das Obst und Gemüse gründlich abwaschen und auch dabei selbst häufig die Hände waschen. Durch das Erhitzen der Lebensmittel könne das Infektionsrisiko zusätzlich weiter verringert werden, da die Viren hitzeempfindlich sind.

Was tun, wenn Familien das Geld nicht reicht?

Eine Leserin, die gerne anonym bleiben möchte, arbeitet in einem Pausenverkauf an einer Schule auf 450-Euro-Basis. Da die Schulen geschlossen sind, bekommt die dreifache Mutter keinen Lohn mehr. Sie fragt deshalb: "Wer kommt für die ‚kleinen‘ Bürger auf in der Corona-Zeit?"

Wenn das Einkommen nicht für die ganze Familie reicht, können Erziehungsberechtigte einen Kinderzuschlag erhalten – zusätzlich zum Kindergeld. Monatlich können Eltern maximal 185 Euro zusätzlich als Kinderzuschlag bekommen, teilt das bayerische Sozialministerium mit. Wegen der Corona-Krise gelte zwischen 1. April und 30. September sogar eine Sonderregelung. Dadurch sollen mehr Familien die Leistung beziehen können. Bisher wurden beim Antrag auf Kinderzuschlag das Einkommen der vergangenen sechs Monate geprüft. Bis Ende September komme es aber nur noch auf das Familieneinkommen im letzten Monat vor der Antragstellung an, so das Sozialministerium. Vermögen werde bei der Prüfung nicht berücksichtigt, es sei denn, dass es sich um "erhebliches Vermögen" handelt. Den Kinderzuschlag können Erziehungsberechtigte bei der Familienkasse oder online beantragen.

Wer bereits Kinderzuschlag erhält, jedoch nicht in voller Höhe, der kann im April und Mai einen Überprüfungsantrag stellen, erklärt das Sozialministerium. Mit Blick auf ein eventuell verringertes Einkommen im Vormonat werde nun überprüft, ob eine erhöhte Zahlung möglich ist. Für Eltern, die bereits den höchstmöglichen Kinderzuschlag bekommen, könne es eine einmalige automatische Verlängerung der Bewilligung geben. Die Zahlung laufe dann ohne Unterbrechungen weiter.

Darf ich zum Zweitwohnsitz nach Brandenburg?

Bianca Jordan fragt: "Darf man von Bayern nach Brandenburg fahren? Ich habe dort ein privates Anwesen und möchte gern dort hinfahren während meines Urlaubs?"
Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt, dazu gehört z. B. die Ausübung der beruflichen Tätigkeit oder der Lebensmitteleinkauf oder Arztbesuche. Bloße Fahrten zum Zweitwohnsitz ohne triftigen Grund sollten nicht stattfinden. Es ist abzuwägen, ob diese Fahrt jetzt zwingend notwendig ist oder auch zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden kann. Das Land Bayern untersagt das Fahren zu einem Zweitwohnsitz nicht. Bloße Fahrten dorthin ohne triftigen Grund sollten aber nicht stattfinden. Im Freistaat sind Reisen aus privatem Anlass nicht explizit untersagt: Es gelten jedoch die strengen Regularien der Ausgangsbeschränkung sowie der Allgemeinverfügung zu Veranstaltungsverboten und Betriebsuntersagungen.
Ein Sprecher des Brandenburger Innenministeriums teilt mit: "Wer ein Ferienhaus oder eine Ferienwohnung in Brandenburg besitzt, darf diese selbstverständlich auch für sich selbst nutzen." Haus oder Wohnung dürfen jedoch nicht an Verwandte, Freunde oder Kollegen vermietet oder zur Verfügung gestellt werden. Es gelte freilich auch hier für den Bewohner die verhängte Kontaktsperre. Landkreise können ergänzend zu den Rechtsverordnungen des Landes ergänzende Allgemeinverfügungen erlassen. So hat der Landkreis Ostprignitz-Ruppin im Nordwesten Brandenburgs alle touristischen Reisen aus privatem Anlass, in Datschen, Bungalows, Häusern, Wohnungen oder Wohnmobilen bis 19. April verboten. Personen, die hier schon in solchen Domizilen waren, mussten bis spätestens 28. März abreisen. Weil in der brandenburgischen Uckermark Tausende Berliner Wochenendgrundstücke, Häuser oder Wohnungen haben, appellierte die Kreisverwaltung in Prenzlau: "Berliner, bleibt zu Hause."

Das Land Mecklenburg-Vorpommern geht anders vor. Deutsche, die hier einen Zweitwohnsitz haben, wurden zur Abreise aufgefordert. Bleiben dürfen sie nur, wenn sie in dem Bundesland arbeiten. Generell verfahren die Bundesländer und Landkreise beim Umgang mit dem Zweitwohnsitz sehr unterschiedlich. In Niedersachsen ist das Bewohnen eines Zweitwohnsitzes erlaubt, aber das Land verbietet das Pendeln zwischen Erst- und Zweitwohnsitz. Weitere Anpassungen sind zu erwarten.

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Dürfen sich minderjährige Partner treffen?

Eine Leserin fragt: "Darf unser Sohn (17 Jahre) seine Freundin (15 Jahre) treffen?" Die Leserin teilt mit, dass in ihrer Familie sieben Personen zusammen im Haus leben, bei der Freundin vier Personen. Laut bayerischem Innenministerium dürfen nicht zusammen wohnende Lebenspartner sich gegenseitig besuchen. Das gilt auch bei minderjährigen Lebenspartnern. Der 17-Jährige darf also die 15-jährige Freundin besuchen und umgekehrt. Die Dauer eines Besuchs beim Lebenspartner ist zeitlich nicht beschränkt. Aber auch bei dieser Konstellation sollte darauf geachtet werden, dass jeder angehalten ist, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Insbesondere wenn ältere Personen oder sonstige Personen einer Risikogruppe im Haushalt leben, sind aus eigener sozialer Verantwortung physische Kontakte zu vermeiden.

Darf ich meine Partnerin in Salzburg besuchen?

Ein Bewohner aus dem Landkreis Passau fragt, ob er seine in Salzburg wohnende Lebensgefährtin besuchen darf. Welche Nachweise muss ich ggf. vorlegen, damit ich meine Partnerin besuchen kann und umgekehrt?

Momentan ist ein Besuch zu der in Salzburg lebenden Partnerin über die österreichische Grenze hinweg nur schwer zu bewerkstelligen. Grenzüberschreitendes Reisen ist – unabhängig von der Staatsangehörigkeit – aus dringenden Gründen (u.a. ärztliche Behandlungen, familiäre Todesfälle) nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls grundsätzlich zulässig. Grenzüberschreitendes Reisen aus berufsbedingten Gründen oder zur Ausübung einer Berufstätigkeit zur Durchführung von Vertragsleistungen bleibt – unabhängig von der Staatsangehörigkeit – zulässig. Dies ist durch Mitführung geeigneter Unterlagen (u.a. Arbeitsvertrag, Auftragsunterlagen, Grenzgängerkarte) zu belegen. Abweichend davon können nur österreichische Staatsbürger sowie Personen mit Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich einreisen, wenn sie unverzüglich eine 14-tägige Heimquarantäne antreten. Diese Auflage muss per Unterschrift bestätigt werden.

Reisen von Drittstaatsangehörigen mit Schengen-Visa zu touristischen Zwecken sind grundsätzlich nicht mehr gestattet. Welche grenzüberschreitende Privatreise als zwingend notwendig anzusehen ist, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Beamten vor Ort. Das Bundesinnenministerium teilt mit: "Die Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei sind erfahren in der Beurteilung solcher Einsatzfälle, da diese ,tägliches Geschäft‘ einer Grenzpolizei sind.

Unser Leser wird wohl vorerst auf einen besuch der Partnerin verzichten müssen. Ein gültiges Gesundheitszeugnis, wie es auf Antrag eines vom Gesundheitsamts berufenen Arztes ausgestellt wird, kann nur für Menschen die in der Lebensmittelverarbeitungsindustrie arbeiten, ausgestellt werden. In der jetzigen Lage benötigt man zwingend einen Covid19-Test zum Grenzübertritt nach Österreich. Laut Bundesinnenministerium dürfen nur noch Personen einreisen, die ein ärztliches Zeugnis vorlegen und nachweisen können, dass sie nicht mit Sars-CoV-2 infiziert sind.

Gibt es für Kinder von Alleinerziehenden eine Notbetreuung?

Ein Leser möchte wissen: "Warum haben Alleinerziehende und somit auch Alleinverdienende keinen Anspruch auf die Notbetreuung der Kinder?"

Kindertagesbetreuungen sind grundsätzlich geschlossen, um die Übertragung des Coronavirus durch Kinder einzudämmen. Aber es gibt unter bestimmten Umständen Möglichkeiten der Notbetreuung. Auch Alleinerziehende haben Anspruch auf Notbetreuung, allerdings nur dann, wenn sie in den Bereichen der Gesundheitsversorgung, Pflege oder anderer kritischer Infrastruktur tätig sind und dadurch an der Betreuung ihrer Kinder gehindert sind, erklärt das bayerische Sozialministerium. Dabei darf kein anderer Erziehungsberechtigter verfügbar sein und keine andere volljährige Person im Haushalt wohnen, die als Betreuungsperson dienen kann.

Weitere Voraussetzungen sind, dass das Kind keine Krankheitssymptome aufweist, nicht in Kontakt mit infizierten Personen war oder sich nicht in einem Risikogebiet aufgehalten hat. Sind diese Bedingungen erfüllt, dürfen auch Alleinerziehende Notbetreuung beantragen.

Berufstätige Eltern, die nicht unter diese Ausnahmeregeln fallen sieht das Sozialministerium vor einer großen Herausforderung gestellt. In dieser Ausnahmesituation müsse jeweils im Einzelfall für beide Seiten eine tragbare Lösung gefunden werden. Dies gehe durch die Gewährung von Urlaub, den Einsatz von Arbeitszeitkonten oder der flexiblen Gestaltung von Arbeitszeiten und Arbeitsort. Auch die Nachbarschaftshilfe sei in diesem Zusammenhang von großer Bedeutung. Großeltern sollen hingegen die Kinder nicht betreuen, da ältere Menschen stärker durch das Virus gefährdet sind.

Ist Gebrauchtautokauf möglich?

Ein Leser aus Plattling braucht bis Ende Mai ein Auto und möchte dies gebraucht kaufen. Er möchte wissen: "Um verschiedene Fahrzeuge zu vergleichen, sind natürlich mehrere Termine bei verschiedenen Händlern oder Privatpersonen notwendig. Ist dies zulässig?"

Ulrich Mairock aus Töging hat sein Auto an einen Kunden aus Frankfurt verkauft und will wissen: "Wie gestalte ich die Fahrzeugübergabe in Zeiten von Corona am besten?"

Auch den Automarkt hat das Corona-Virus in den Ausnahmezustand versetzt. Der gewerbliche Autohandel ist vorerst untersagt. Ein Verkauf im Showroom ist nicht möglich, denn das zählt nicht zur Grundversorgung. Der Verkauf oder die Verkaufsvorbereitung per Telefon oder Internet sind jedoch nicht betroffen. Aber auch die Verkaufsflächen für Gebrauchtwagen sind zugesperrt. Somit kann eine Beratung nur online oder per Telefon stattfinden. Bilder der Autos können in der Regel auf den Internetseiten des Verkäufers angeschaut werden. Internet sei Dank steht Interessenten und potenziellen Käufern generell ein reichhaltiges Informationsangebot zur Verfügung. Wer noch gar nicht weiß, welches Fahrzeug er will, findet bei zahlreichen Automagazinen eine große Vielfalt an Tests online.

Eine Besichtigung des Fahrzeugs beim Händler kann nicht erfolgen. Auch Probefahrten sind beim Händler nicht möglich. Ein Verkauf ist unter geänderten Bedingungen aber möglich: Autos können per Telefon bzw. unter Fernabsatz gekauft werden. Unter Letzterem versteht man Geschäfte, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden – d.h. per Brief/Post, Telefon, E-Mail, Fax etc. In diesem Fall erhält der Käufer zusätzlich zum Vertrag eine Widerrufsbelehrung, in der noch mal alle Details niedergeschrieben sind. Wie üblich gilt eine 14-tägige Widerrufsfrist. Achtung: Bei Zulassungen kann es aufgrund der Situation zu Verzögerungen kommen, da die Zulassungsstellen nicht unter vollen Kapazitäten arbeiten. Neuzulassungen sind nur in begrenzten Sonderfällen möglich. Zulassungen finden statt, sofern die Betroffenen beruflich auf das Fahrzeug angewiesen sind oder es aus gesundheitlichen Gründen benötigen. In beiden Fällen ist das mit Schriftstücken des Arbeitgebers bzw. des Arztes zu belegen.

Der private Autokauf und -verkauf ist nicht explizit untersagt. Die Übergabe muss unter Einhaltung der geltenden Beschränkungen stattfinden. Wer seinen Gebrauchtwagen verkauft, sollte ihn vorher noch gründlicher reinigen als sonst. Das Desinfizieren von Lenkrad, Schalthebel, Handbremse und Infotainment-Steuerung würde jedem einfallen. Aber zu vergessen sind auch nicht die Hebel für Blinker und Scheibenwischer sowie die Ellenbogenstützen oder die Sitzeinstellung.

Wichtig: Bei der Fahrzeugübergabe müssen dann alle vorgeschriebenen Verhaltensregeln eingehalten werden! Mit der ganzen Familie zur Übergabe zu kommen, scheidet also auf jeden Fall aus. Es gilt die Kontaktsperre für mehr als zwei Personen. Wer nicht unbedingt ein Auto braucht, sollte, wenn möglich, den Kauf auf die Zeit nach der Corona-Krise verschieben.

Darf ich mit dem Nachbarn zum Einkaufen fahren?

Manuela Geier hat folgende Frage gestellt: "Darf ich mit meiner Nachbarin kurz einkaufen fahren, wenn ich kein Auto habe?"

Alltägliche Besorgungen, zu denen auch der Einkauf von Lebensmitteln gehört, dürfen noch getätigt werden, allerdings nur alleine, wie das bayerische Innenministerium zu dem Thema mitteilt. Die ganze Familie sollte nicht zum Einkaufen mitgenommen werden. Ziel sei es, dass möglichst wenige Menschen in den Einkaufsläden unterwegs sind. Wenn jemand seinen Einkauf nicht alleine schafft, etwa weil er gehbehindert oder schon älter ist, dann darf eine andere Person beim Einkauf helfen. Natürlich darf der Helfer auch einfach alleine für den Hilfsbedürftigen die Einkäufe erledigen.

Dürfen zu mir Handwerker kommen?

Ein Leser, der anonym bleiben möchte, will Dachreparaturen vornehmen, wozu das Haus rundherum eingerüstet werden muss. Eine Gerüstbaufirma ist bereit dazu, den Aufrag zu übernehmen und würde dafür acht Arbeitskräfte einsetzen. Seine Frage: "Verstößt das gegen die Ausgangsbeschränkungen?"

Berufliche Tätigkeiten sind grundsätzlich erlaubt, erklärt dazu das bayerische Innenministerium. Wenn es zu Hause einen Notfall gibt, dürfen Handwerker zur Behebung des Schadens kommen. Als Beispiele für einen Notfall nennt das Innenministerium Wasserschaden, Heizungsausfall und eine kaputte Toilette. Nicht notwendige Arbeiten sollen aber auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Zwischen den beteiligten Personen muss nach Möglichkeit ein Abstand von mindestens anderthalb Metern eingehalten werden.

Muss ich mein Fitness-Abo zahlen?

Thomas Gerhardinger aus Passau fragt: "Haben Besitzer von Dauerkarten für Schwimmbäder und Fitnessstudios einen Anspruch auf Teilrückerstattung für den Zeitraum der Schließung?"

Fitnessstudios sind derzeit komplett geschlossen. Wie das Innenministerium mitteilt, sei die Frage nach Stornierungsmöglichkeiten eine zivilrechtliche und immer abhängig vom geschlossenen Vertrag, weshalb es eine Pauschalantwort nicht geben könne. Laut Verbraucherzentrale Bayern liegt eine Vertragsstörung vor, weil der Studiobetreiber nicht die angebotenen Dienstleistungen erbringen kann. Dadurch seien Betreiber und Kunde von ihrer Leistungspflicht befreit, was zur Folge habe, dass das Mitglied für die Dauer der Schließung von der Beitragspflicht entbunden ist. Allerdings verweist die Verbraucherzentrale darauf hin, dass Verträge verschieden sind und meistens für solche Fälle keine Regelungen enthalten, weshalb die Verbraucherzentrale empfiehlt, gemeinsam mit dem Fitnessstudio eine einvernehmliche Lösung zu suchen. Ein möglicher Lösungsansatz sei beispielsweise, den Vertrag vorübergehend ruhen zu lassen, bis das Mitglied wieder die vereinbarten Leistungen in Anspruch nehmen kann. Da das Fitnessstudio nach Öffnung wieder genutzt werden kann, reiche eine vorübergehende Corona-Schließung nicht als Grund für eine außerordentliche Kündigung aus.

Bei anderen Abos, also auch bei Schwimmbädern, gelte laut Verbraucherzentrale die gleiche Empfehlung wie beim Fitnessstudio. Grundsätzlich komme es aber auch hier wieder darauf an, um welche Art von Abonnement es sich handelt. Bei einer 10er-Karte etwa sei entscheidend, ob diese innerhalb des vorgegebenen Zeitraums noch vom Kunden eingelöst werden kann. Wenn dazu keine Möglichkeit besteht, habe der Kartenbesitzer einen Anspruch auf Rückerstattung.

Können wir einen Wohnungsumzug machen?

Ein junges Paar aus Passau, beide im Gesundheitsbereich tätig, wechselt beruflich bedingt von Bayern nach Nordrhein-Westfalen. Ihr Problem: "Dürfen wir den Umzug privat machen? Unser altes Mietverhältnis endet zur Monatsmitte, das neue läuft bereits. Wir müssen umziehen."

Generell sind der Abschluss eines Mietvertrags und eine Wohnungsübergabe bzw. -übernahme nicht explizit verboten. Wichtig ist zu überlegen, ob der Termin jetzt stattfinden muss oder auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden kann. Im vorliegenden Fall, in dem die Betroffenen eine neue Stelle in Kliniken antreten und neue Arbeitsverhältnisse beginnen, kann der Umzug nicht warten. Es ist aber schwierig, den Umzug privat, d.h. unter Mithilfe von Verwandten oder Freunden, zu machen. Jeder ist angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Der Mindestabstand von 1,5 Meter ist kaum einzuhalten. Für zwei Personen, die in einem Haushalt leben, ist das Leeren der Wohnung und Befüllen eines Fahrzeugs nur schwer zu bewältigen. Keinesfalls sollten also Freunde und Familie beim Umzug mit anpacken, sofern sie nicht Angehörige des eigenen Hausstandes sind. Ein Umzugsunternehmen darf den Umzug durchführen, denn berufliche Tätigkeiten sind erlaubt. Das ist zwar teurer, spart aber Ärger und Stress. Und: Der Umzug kann gegebenenfalls steuerlich geltend gemacht werden.

Welche Vorerkrankungen sind relevant?

Ein Leser der Heimatzeitung, der anonym bleiben möchte, will wissen: "Welche Erkrankungen gelten im Zusammenhang mit Corona als Vorerkrankung?"Regina Hauer will dazu wissen: "Was muss ich beachten, wenn ich eine Vorerkrankung habe?"

Von den Deutschen, die bisher am Coronavirus erkrankten, waren laut Robert-Koch-Institut (RKI) 56 Prozent männlich. 80 Prozent der Infizierten sind zwischen 15 und 59 und 16,3 Prozent sind über 60 Jahre alt.

Obwohl schwere Verläufe auch bei Personen ohne Vorerkrankung auftreten können und bereits auch bei jüngeren Patienten beobachtet wurden, haben einige Personengruppen laut RKI ein erhöhtes Risiko für schwere Verläufe. Dazu zählen ältere Personen (mit stetig steigendem Risiko für schweren Verlauf ab etwa 50 bis 60 Jahren), Raucher und Personen mit bestimmten Vorerkrankungen. Diese sind: Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems (z.B. koronare Herzerkrankung und Bluthochdruck), der Lunge (z.B. Asthma, chronische Bronchitis), Patienten mit chronischen Lebererkrankungen, Patienten mit Diabetes, Patienten mit einer Krebserkrankung, Patienten mit geschwächtem Immunsystem (z.B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht oder durch Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr schwächen, wie z.B. Cortison).

Grundsätzlich gelten seit dem Ausbruch des Coronavirus allgemeingültige Verhaltensregeln. Dazu zählten regelmäßiges und ausreichend langes Händewaschen (mindestens 20 Sekunden unter laufendem Wasser mit Seife), richtiges Husten und Niesen in ein Einwegtaschentuch oder in die Armbeuge, Abstand von Menschen mit Husten, Schnupfen oder Fieber halten; Händeschütteln generell unterlassen und die Hände vom Gesicht fernhalten (Schleimhäute in Mund und Nase sowie Augen). Wenn die Möglichkeit besteht, sollte auf Reisen verzichtet, öffentliche Verkehrsmittel gemieden und von zu Hause aus gearbeitet werden. Im Allgemeinen sollten jegliche Kontakte auf das Notwendigste reduziert werden. Menschen, die älter als 70 Jahre sind und folglich zur Risikogruppe gehören, sollten sich gegen Pneumokokken impfen lassen. Allerdings ist derzeit der Impfstoff knapp.

Das vorbeugende Tragen eines Mund-Nasenschutzes schützt laut bayerischem Innenministerium den Träger nicht vor einer Infektion. "Die Viruspartikel sind so klein, dass diese das Material problemlos durchdringen können", erklärt das Ministerium. Wenn aber eine bereits infizierte Person einen Mund-Nasenschutz trägt, sei dies durchaus sinnvoll, denn so könne zumindest beim Niesen und Husten primär eine gewisse Menge an Viren zurückgehalten werden und der Radius des entstehenden Sprühnebels mit virushaltigen Tröpfchen werde so deutlich verkleinert.

Dürfen Podologen noch behandeln?

Eine Leserin möchte wissen: Dürfen podologische Behandlungen durchgeführt werden?
Die Allgemeinverfügung des bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20. März (Punkt 5) erlaubt die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie den Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist.
Dies bedeutet, dass auch Podologen, Ergotherapeuten, Logopäden und andere Heilmittelerbringer weiter behandeln dürfen, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist. Podologen, die generell über ein umfangreiches Fachwissen bei medizinischer Fußpflege verfügen, dürfen weiter Diabetiker mit Heilmittelverordnung, Schmerzpatienten und Patienten mit privater ärztlicher Verordnung behandeln, da die Behandlung hier medizinisch notwendig ist. Kosmetische Fußpflege fällt derzeit weg.

Sind Ausflüge am Wochenende noch gestattet?

Monika Späth aus Pocking (Landkreis Passau) hat eine Frage zur Freizeitgestaltung: "Darf ich am Wochenende mit der Familie noch einen Auflug machen?"

Laut dem bayerischen Innenministerium ist "Bewegung an der frischen Luft" weiterhin erlaubt. Aber nur mit Menschen aus dem eigenen Haushalt – demnach auch mit der Familie. Allerdings ohne "sonstige Gruppenbildung". Außerdem bittet das Ministerium eindringlich darum, Ausflüge nur in der "unmittelbaren näheren Umgebung zu machen".

Hausmeisterjob trotz Ausgangsbeschränkung?


Andreas W. aus Deggendorf will wissen: "Darf ich meinen Hausmeisterservice betreiben?"

"Die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit ist nach der bayerischen Verordnung über eine vorläufige Ausgangbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie ein triftiger Grund zum Verlassen der Wohnung. Der Hausmeisterservice darf also weiter betrieben werden", teilt ein Ministeriumssprecher auf PNP-Nachfrage mit.

Grundsätzlich gilt: Berufliche Tätigkeit ist erlaubt. "Trotz dieser Erlaubnis sollten aber andere Menschen, die nicht zum eigenen Hausstand gehören, nur in die Wohnung gelassen werden, wenn dies unbedingt notwendig ist", teilt das bayerische Innenministerium mit. Wo möglich, ist ein Mindestabstand von anderthalb Metern einzuhalten. Die Erfordernis eines Mindestabstands gelte nicht zwischen Kunden und Leistungserbringer, wenn dies etwa beim Bezahlvorgang nicht möglich ist.

Trotzdem: Alle Arbeiten, die nicht notwendig sind, sollten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Uneingeschränkt sind Dienstleistungen gegenüber gewerblichen Kunden erlaubt.

Kann ich den Reha-Aufenthalt schieben?

Eine Leserin, die zur Risikogruppe zählt, will wissen: "Kann ich meinen Aufenthalt in einer Reha-Klinik ohne negative Konsequenzen absagen?" Sie fürchtet, sich dort einem Infektionsrisiko auszusetzen.

Eine Antwort hat das bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege parat: "Über die Anwendung des Krankenversicherungsrechts entscheidet die jeweilige Krankenkasse in eigener Zuständigkeit und Verantwortung", teilt man auf PNP-Anfrage mit. Demnach sollten Patienten in jedem Fall bei ihrer Krankenkasse nachfragen. Die Kassen seien zur Auskunft gesetzlich verpflichtet.

Grundsätzlich gelte aber auch, dass Menschen, die Leistungen in Anspruch nehmen, auch eine "Mitwirkungspflicht" haben. Diese hat aber auch Grenzen: "Behandlungen und Untersuchungen, bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann", müssen nicht angetreten werden.

Darüber hinaus gelte in der aktuellen Situation, dass "stationäre Behandlungen" nur dann zulässig sind, wenn "deren Aufschub bis zum Rückgang der Covid-19-Infektionszahlen aus medizinischen Gründen nicht vertretbar wäre". Dies entscheide der behandelnde Arzt.

Heißt es noch "Petri Heil!" im Freistaat?

Tobias Baumgartner möchte wissen: "Darf ich noch mit meinem Vater zum Angeln fahren?"

In allen Bundesländern ist weiterhin Bewegung und Sport im Freien erlaubt – darunter fällt auch das Angeln. Details klärt aber weiterhin jedes Bundesland einzeln. Allerdings gibt es Einschränkungen: Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat erklärt, dass Angeln zwar noch erlaubt sei, aber nur mit Menschen aus dem eigenen Haushalt – gemeinsames Fischen mit weiteren Leuten ist demnach untersagt. Außerdem empfiehlt das Ministerium, sich – falls noch nicht geschehen – einen Angelschein online zu kaufen. Diese Möglichkeit gibt es im Freistaat seit 2019.

Dürfen meine Kinder weiter zu mir nach Hause?

Stefan Bauer teilt sich das Sorgerecht für seine vier Kinder und will wissen: "Darf ich die Kinder zu mir holen, dürfen sie bei mir übernachten?"

Das Sorgerecht wahrzunehmen, ist laut bayerischem Innenministerium erlaubt. Kinder können deswegen dem jeweils anderen Elternteil übergeben werden. Die Dauer des Besuchs ist nicht beschränkt. "Zum Wohle und im Interesse des Kindes liegt ein triftiger Grund für das Verlassen der Wohnung nicht nur bei Ausübung des Sorgerechts, sondern auch bei Ausübung des Umgangsrechts vor", erklärt das Ministerium. Beide Elternteile sind derzeit verpflichtet, das Kind keinen unnötigen Kontakten außerhalb des Hausstandes auszusetzen.

Ist es okay, meinen Partner noch zu besuchen?

Mehrere Leser der Heimatzeitung, darunter auch Anna-Lena Schäfer, wollen wissen: "Darf ich meinen Partner, der an einem anderen Ort lebt, noch besuchen und darf ich dazu die österreichisch-bayerische Grenze überqueren?"

Innerhalb Bayerns ist es trotz strenger Ausgangsbeschränkungen nach wie vor erlaubt, seinen festen Freund oder die feste Freundin zu besuchen. Darunter fallen auch gemeinsame Spaziergänge. "Mit Lebenspartner ist nicht die Rechtsform gemeint, sondern die Beziehung, unabhängig von der Rechtsform", stellt das Gesundheitsministerium klar.

Anders ist laut einem Mitarbeiter der Corona-Hotline des Bundesinnenministeriums die Situation bei "Beziehungspendlern". Grenzüberschreitendes Reisen ist grundsätzlich aus triftigen Gründen zulässig. Als triftiger Grund gilt aber nicht, dass man seinen Lebenspartner besuchen möchte. Die Empfehlung des Mitarbeiters: "skypen oder telefonieren". Ausnahmen gebe es nur, wenn die pendelnde Person einen Wohnsitz in dem anderen Land hat. Dann ist "Beziehungspendeln" aus rein rechtlicher Sicht weiter möglich. Grenzüberschreitender Warenverkehr sowie grenzüberschreitendes Reisen aus berufsbedingten Gründen ist ebenfalls erlaubt. "Dies ist durch Mitführung geeigneter Unterlagen zu belegen", heißt es.

"Beziehungspendeln" in Richtung Österreich erlaubtDas österreichische Gesundheitsministerium handhabt die Sache anders: Will man von Bayern nach Österreich und hat man einen festen Wohnsitz in Österreich, so darf man die Grenze passieren. Allerdings müsse man sich laut Gerald Hesterer vom Einsatzstab für Krisen- und Katastrophenmanagement dann 14 Tage in Quarantäne begeben. Hat man keinen festen Wohnsitz in Österreich, kann aber ein gültiges Gesundheitszeugnis vorweisen, darf man die Grenze ebenfalls überqueren und muss dann nicht in Quarantäne.

Was ist mit meiner Ergo-Praxis?

Ein Leser, der anonym bleiben will, fragt: "Ich bin Ergotherapeut. Darf ich meine Praxis weiterhin öffnen?"

Ergotherapeuten zählen genau wie Podologen, Physiotherapeuten und Logopäden zu den sogenannten "helfenden Berufen". Seit vergangenem Dienstag gilt für alle diese Therapieformen, dass sie weiterhin geöffnet haben dürfen, soweit dies "medizinisch dringend erforderlich ist", wie eine Sprecherin des bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege auf PNP-Anfrage mitteilt.

Nur was bedeutet "medizinisch dringend erforderlich" genau? Auch darauf gibt das Ministerium eine Antwort: "Das sind insbesondere diagnostische oder therapeutische Maßnahmen, die der Abwendung von lebensbedrohlichen Gefahren für die körperliche oder seelische Unversehrtheit oder von Krankheitsfolgen, der Linderung von Schmerzzuständen oder der Aufrechterhaltung elementarer Lebensfunktionen dienen und keinen Aufschub erlauben."

Ob ein Patient mit seiner Erkrankung unter diese Voraussetzungen fällt, entscheide im Zweifelsfall der Arzt, heißt es weiter.

Übrigens: Angehörige von Erkrankten dürfen diese selbstverständlich noch zur Therapie bringen: Denn das Begleiten "unterstützungsbedürftiger Personen" gelte als "triftiger" Grund, die Wohnung zu verlassen.

Darf ich für einen Tag meinen Enkel hüten?

Ein Leser, der anonym bleiben möchte, fragt: "Darf ich denn zumindest für einen Tag in der Woche meinen Enkel hüten – gerade, weil die Eltern an diesem Tag arbeiten müssen und keine andere Alternative haben?"

Das bayerische Innenministerium hat für solche Fälle vorgegeben: "Jeder ist angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf ein absolutes Minimum zu reduzieren." Unter diese Vorgabe fallen auch Kinder – deswegen sollten diese auch nicht von Menschen betreut werden, die nicht im selben Haushalt wohnen. Allerdings dürfen Kinder dann von solchen Personen betreut werden, wenn es dafür "triftige Gründe" gibt – zum Beispiel, wenn beide Eltern arbeiten müssen. Doch auch dann rät das Ministerium davon ab, die Kinder bei den Großeltern zu lassen. Zur Risikogruppe zählt man übrigens früher als viele denken: Ab zirka 50 Jahren ist diese Gefahr gegeben. Doch trotz der Vorgaben: Es ist weiterhin nicht verboten, die Kinder von Oma und Opa betreuen zu lassen. Es wird nur dringend davon abgeraten.

Wie viele Infizierte bei wie vielen Tests gibt es?

Dietrich Ritter aus Zwiesel will wissen: "In welchem Verhältnis stehen die bisher getesteten Personen zu den infizierten Personen? Mit diesen Zahlen bekäme man einen realistischen Blick auf die tatsächliche Ausbreitung."

Seit Ausbruch des Coronavirus in Deutschland arbeiten die Akkreditierten Labore in der Medizin (ALM) daran, die Patientenversorgung mit der erforderlichen und notwendigen Labordiagnostik sicherzustellen. Dr. Michael Müller, Vorsitzender des ALM, erklärt: "Bereits im Februar haben wir eine Abfrage zu Tests und Kapazitäten bei allen Mitgliedslaboren aufgesetzt, die wöchentlich montags aktualisiert wird. Zusammen wurden allein in der zwölften Kalenderwoche mehr als 260.000 Corona-Tests durchgeführt."

Insgesamt waren es laut ALM seit Anfang März mehr als 400.000 Tests. Eine Datenanalyse der ALM zeigt, dass die Anzahl positiv getesteter Menschen in vielen Regionen weit unter zehn Prozent liegt. Das ist laut ALM ein Hinweis darauf, "dass zu breit getestet wird und mehr Fokus auf besondere Gruppen wie zum Beispiel Risikopatienten oder Menschen mit Symptomen gelegt werden sollte".

Der ALM appelliert deshalb an Ärzte in Praxen und Kliniken, die Indikationsstellung kritisch zu überprüfen und die Richtlinien des RKI und der EU-Kommission zu berücksichtigen. "Denn nicht indizierte Abstriche blockieren lebensnotwendige Kapazitäten."
Der Berufsverband der Akkreditierten Medizinischen Labore in Deutschland vertritt derzeit über 200 medizinische Labore mit 900 Fachärzten, rund 500 Naturwissenschaftlern und etwa 25000 qualifizierten Mitarbeitern.

Darf ich zwischen zwei Wohnsitzen pendeln?

Helmut Pöppel aus dem Landkreis Fürstenfeldbruck will wissen: "Darf ich zwischen meinem Erst- und Zweitwohnsitz mit dem Auto pendeln?"

Es macht einen Unterschied, ob man dabei eine Grenze überqueren muss oder ob sich beide Wohnsitze in Bayern befinden. Will ein deutscher Staatsbürger beispielsweise zu seinem Zweitwohnsitz in Österreich pendeln, ist das rechtlich möglich, erklärt Erster Polizeihauptkommissar und Pressesprecher der Bundespolizei Thomas Borowik. "Wir kontrollieren lediglich die Einreise nach Deutschland." Deutsche können sowohl ein- als auch ausreisen. Allerdings würden die österreichischen Kollegen an den Grenzen kontrollieren. "Diese können die Einreise nach Österreich verhindern", sagt Borowik.

Auf der Grundlage einer Verordnung des österreichischen Gesundheitsministers gilt Folgendes: Einreisende müssen ein maximal vier Tage altes ärztliches Attest über den Gesundheitszustand mitführen und vorweisen, dass ein Corona-Test negativ ist. "Abweichend hiervon dürfen Österreicher einreisen oder Personen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben", schreibt das Gesundheitsministerium. Außerdem müssten diese sich verpflichten, "eine 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten und dies unterschriftlich bestätigen". Außer sie können ein gültiges Gesundheitszeugnis vorweisen.

Will ein deutscher Staatsbürger von seinem österreichischen Wohnsitz zurück nach Deutschland, gehe das: "Ein Deutscher hat immer das Recht, nach Hause zu kommen", sagt Borowik. Auch österreichische Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland dürfen aus rein rechtlicher Sicht die Grenze überqueren. Gleiches gelte für Ausländer, die mit Deutschen verheiratet sind. "Ich appelliere aber grundsätzlich: Bleiben Sie zu Hause", so Borowik. Jeder solle sich Gedanken machen, ob ein Grenzübertritt unbedingt notwendig ist. "In der aktuellen Lage macht das wenig Sinn – man gefährdet sich und auch andere."

Befinden sich sowohl der Haupt- als auch der Zweitwohnsitz in Bayern, ist die Situation aber eine andere: "Das Verlassen der Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt", teilt Michael Siefener, Sprecher des Innenministeriums, auf Anfrage mit. Dazu gehörten zum Beispiel die Ausübung der beruflichen Tätigkeit, der Lebensmitteleinkauf oder Arztbesuche. "Bloße Fahrten zum Zweitwohnsitz ohne triftigen Grund sollten nicht stattfinden", sagt der Sprecher. Jeder müsse überlegen, ob derartige Fahrten zwingend notwendig sind oder ob sie auch zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden könnten.

Kein Durchkommen bei 116117: Was tue ich?

Konrad G. aus dem Landkreis Dingolfing-Landau berichtet von einer Odyssee. Kein Durchkommen bei Hausarzt, Gesundheitsamt und ärztlichem Bereitschaftsdienst – trotz Symptomen. Die Frage: Was ist ausschlaggebend, um auf Corona getestet zu werden und was ist zu tun, wenn keine der Hotlines erreichbar ist?

Dr. Axel Heise, stellvertretender Pressesprecher der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern, erklärt, dass sich Ärzte an dem vom Robert-Koch-Institut (RKI) festgelegten Flussschema orientieren, um zu beurteilen, wann ein Patient getestet wird. Ein Flussschema stellt in schematisierter Form einzelne Verfahrensabschnitte dar. "Aktualisierte Informationsschreiben verschicken wir regelmäßig", sagt Heise.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung veröffentlicht fünf Anhaltspunkte auf Basis des Flussschemas des RKI, welche Symptome ein Patient aufweisen muss, um getestet zu werden. Das sind akute, die Atmung betreffende, Symptome und Kontakt zu einer infizierten Person in den letzten 14 Tagen, klinische oder radiologische Hinweise auf eine, durch ein Virus verursachte, Lungenentzündung im Zusammenhang mit einer Fallhäufung in Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäusern, klinische oder radiologische Hinweise auf eine, durch ein Virus verursachte, Lungenentzündung ohne Hinweis auf eine andere Ursache, akute, die Atmung betreffende, Symptome bei Risikogruppen oder Beschäftigten im Gesundheitsbereich und – nur bei ausreichender Testverfügbarkeit – akute, die Atmung betreffende, Symptomen ohne Risikofaktoren.

Einen Test verlangen sollte man laut RKI auch, wenn Vorerkrankungen bestehen, die Atemwegserkrankung schlimmer wird (Atemnot, hohes Fieber etc.) oder man bei der Arbeit mit Menschen in Kontakt kommt, die ein hohes Risiko für einen schweren Verlauf haben (z.B. im Krankenhaus oder der Altenpflege).

Ein Test ist laut RKI nicht sinnvoll, wenn man gesund ist und keine Krankheitsanzeichen hat. Auf der Internetseite 116117.de steht zudem, dass "Symptome wie Fieber, Halsschmerzen oder Kurzatmigkeit allein" für einen Test nicht ausreichen. Der ärztliche Bereitschaftsdienst appelliert an die Geduld – egal ob bei allgemeinen Nachfragen oder begründeten Unsicherheiten: "Wegen des Coronavirus rufen sehr viele Menschen bei der 116117 an, deshalb kann es zu Wartezeiten kommen."

Die finale Entscheidung, ob ein Test sinnvoll ist, obliegt laut Gesundheitsministerium dem Hausarzt. Lediglich in dringenden Fällen solle man sich an den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der 116117 wenden. Wenn aber weder beim Hausarzt, noch beim Gesundheitsamt, noch beim ärztlichen Bereitschaftsdienst ein Durchkommen möglich ist, gibt es bundesweit die unabhängige Patientenberatung Deutschlands (✆08000117722), das Bürgertelefon des Gesundheitsministeriums (✆030346465100) und die Behördennummer 115, unter der allgemeine Erstinformationen gegeben werden und die Kontaktvermittlung übernommen wird (www.115.de). Außerdem hat nahezu jeder Landkreis ein eigenes Bürgertelefon. Eine Übersicht finden Sie auf www.pnp.de/buergertelefon.

Sollte man keine dieser Hotlines erreichen, erklärt das RKI, was in solchen Fällen zu tun ist: "Wenn nur leichte Symptome vorhanden sind, sollten die Betroffenen sich selbst isolieren, das heißt zu Hause bleiben, alle engen Kontakte meiden, eine gute Händehygiene und Husten- und Niesregeln einhalten. In Notfällen (z.B. Atemnot) wenden Sie sich an den Notruf 112 oder eine Rettungsstelle."