Überblick
35, 50, 100: Diese Corona-Regeln gelten derzeit in Bayern

27.08.2021 | Stand 12.10.2023, 10:31 Uhr

−Foto: Julian Stratenschulte/dpa

Seit Montag, 23. August, gilt in Bayern die 3G-Regel ab einer Inzidenz von 35. Dennoch spielen auch die Schwellenwerte 50 und 100 weiterhin eine Rolle. Wir geben einen Überblick.

Aktuell gilt in Bayern die 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung von 5. Juni, die nun um die 3G-Regel erweitert wurde. Strengere Regelungen gelten jeweils am übernächsten Tag, wenn ein Landkreis oder eine Stadt den Wert (etwa 35 oder 50) an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten hat. Aufgehoben werden strengere Regeln erst, wenn der Grenzwert an fünf Tagen in Folge wieder unterschritten wird, dann gibt es eine Bekanntmachung vom zuständigen Amt.



3G-Regel ab Inzidenz 35

3G steht für getestet, genesen oder geimpft und ist die Eintrittskarte für viele Aktivitäten in Innenräumen – sobald die Inzidenz über 35 steigt. 3G ist dann Voraussetzung für:

- den Zugang zu Veranstaltungen in geschlossenen Räumen
- den Zugang zur Innengastronomie
- den Zugang zu Innenräumen von Freizeiteinrichtungen
- die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen in geschlossenen Räumen
- die Sportausübung im Innenraum
- Besuche in Krankenhäusern
- Beherbergungen (Hier gilt ein Testnachweiserfordernis bei Ankunft sowie zusätzlich alle weiteren 72 Stunden.)

Die Testungen dürfen dabei vor höchstens 24 Stunden durchgeführt worden sein, im Falle eines PCR-Tests vor höchstens 48 Stunden. Neben den PCR-, POC-Antigentests und den unter Aufsicht vorgenommenen Selbsttests wird seit Montag auch ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis eines PoC-PCR-Tests anerkannt. Neben Geimpften und Genesenen sind auch Kinder bis zum sechsten Geburtstag sowie Schüler von der Testnachweispflicht ausgenommen.

Inzidenz unter 50

Bei einer Inzidenz unter 50 gilt für die allgemeine Kontaktbeschränkung: Zehn Personen aus beliebig vielen Haushalten dürfen sich gemeinsam aufhalten – Geimpfte und Genesene zählen nach Vorgabe des Bundesrechts bei privaten Zusammenkünften nicht mit, ebenso Kinder unter 14 Jahren. Bei privaten Veranstaltungen aus besonderem Anlass – etwa Geburtstagen oder Hochzeiten – dürfen im Innenraum 50, draußen 100 Gäste anwesend sein, Geimpfte und Genesene zählen nicht mit. Bei öffentlichen Veranstaltungen dürfen ebenfalls innen 50 und unter freiem Himmel 100 Gäste teilnehmen – hier allerdings einschließlich Geimpfter und Genesener. Zusätzlich greift bei Veranstaltungen im Innenraum die 3G-Regel ab einer Inzidenz von 35. Kinder werden bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen unabhängig vom Alter zur Gesamtzahl der Gäste dazugezählt.

In den Schulen gilt: Bei einer Inzidenz unter 50 gilt nach Einnahme des Sitz- oder Arbeitsplatzes für Schüler und Lehrkräfte von Grundschulen und in der Grundschulstufe von Förderschulen keine Maskenpflicht, an anderen Schulen gilt das bei einer Inzidenz unter 25. Mindestens zweimal in der Woche müssen sich Schüler testen.

Gastronomische Angebote sind nur zwischen 5 und 1 Uhr möglich, ein Mindestabstand zwischen allen Gästen von 1,5 Metern muss eingehalten werden.

Bei Gottesdiensten gilt, dass sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der Plätze richtet, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird. In geschlossenen Räumen gilt eine FFP2-Maskenpflicht.

Kulturelle Veranstaltungen unter freiem Himmel sind bis zu 1500 Besuchern (einschließlich geimpfter und genesener Personen) zulässig, von denen höchstens 200 stehend ohne festen Sitzplatz mit einem Mindestabstand von 1,5 Metern und die übrigen nur mit festem Sitzplatz zugelassen werden dürfen. Indoor gilt eine Zulassung abhängig von der Raumkapazität, höchstens aber 1000 Personen.

Inzidenz über 50

Bei einer Inzidenz von 50 oder mehr dürfen sich zehn Personen aus maximal drei Haushalten treffen, heißt es in der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Bei privaten Veranstaltungen im Innenraum sind nur noch 25 Personen zugelassen, im Außenbereich 50. Geimpfte und Genesene werden nicht mitgezählt. Zusätzlich greift bei Veranstaltungen im Innenraum die 3G-Regel. Auch bei öffentlichen Veranstaltungen dürfen im Innenbereich 25, draußen 50 Teilnehmer anwesend sein – hier einschließlich Geimpfter und Genesener. Auch hier muss die 3G-Regel zusätzlich beachtet werden. Kinder werden bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen unabhängig vom Alter zur Gesamtzahl der Gäste dazugezählt.

Gottesdienste sind auch bei einer Inzidenz über 50 unter den gleichen Bedingungen wie unter 50 erlaubt. Auch die Gastronomie darf weiter geöffnet haben – hier greift dann aber in jedem Fall die 3G-Regel, die bereits ab einer Inzidenz von 35 gilt. An Schulen gilt laut Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bei einer Inzidenz über 50 wieder eine Maskenpflicht. Mindestens zweimal in der Woche müssen sich Schüler testen. Kulturelle Veranstaltungen finden unter denselben Bedingungen wie bei einer Inzidenz unter 50 statt, allerdings greift in Innenräumen die 3G-Regel.

Inzidenz über 100 – was nun?

Die Bundesnotbremse, die ab einer Inzidenz von 100 bis Ende Juni griff, gibt es nicht mehr. Dennoch greifen bei einem solchen Anstieg weitere Einschränkungen: Die aktuelle Infektionsschutzverordnung sieht ab einer Inzidenz von 100 Wechselunterricht vor, wenn im Präsenzunterricht der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Markus Söder hatte zuletzt aber angekündigt, dass es im neuen Schuljahr keinen Distanzunterricht mehr geben solle. Kindertageseinrichtungen dürfen bei dieser Inzidenz nur für die Betreuung in festen Gruppen öffnen (eingeschränkter Regelbetrieb). In Gottesdiensten wird bei einer Inzidenz über 100 der Gemeindegesang untersagt. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine Sieben-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde durch Allgemeinverfügung zusätzliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um einen weiteren Anstieg der Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu verhindern und die Zahl der Neuinfektionen erneut zu senken.

Sportveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter

Bei dieser Art Veranstaltung bestimmt sich die Höchstzuschauerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Plätzen gewahrt ist und beträgt bis zu 50 Prozent der Kapazität der jeweiligen Sportstätte, höchstens jedoch 25.000 mit festen Sitzplätzen, Stehplätze sind nicht zugelassen.