Bußgelder drohen
Hunde, Partys, FKK: Das ist in Pockinger Parks strikt verboten

30.03.2023 | Stand 17.09.2023, 0:15 Uhr

Den Hund im öffentlichen Park nicht sein großes Geschäft verrichten lassen. Nicht auf einem städtischen Kinderspielplatz grillen. Und nicht betrunken auf einer kommunalen Grünanlage aus der Rolle fallen. Es gibt Dinge, die verstehen sich eigentlich von selbst. Theoretisch. In der Realität tun sie das aber leider nicht immer.

Damit aber klipp und klar geregelt ist, was man in städtischen Freianlagen darf, was man lieber lassen sollte und was einem blüht, wenn man sich nicht an die Regeln hält, hat die Stadt jetzt eine neue Grünanlagensatzung erlassen. Der Stadtrat stimmte in seiner jüngsten Sitzung einmütig für den Entwurf, der zuvor – auch aufgrund der Vorschläge von Stadträten – von der Verwaltung erarbeitet worden war.

Erfahrungswerte von Polizei und Sicherheitswacht

Wesentlich mit eingebracht mit Vorschlägen hat sich da zum Beispiel SPD-Stadtrat Alexander Steinberger. Als Polizist hat er quasi tagtäglich mit denen zu tun, die sich nicht an die Regeln im öffentlichen Raum halten. Und hat nicht zuletzt deshalb einen großen Erfahrungsschatz an dem, was bei der bestehenden Satzung ergänzt oder präzisiert werden musste. Überhaupt hat die Stadt bei der Neuformulierung der Grünanlagensatzung auf die Erfahrungswerte von Polizei und Sicherheitswacht zurückgegriffen, wie Thomas Lichtblau nun im Stadtrat verdeutlichte. Er war im Rathaus zuständig für die Ausgestaltung der neuen Satzung.

Grünanlagensatzung der Stadt neu geregelt

Und die regelt nun das Verhalten in den Grünanalgen genau. Da wird in Paragraf 1 zunächst einmal erklärt, was überhaupt alles unter den Bereich „Grünanlagen“ fällt: „Grünanlagen sind alle Grünflächen und Parkanlagen, die der Allgemeinheit zugänglich sind und von der Stadt Pocking unterhalten werden. Bestandteil der Grünanlagen sind auch die dort vorhandenen Wege und Plätze, natürlichen und künstlichen Wasserflächen und Wassereinrichtungen, gekennzeichneten Spiel-, Sport- und Liegeflächen sowie die Anlageneinrichtungen.“

Besonders interessant ist der Paragraf 4. Er regelt das Verhalten in den Grünanlagen. Hier heißt es unter anderem:

Verboten ist:

•Das Fahren, Schieben, Parken und Abstellen von Kraftfahrzeugen aller Art; ausgenommen hiervon sind Rollstühle mit Motor und Betriebsfahrzeuge des städtischen Bauhofs.
•Hunde frei bzw. an überlanger Leine herumlaufen oder sie koten zu lassen; auf die Kinderspielplätze Tiere, insbesondere Hunde mitzubringen. Ausgenommen sind Blindenführhunde und Behindertenbegleithunde. Hunde sind immer an einer geeigneten, maximal 1,5 Meter langen, reißfesten und schlupfsicheren Leine zu führen. Jeder Hundeführer hat Verunreinigungen der Grünanlage durch Kot des von ihm geführten Hundes unverzüglich zu beseitigen.
•Blumen zu pflücken oder Pflanzen, Sträucher, Bäume und Teiche zu beschädigen.
•Bänke und Abfallkörbe zu entfernen oder zweckwidrig zur verwenden.
•Papier und andere Abfälle außer in die dafür vorgesehenen Behältnisse wegzuwerfen.
•Sich im Anlagebereich in unbekleidetem Zustand aufzuhalten.
•Feuer zu entzünden sowie Partys abzuhalten. Das Grillen ist nur an den von der Stadt eingerichteten Plätzen erlaubt.
•Grundsätzlich das Zelten, Aufstellen von Wohnwägen und das Nächtigen.
•Rundfunk- oder andere Tonwiedergabegeräte oder Musikinstrumente ruhestörend zu gebrauchen.
•Alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in den Anlagenbereich zum dortigen Genuss in der Absicht zu verbringen, sich in einen Rausch oder ähnlichen Zustand zu versetzen.
•Wildlebende Tiere zu füttern, zu vertreiben und zu fangen.
•Die Notdurft außerhalb der vorhandenen öffentlichen Toiletten zu verrichten.
•Das Rauchen von Zigaretten, E-Zigaretten, sowie der Genuss von Shisha auf Spielplätzen.
•Das Betteln in jeglicher Form.

Wer sich nicht an die Regeln hält, dem drohen Platzverweise oder Bußgelder.

− mg