Pandemie
Bier trinken und Rauchen: Mehrere Corona-Verstöße in Cham

03.03.2021 | Stand 22.09.2023, 0:20 Uhr

−Symbolbild: Marijan Murat/dpa

Auch wenn der Frühling Einzug hält, die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gilt weiterhin, betont die Polizei Cham in einer Pressemitteilung. Sie stellte am Dienstag mehrere Verstöße fest.

Gegen 15.50 Uhr trafen Beamte auf zwei 23- und 24-jähriger Männer am Funpark Quadfeldmühle. Beide standen dort, rauchten und hörten Musik. Einen triftigen Grund für ihre Zusammenkunft konnten sie nicht vorweisen, weswegen sie angezeigt wurden. Die Beiden verstießen schon mehrfach gegen die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Da einer der Männer sich während der Kontrolle äußerst uneinsichtig verhielt und zudem seine Zigarettenkippe in den dortigen Teich schnippte, wird er zudem wegen eines Verstoßes gegen das Kreislaufwirtschaftsgesetz angezeigt.

Um 16.10 Uhr stellte eine Polizeistreife vier Personen aus unterschiedlichen Hausständen fest, die am Regenufer saßen. Die Personen im Alter zwischen 13 und 18 stammen alle aus verschiedenen Haushalten. Auch gegen sie wurden Anzeigen erstattet.

Um 16.35 Uhr wurde eine Personengruppe aus fünf Personen zwischen 32 und 44 Jahren festgestellt, die sich am Parkplatz eines Baumarktes in der Janahofer Straße traf und dort gemeinsam Zigaretten rauchten. Auch diese Personen stammten aus verschiedenen Haushalten, weshalb sie angezeigt wurden.

Bier trinken und Rauchen sind kein triftiger Grund

Gegen 18.15 Uhr wurden ein 28- und ein 26-Jähriger auf einem Parkplatz in der Waldschmidtstraße angetroffen, die dort Bier tranken. Auch hier erfolgen Anzeigen.

Gegen 20 Uhr wurde eine Personengruppe aus fünf Personen zwischen 19 und 23 Jahren im Parkdeck am Schulberg festgestellt. Auch diese Personen stammten aus verschiedenen Haushalten und konnten keinen triftigen Grund für ihre Zusammenkunft nennen. Sie wurden angezeigt.

Aktuell sind nur Zusammenkünfte eines Haushaltes mit einer weiteren Person gestattet. Dies gilt auch im Freien. Zudem sind Zusammenkünfte nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes im Sinne der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erlaubt. Zusammenstehen und Bier trinken oder Rauchen zählt hierzu nicht.

− pnp