Pfarrkirchen/Eggenfelden
Weil ein "Drehspieß" kein "Döner" ist: Imbiss-Betreiber vor Gericht

18.02.2019 | Stand 20.09.2023, 1:45 Uhr

−Symbolfoto: dpa

1800 Euro für einen sozialen Zweck: Gegen diese Geldauflage wurde das Verfahren gegen den Betreiber eines Döner-Restaurants im Landkreis Rottal-Inn eingestellt. Vor dem Amtsgericht in Eggenfelden war er gelandet, nachdem bei einer Kontrolle des Lokals die nicht vorschriftsgemäße Auszeichnung von Zutaten auf der Speisekarte festgestellt worden war.

In Deutschland ist im Interesse des Verbrauchers genau geregelt, was als "Döner" oder nur als "Drehspieß" bezeichnet werden darf. Denn Döner darf man hierzulande nur einen Fleischspieß nennen, der mit Kalb- oder Lammfleisch bestückt ist. Sollte, was oft der Fall ist, Truthahnfleisch zum Einsatz kommen, dann ist das Ganze eben ein "Drehspieß aus Truthahnformfleisch" – und das muss der Kunde der Speisekarte oder dem entsprechenden Aushang entnehmen können.

Bei dem, um den es jetzt vor Gericht ging, war das aber nicht der Fall: Nicht zum ersten Mal musste der Betreiber von den Kontrolleuren des Landratsamtes ermahnt werden. So gab es nach den letzten Beanstandungen im vergangenen Jahr, auch wenn der Mann danach wieder neue Karten drucken hatte lassen, noch einen entsprechenden Strafbefehl. Diesen hatte die Verbraucherschutz- und Veterinärbehörde erwirkt.

Am Ende zeigte sich das Gericht durchaus bereit, das Verfahren gegen den Döner-Verkäufer einzustellen, allerdings um den Preis einer spürbaren Geldauflage für einen sozialen Zweck. Auf 1800 Euro wurde diese schließlich festgelegt. Immerhin rund 430 "Döner mit Scharf" wären das. Freuen kann sich über das Geld der Sozialfonds des Rotary Clubs.

− hl

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